BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 203/10 Verkündet am: 23. November 2011 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b Abs. 1, 5; ZPO § 287; Handelsvertreterrichtlinie a) Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs - und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Ausleg ung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglie d- staaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten. b) Die vo n den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versich e- rungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze - Sach", "Grundsätze - Le ben", "Grundsätze - Kranken" und "Grundsätze - Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgle ichsbetrags dienen. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2010 wird z u- rückgewiesen, soweit die Berufung gegen das Urteil der 1. Ka m- mer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2009 bezüglich des Ausgleichsanspruchs in Höhe eines Betrags v Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2010 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten als Verm ö- gensberater tätig, zuletzt auf der Stufe eines Regionaldi rektionsleiters. Die dem Kläger in der Struktur nachgeordneten Vertreter, von deren Provision er einen 1 - 3 - Anteil beanspruchen konnte, waren mit der Beklagten direkt vertraglich verbu n- den. Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kl ä- ge r ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger kran k- heitsbedingt arbeitsunfähig. Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Ausgleich gemäß § 89b HGB und hat diesen weitgehend auf der Basis der sogenannten " Grundsätze " dargelegt, deren G eltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von mindestens 669.000 i- lung von Auskünften zu den vom Kläger vermittelten Verträgen im Bereich der Kranken - und Lebensversicherung und zu den ihm zustehenden Altersverso r- gungsleistungen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Au s- gleichsanspruch in Höhe eines " Mindestbetrages von 250.000 " nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buc h- auszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung betre ffend die Erteilung des Buchauszugs als unzulässig ang e- sehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufung gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, dass der Ausgleich s- anspru ch " einen Mindestbetrag von 60.000 " . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB nicht z u. Auf den vorliegenden Sachverhalt fänden § 89b Abs. 1 und 5 HGB aF Anwe n- dung. Die Vorschriften seien jedoch unter Berücksichtigung der Handelsvertr e- terrichtlinie vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) europarechtskonform d a- hingehend auszulegen, dass in einem ersten Berechnungsschritt die Vorteile des Unternehmers zu ermitteln seien und sodann im zweiten Schritt eine Billi g- keitsbetrachtung angestellt werden müsse. Ein sich danach ergebender Betrag dürfe letztlich die Kappungsgrenze des § 89b Abs. 2 HGB nicht ü berschreiten. Die " Grundsätze " seien für die Berechnung vorliegend nicht maßgeblich, da sie weder vereinbart seien noch einen Handelsbrauch darstellten. Auch wenn der Kläger die Vorteile der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe, seien diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens den B e- trag der an den Kläger gezahlten Provisionen zu schätzen. Vergleichbar einer Rentabilitätsvermutung sei davon auszugehen, dass der Vorteil des Unterne h- mers mindestens den an den Handelsvertreter erbrachten Aufwen dungen en t- spreche. Vorliegend sei auf die Provisionszahlungen des Jahres 2007 in Höhe t- raums sei angesichts der nahezu gleich hohen Provisionszahlungen für das Jahr 2006 nicht angezeigt. 