BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 203/03 Verk374ndet am: 24. Mai 2006 Heinekamp, Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AUB 94 247 7 I (2); BGB 247 305c Abs. 2 Die in der Gliedertaxe (247 7 I (2) a) AUB 94) enthaltene Wendung "... Funktionsunf344higkeit eines Armes im Schultergelenk ..." ist unklar (247 305c Abs. 2 BGB). BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Invalidit344tsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart sind un-ter anderem eine Kapitalleistung von bis zu 200.000 DM sowie zus344tzlich eine lebenslange monatliche Unfallrente von 2.000 DM. Dem Vertrag lie-gen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) der Be-klagten zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den 1 - 3 - bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2505 ff. abgedruckten AUB 94 in 247 7 I AUB 94 unter anderem bestimmen: "(2) Die H366he der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidit344t. a) Als feste Invalidit344tsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer h366heren oder geringeren Invalidit344t - bei Verlust oder Funktionsunf344higkeit eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines 374ber der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Knies 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fu337es im Fu337gelenk 40% einer gro337en Zehe 5% einer anderen Zehe 2% 205 b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeintr344chtigung eines die-ser K366rperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechen-de Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. 205" Nach den 247 7 I AUB 94 erweiternden Besonderen Bedingungen f374r die Unfallversicherung mit Unfall-Rente (UBB 809) wird die Rente ge-zahlt, wenn der nach 247 7 I (2) und (3) AUB 94 zu bemessende Grad der Invalidit344t mindestens 50% betr344gt. 2 - 4 - Der Kl344ger, der als Waldarbeiter t344tig war, wurde bei Baumf344llar-beiten am 28. November 1997 vom Stamm eines umst374rzenden Baumes auf der linken K366rperseite getroffen. Er erlitt unter anderem folgende Verletzungen: Schulterblattbruch, Riss der Achselarterie, Armplexus-sch344digung, stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenbr374chen und einen Ober-schenkelbruch im Bereich der H374fte. 3 Die von der Beklagten eingeholten Gutachten ergaben eine Funk-tionsbeeintr344chtigung des linken Armes von 3/7 und des linken Beines von 1/30 (Invalidit344tsgrad nach 247 7 I (2) AUB 94 30% bzw. 2,33%). Die Beklagte zahlte an den Kl344ger nach einem Invalidit344tsgrad von 32,334% insgesamt einen Kapitalbetrag von 64.668 DM. Die Leistung einer Unfall-rente lehnte sie ab, weil der Invalidit344tsgrad 50% nicht erreiche. 4 Der Kl344ger hat einen Gesamtinvalidit344tsgrad von 60% bis 70% be-hauptet und - von 70% ausgehend - einen restlichen Kapitalbetrag von 75.332 DM sowie eine monatliche Rente von 2.000 DM ab dem 28. November 1997 eingeklagt. 5 Das Landgericht hat ein chirurgisches und ein neurologisches Fachgutachten eingeholt und diesen folgend eine Funktionsbeeintr344chti-gung des Armes von 2/3 und des Beines von 1/10 und dementsprechend einen Invalidit344tsgrad von insgesamt 53,67% angenommen. Es hat die Beklagte unter Klagabweisung im 334brigen zur Zahlung eines weiteren Kapitalbetrages von 21.817,85 200 sowie antragsgem344337 zur Zahlung der Rente verurteilt. 6 - 5 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kapitalbetrag auf 9.884,29 200 herabgesetzt und die weitergehende Klage einschlie337lich des Rentenanspruchs abgewiesen. Mit seiner Revision er-strebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat nach Anh366rung der Sachverst344ndigen eine Gesamtinvalidit344t von 42% angenommen (linker Arm: 1/2 von 70% = 35%, linkes Bein: 1/10 von 70% = 7%). Die vom Landgericht abweichen-de geringere Funktionsbeeintr344chtigung des Armes hat das Berufungsge-richt wie folgt begr374ndet: 9 Der Schulterg374rtelbereich sei praktisch funktionsunf344hig, weil der Kl344ger die Schulter und den Oberarm nicht mehr bewegen