BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 203/04 vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird zu-rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe mit dem Architektenschreiben über den Fertigstellungs-termin getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt. Der Täuschungsvorwurf zum Beginn der Arbeiten wird erstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte be-schränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulie-rer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitä-ten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der Außenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungs-instanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich wieder-holt. - 3 - Unbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauar-beiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von der äußeren Fotodokumentation des Regulierers der Be-klagten nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab. Unwidersprochen hat der Regulierer die bereits neu ein-gesetzten sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten. Nur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein Fenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der brandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederherge-stellt ist; es ist dort halt die Bautätigkeit ist ja noch nicht abgeschlossen noch verschmutzt. Auf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers kam es nach alledem prozessual nicht an und betraf ins-besondere auch nicht den erhobenen Täuschungsvorwurf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 115.429 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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