6 7 8 9 10 - 5 - die der Kläger für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen erhalten habe. I n- soweit bestimme sich der Ausgleichsanspruch des Klägers allein nach Maßg a- be des § 89b Abs. 1 HGB aF ohne A nwendung des § 89b Abs. 5 HGB. Erfo r- derlich sei demnach die Angabe einer Stammkundenquote, die der Kläger aber trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen habe. Da der Kläger den Anteil der Finanzdienstleistungen an der Gesamttätigkeit mit 10 % angegeben hab e, sei Darüber hinaus seien von diesem Betrag die dem Kläger gezahlten Strukturprovisionen für im Jahr 2007 erfolgte Erstabschlüsse abzuziehen. G e- mäß § 89b Abs. 5 HGB seien für d en Ausgleichsanspruch des Versicherung s- vertreters nur Provisionen für die Neuverträge zu berücksichtigen, die der Kl ä- ger zumindest mitursächlich vermittelt habe, wobei eine Tätigkeit im Rahmen des Strukturvertriebs ausreiche. Da der Kläger im Jahr 2007 kra nkheitsbedingt nicht gearbeitet habe, fehle eine mitwirkende Vermittlungstätigkeit des Klägers an den in dieser Zeit erfolgten Erstabschlüssen, die durch die ihm zugeordnete Struktur vermittelt worden seien. Die dem Kläger im Jahr 2007 gezahlten Stru k- turpr ovisionen ließen nicht erkennen, zu welchem Anteil sie Erstabschlusspr o- visionen und zu welchem Anteil sie Folgeprovisionen für bereits in den Vorja h- ren unter Mitwirkung des Klägers abgeschlossene Verträge darstellten. Desw e- gen müssten die gesamten Struktur provisionen des Jahres 2007 unberücksic h- Unter Zugrundelegung einer Prognosedauer von vier Jahren bei einer Abwanderungsquote von 25 % ergebe sich ein abgezinster Unternehmervorteil vorteils stehe dem Kläger aber nicht zu, weil dies unbillig sei. Denn es könne nicht fes t- 11 12 13 - 6 - gestellt werden, dass der Kläger überhaupt Provisionsverluste aus Vermit t- lungstätigkeiten erlitten habe. Für den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters se ien nur Verluste von Abschlussprovisionen relevant, nicht jedoch solche von Verwa l- tungsprovisionen. Der Kläger habe jedoch keine Abschlussprovisionen verl o- ren. Die Vermittlungsvergütung für Erstvertragsabschlüsse entgehe dem Kläger nicht, weil sein Vertrag mit der Beklagten insoweit keine Provisionsverzicht s- klausel enthalte. Der Kläger habe aber durch die Vertragsbeendigung auch ke i- ne Vermittlungsfolgeprovisionen verloren, denn er habe trotz gerichtlichen Hi n- weises nicht hinreichend vorgetragen, in welchem Umfang die Folgeprovisionen als Abschlussprovisionen und in welchem sie als - ausgleichsrechtlich irreleva n- te - Verwaltungsprovisionen anzusehen seien. Bei der im Berufungsrechtszug geänderten Klage auf Erteilung eines Buchauszugs handele es sich um ein e echte Klageänderung und nicht um e i- nen privilegierten Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, da der nunmehr begehrte Buc h- auszug keinen Unterfall der zuvor verlangten Auskunft darstelle. Die geänderte Klage sei nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Änderung nicht sachdienlich sei. Zum einen werde neuer Streitstoff eingeführt, ohne dass dazu die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden könnten. Denn für den A n- spruch auf Erteilung eines Buchauszugs komme es auf die bislang unerhebl i- che Frage an, ob die be reits erteilten Abrechnungen den Anforderungen an einen Buchauszug genügten. Zum anderen stehe der Annahme einer Sac h- dienlichkeit entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bislang unzulässig sei. Er lasse n icht erkennen, welche Abschlüsse anderer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Stru k- tur zuzurechnen seien. Letztlich habe der Kläger ein rechtliches Interesse an 14 15 - 7 - einer mit dem Ausgleichsanspruch zeitgleichen Entscheidung über den Buc h- auszug nicht erk ennen lassen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. A. Der den Ausgleichsanspruch betreffende Antrag des Klägers ist in den Rechtsmittelinstanzen im Vergleich zur ersten Instanz im Mindestbetrag von 669.000 genannten Beträge jedoch nach wie vor als Mindestbeträge geltend macht und sich aus den Rechtsmittelbegründungen nicht ergibt, dass er im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung Abzüge hinz unehmen bereit ist, legt der Senat den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger nach wie vor die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des von ihm als angemessen angesehenen Betrags B. Mit der vom Berufungsgericht gegebene n Begründung kann weder ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB für die Sparten Versicherungen und Bausparverträge verneint noch die geänderte Klage auf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig abgewiesen werden. 