und gebrau-chen k366nne. Der Unterarm und die Hand k366nnten jedoch mit Einschr344n-kungen f374r die wesentlichen Funktionen noch eingesetzt werden. Die Ge-richtssachverst344ndigen gingen unter Ber374cksichtigung der oberen Arm-plexussch344digung und der noch vorhandenen Funktionsf344higkeit des Un-terarmes und der Hand von einer als Obergrenze bezeichneten Funkti-onsbeeintr344chtigung des Armes von etwas weniger als 3/4 aus, die Pri-vatsachverst344ndigen der Beklagten dagegen im Hinblick auf die Unter-arm- und Handfunktionen nur von 3/7 bzw. 1/2. Unter Abw344gung s344mtli- 10 - 6 - cher Gesichtspunkte, insbesondere der nach der Gliedertaxe mit 55% hoch bewerteten Hand, sei auch unter Ber374cksichtigung bestehender Schmerz- und Kribbelempfindungen die Annahme eines h344lftigen Arm-wertes gerechtfertigt. II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Ihr liegt ein rechtlich feh-lerhaftes Verst344ndnis der Gliedertaxe des 247 7 I (2) a und b AUB 94 zugrunde. 11 1. a) Die Gliedertaxe bestimmt in 247 7 I (2) a AUB 94 nach einem abstrakten und generellen Ma337stab feste Invalidit344tsgrade bei Verlust oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunf344higkeit der mit ihr be-nannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunf344higkeit ei-nes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a zu der gleichen Regelung in den AUB 88). Demgem344337 beschreibt 247 7 I (2) a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invalidit344tsgrad zu, der mit Rumpfn344he des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit f374r den Verlust und f374r die Funktionsunf344higkeit der in ihr genannten Gliedma-337en oder deren Teilbereiche durchg344ngig allein auf den Sitz der unfall-bedingten Sch344digung ab (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR 60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b, jeweils zu 247 8 II (2) a und b AUB 61). 12 13 Dieses Bewertungssystem ist, wie sich aus den vorstehend ange-f374hrten Senatsentscheidungen ergibt, auch f374r die Entscheidung 374ber - 7 - den Invalidit344tsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsun-f344higkeit gem344337 247 8 II (3) Satz 2 AUB 61 ma337gebend, der insoweit auf 247 8 II (2) AUB 61 verweist. Sachlich 374bereinstimmend damit wird nach 247 7 I (2) b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeintr344ch-tigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a ange-nommen. b) Da das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Sch344digung ankommt, hat es ver-s344umt, der Frage n344her nachzugehen, was unter Funktionsunf344higkeit des Armes im Schultergelenk zu verstehen ist. 14 aa) Die mit den AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen nehmen f374r den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der Funktionsunf344higkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Armes oder Beines unter anderem mit den Worten "eines Armes im Schulterge-lenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fu337es im Fu337gelenk" vor. Diese Formulierungen sind unterschiedlicher Auslegung zug344nglich, so-weit es um die Funktionsunf344higkeit geht. Sie geben Anlass zu Zweifeln, ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsun-f344higkeit des Gelenks unter Einbeziehung des k366rperfernen Gliedes oder Gliedteiles bis zum betroffenen Gelenk. 15 bb) Die Formulierung "Funktionsunf344higkeit 205 eines Fu337es im Fu337gelenk" in 247 7 I (2) a AUB 88 hat der Senat dahin ausgelegt, dass bei vollst344ndiger Funktionsunf344higkeit im Gelenk der Invalidit344tsgrad von 40% nach der Gliedertaxe unverr374ckbar feststehe (Urteil vom 17. Januar 2001, aaO unter 2). Die Erw344gung des damaligen Berufungsgerichts, 16 - 8 - wegen noch erhaltener Restfunktionen des Fu337es k366nne nicht von voll-st344ndiger Funktionsunf344higkeit des Fu337es ausgegangen werden, hat er f374r unerheblich gehalten. Nach der Gliedertaxe sei insoweit allein ent-scheidend, dass nach sachverst344ndiger Beurteilung Funktionen des Fu-337es im Fu337gelenk vollst344ndig aufgehoben seien. Das Vorhandensein des Fu337es unterhalb des Fu337gelenks bleibe nach der Gliedertaxe unbeacht-lich, da diese die Funktionsunf344higkeit eines Fu337es im Fu337gelenk dem Verlust gleichstelle. cc) Zur Funktionsunf344higkeit einer Hand im Handgelenk im Sinne von 247 7 I (2) a AUB 88 hat das Oberlandesgericht Hamm (VersR 2002, 747) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Januar 2001 (aaO) ent-schieden, die Bestimmung sei eindeutig dahin auszulegen, dass es allein auf die Funktionsunf344higkeit im Gelenk ankomme und nicht auf die Funk-tionsunf344higkeit des Teilgliedes Hand. Ob die Hand noch vorhanden sei und ob bzw. welche Funktionen erhalten geblieben seien, sei unerheb-lich. Gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm und f374r die Be-wertung der Funktionsunf344higkeit der Hand insgesamt haben sich Knappmann (VersR 2003, 430) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (VersR 2003, 495) ausgesprochen. 17 Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-richts Hamm zur374ckgewiesen (Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht - wie das Oberlandesgericht - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung ge-st374tzt. Unter Ber374cksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invalidit344tsgrade gelten 205 bei Verlust oder Funkti- 18 - 9 - onsunf344higkeit 205 einer Hand im Handgelenk 55%" nicht eindeutig ist, beide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen For-mulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht des um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers nicht 374berwinden lassen und deshalb nach 247247 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB von der f374r den Versicherungsnehmer g374nstigeren Auslegung auszugehen ist. dd) F374r die Funktionsunf344higkeit eines Armes im Schultergelenk f374hrt die Auslegung aus den im Senatsurteil vom 9. Juli 2003 im Einzel-nen dargelegten Erw344gungen (aaO unter II 2) zu demselben Ergebnis (ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 104; a.A. OLG Bamberg r+s 2003, 380 und OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 560). Soweit dem Um-stand, dass der Senat die Annahme der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) durch (nicht begr374ndeten) Beschluss abgelehnt hat, etwas anderes entnommen werden k366nnte (Knappmann, aaO S. 431 und in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 7 AUB 94 Rdn. 24), wird daran nicht festgehalten. 19 Da der Versicherungsnehmer die Formulierung "eines Armes im Schultergelenk" auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilwei-se) Funktionsunf344higkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf die Funktionsunf344higkeit des Armes insgesamt, ist nach 247247 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB diese ihm g374nstigere Auslegung ma337gebend. 20 2. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Invalidit344tsgrad in den Tatsacheninstanzen bisher nicht beurteilt worden. Damit dies nachgeholt werden kann und die Parteien sich dazu 344u337ern k366nnen, ist die Sache zur374ckzuverweisen. Der Ma337stab f374r die Bemessung des Inva- 21 - 10 - lidit344tsgrades ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und die Revision verkennt, aus 247 287 ZPO und nicht aus 247 286 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4; Knappmann in Pr366lss/Martin, aaO Rdn. 5). Die Revision weist aller-dings mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht, soweit es von der Einsch344tzung der gerichtlichen Sachverst344ndigen abweicht, seine eigene Sachkunde nicht dargelegt hat. Die bisherige Beurteilung der Sachver-st344ndigen, auch der Privatsachverst344ndigen der Beklagten, deutet darauf hin, dass der Arm des Kl344gers im Schultergelenk v366llig funktionsunf344hig ist. Seiffert Dr. Wolst Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 06.12.2002 - 2 O 337/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2003 - 20 U 29/03 -
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