1. Das Berufung sgericht hat zu Unrecht die auf den " Grundsätzen " b a- sierende Darlegung des Klägers zu seinem Ausgleichsanspruch in den Bere i- chen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und Ba u- 16 17 18 19 - 8 - sparverträge unberücksichtigt gelassen und damit rechtsfehlerh aft sein Schä t- zungsermessen nicht ausgeschöpft. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs - und den Bausparkassenvertreter mit besti mmten Mod i- fikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus G e- samtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberat ung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar ist. aa) Durch diese Bestimmung ist § 89b Abs. 1 HGB dahingehend geä n- dert worden, dass die bislang als eigenständiges Tatbestandsmerkmal gerege l- ten Provisionsverluste des Handelsvertre ters nur noch ein - allerdings namen t- lich besonders hervorgehobenes - Merkmal der Billigkeit darstellen. Diese Ä n- derung war wegen der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009: Gericht s- hof der Europäischen Union) mit Urteil vom 26. März 2009 (EuZW 2009, 304 ff. - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) beanstandeten bislang unzureiche n- den Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koord i- nierung der Rechtsvorschriften der Mi tgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/ EWG, ABl. EG Nr. L 382 S. 17) erforderlich (vgl. BT - Drucks. 16/13672, S. 22). bb) Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. 20 21 22 - 9 - Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßg e- bend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rüc k- wirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Übergangsvorschri f- ten, zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 208 mwN). Der Ausgleichsanspruch eines Handels - , Versicherungs - oder Bauspa r- kassenvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhäl t- nisses (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJ W 1990, 2889 unter I 1 b mwN). Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB am 5. August 2009. Da das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur ver besserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschber a- tung keine Rückwirkungsbestimmung enthält (vgl. zum Inkrafttreten Art. 8) und auch ein auf Rückwirkung gerichteter Gesetzeswille nicht hinreichend sicher feststellbar ist, gilt für Ausgle ichsansprüche, die vor dem 5. August 2009 en t- standen sind, grundsätzlich altes Recht (aA Emde, WRP 2010, 844; Thume, BB 2009, 2490). b) Ob § 89b Abs. 1 HGB aF richtlinienkonform auszulegen oder fortz u- bilden ist (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 26. No vember 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 20 ff.), soweit vor dem 5. August 2009 entstandene Ausgleichsansprüche der von der Handelsvertreterrichtlinie erfassten Ware n- handelsvertreter betroffen sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls für di e an dieser Stelle relevanten Ausgleichsansprüche aus einem Versich e- rungs - und Bausparkassenvertreterverhältnis kommt - anders als das Ber u- fungsgericht meint - eine europarechtskonforme Auslegung nicht in Betracht. 23 24 - 10 - aa) Der Versicherungs - und Bausparkass envertreter wird von der Ha n- delsvertreterrichtlinie nicht erfasst, so dass sich die Notwendigkeit einer europ a- rechtskonformen Auslegung nicht aus dem Europarecht selbst ergibt (vgl. Thume, BB 2011, 1800, 1801). bb) Eine europarechtskonforme Auslegung i st vorliegend auch nicht w e- gen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforde r- lich. Zwar kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachve r- halte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie e r- fasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 260 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07, VersR 2009 , 1116 Rn. 9; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07, NJW RR 2011, 614 Rn. 19). Ein derartiger Wille des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsanspruchs von Handel s- ve r tretern mit dem von Versicherungs - oder Bausparkassenvertretern exi stiert jedoch nicht. (1) Dies ergibt sich schon daraus, dass die dogmatische Konzeption des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungs - und Bausparkassenvertreters sich von derjenigen eines Handelsvertreters unterscheidet. Maßgeblich sind nach dem Wortlaut des § 89b Abs. 5 HGB - in Abweichung von § 89b Abs. 1 HGB - nicht die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen des U n- ternehmers mit neugeworbenen Kunden, der sogenannte Kundenstamm, so n- dern die neuen Versicherungs - und Bausparverträge, die der Vertreter in seiner Vertragszeit vermittelt hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1961 - VII ZR 237/59, BGHZ 34, 310, 316). Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs - oder Ba u- sparkassenvertreters dient damit nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der U nternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem 25 26 27 - 11 - geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versich e- rungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit di ese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 unter II 5). (2) Auch ein historischer Rückblick spricht gegen einen gesetzgeber i- schen Willen zur Gleichbehand lung der Ausgleichsansprüche von Handelsve r- tretern und Versicherungs - oder Bausparkassenvertretern. Die nunmehr erfol g- te Anpassung des § 89b Abs. 1 HGB an die Handelsvertreterrichtlinie war in den Jahren 1988/1989 bereits einmal Gegenstand eines Gesetzgebu ngsvorh a- bens (vgl. BT - Drucks. 11/3077). Die Bundesregierung wollte damals § 89b Abs. 1 HGB - wie nunmehr geschehen - dergestalt ändern, dass die Provis i- onsverluste als eigenständiges Tatbestandsmerkmal entfallen und nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüf ung zu berücksichtigen sein sollten. Allerdings sah der damalige Gesetzentwurf für § 89b Abs. 5 HGB eine ausdrücklich von der Neufassung des Abs. 1 abweichende Formulierung vor, nach der ein Au s- gleichsanspruch eines Versicherungsvertreters weiterhin voraus setzte, dass " dem Versicherungsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen " (BT - Drucks. 11/3077, S. 4). Dieser Sonderweg wurde mit den Besonderheiten des Ausgleichsanspruch s des Versicherungsvertreters im Vergleich zum Warenve r- treter begründet: " Beim Warenvertreter sollen mit dem Ausgleichsanspruch in erster Linie die Vorteile vergütet werden, die der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm auch kün ftig hat. Dagegen geht es beim Versicherungsvertreter grundsätzlich darum, die Provisionsverluste aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten " (BT - Drucks. 11/3077, S. 9 f.). Die geplante eigenständige Regelung des § 89b Abs. 5 HGB hat sich 28 - 12 - im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89b Abs. 1 HGB mit sein en drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG - Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausre i- chend sei (vgl. BT - Drucks. 11/4559, S. 9). (3) Angesichts dieser Umstände lässt allein die Tatsache, dass der G e- setzgeber bei der im Jahr 2009 tatsächlich erfolgten Neuregelung des § 89b Abs. 1 HGB keine Spezialregelung für die Versicherungs - und Bausparkasse n- vertreter geschaffen hat, nicht auf einen gesetzgeberischen Willen zur - erstmaligen - Gleichbehandlung mit dem Handelsvertreterausgle ichsanspruch schließen. c) Für den Streitfall verbleibt es damit bei dem Grundsatz, dass der Ve r- sicherungs - und Bausparkassenvertreterausgleich allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen aus bestehenden, vom Ver treter vermittelten Verträgen dient, soweit diese infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen. Den bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen gleichgestellt sind allerdings solche Verträge, die zwar erst nach dem Ausscheiden des Vertrete rs zustande kommen, sich aber bei natürlicher B e- trachtungsweise lediglich als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) der vom Vertreter vermittelten Verträge darstellen, also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altvert rägen stehen und dem gleichen Versicherungs - oder Bausparbedürfnis dienen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1961 - VII ZR 237/59, aaO S. 317 ff.; vom 6. Juli 1972 - VII ZR 75/71, BGHZ 59, 125, 126 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des g e- sa m ten Außenverdie nstrechts, Band 2, 8. Aufl., Kap. VIII Rn. 307). Ausgleich s- rechtlich irrelevant sind hingegen die Verwaltungsprovisionen, die unter and e- rem für Tätigkeiten wie die Bestandspflege und die Kundenbetreuung gezahlt 29 30 - 13 - werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 20 03 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 unter II 2 b). Die soeben aufgezeigte Problematik der Aufteilung in vermittelnde und verwaltende Vergütungsanteile stellt sich auch im Bereich der sogenannten Superprovisionen, durch die der Aufbau einer Vertriebsorgan isation durch be i- spielsweise Einstellung, Einarbeitung und Betreuung von Untervertretern hon o- riert wird. Auch diese Superprovisionen können ausgleichspflichtig sein, soweit die Tätigkeit des Generalvertreters, Bezirksstellenleiters oder - wie hier - Gen e- ra ldirektionsleiters Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertr e- ter und daher mitursächlich für die von diesen vermittelten Abschlüsse ist (BGH, Urteile vom 24. Juni 1971 - VIII ZR 223/69, BGHZ 56, 290, 292 f.; vom 22. Juni 1972 - VII ZR 36/7 1, BGHZ 59, 87, 91 ff.; vom 6. Juli 1972 - VII ZR 75/71, aaO S. 128 ff.; Emde in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 89b Rn. 407; Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 279). Eine solche Mitursächlichkeit setzt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zwingend voraus, dass der Generalvertreter die ihm unterstellten Vertreter auch tatsächlich b e- treut. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalls schon die Mitu r- sächlichkeit der Einstellung und Einarbeitung der Untervertreter ausreichen. d) Die Anwendung dieser Maßgaben in der Praxis wirft schwierige A b- grenzungsfragen auf. Diese betreffen einerseits die Aufteilung der Folgeprov i- sionen in für die Vermittlung von Verträgen gezahlte Vermittlungs - oder A b- schlussprovisionsanteile und in - für den Ausg leichsanspruch irrelevante - Ve r- waltungsvergütungsanteile sowie andererseits die Bestimmung der ausgleich s- fähigen Zusatz - und Ergänzungsverträge (vgl. Küstner in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 2; Emde, aaO Rn. 413). 31 32 - 14 - Vor diesem Hintergrund haben die Spi tzenverbände der Versicherung s- wirtschaft und des Versicherungsaußendienstes beginnend im Jahr 1958 sog e- nannte " Grundsätze " ( " Grundsätze - Sach " , " Grundsätze - Leben " , " Grundsätze - Kranken " und " Grundsätze - Bauspar " ) vereinbart, um - so die Präambel sämtl i- cher Gr undsätze (abgedruckt in Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., Ausgl. 1 B) - " die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen " (vgl. hierzu Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 1 ff.; Emde, aaO Rn. 412 ff.). Die se " Grundsätze " sind in der Folgezeit auf Empfehlung der Spitzenverbände vielfach angewendet worden. Allein in den Jahren 1958 bis 1999 sind ca. 52.000 Ausgleichsansprüche von Versich e- rungsvertretern nach den " Grundsätzen " abgewickelt worden (Küstner in Kü s t- ner/Thume, aaO Rn. 9, 12). e) Die Rechtsnatur der " Grundsätze " ist bislang nicht abschließend g e- klärt. aa) Das Berufungsgericht hat sich der insoweit engsten Auffassung a n- geschlossen, nach der die " Grundsätze " unverbindlich sind, wenn nicht ihre A nwendung von den Vertragsparteien wirksam vereinbart wird (OLG Köln, VersR 1974, 995 f.; OLG Frankfurt am Main [5. Zivilsenat], VersR 1986, 388 f.; Emde, aaO Rn. 416; Graf von Westphalen, DB 2000, 2255). Abweichend hie r- von wird vertreten, die " Grundsätze " könnten als rechtlich beachtlicher Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden, sofern - was vorliegend nicht festgestellt ist - die Parteien Mitglieder der vertragsschließenden Verbände gewesen seien (BAG, DB 1986, 919, 920; kritisch hierzu Küstner in K üstner/Thume, aaO Rn. 14; Hopt, aaO, § 89b Rn. 96; Emde, aaO Rn. 418). Weitere Stimmen spr e- chen sich dafür aus, die " Grundsätze " als Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB anzusehen (LG Hamburg, VersR 1972, 742; OLG München, VersR 1974, 288; LG München I, Ve rsR 1975, 81 und VersR 1975, 736; LG Wiesbaden, 33 34 35 - 15 - VersR 1976, 145; LG Nürnberg - Fürth, VersR 1976, 476; Martin, VersR 1968, 117, 119 und VersR 1970, 796, 797; Thume, BB 2002, 1325, 1329; vgl. auch Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 16 f.; aA OLG Frankfurt am M ain [8. Zivi l- senat], NJW - RR 1996, 548, 549) oder sie zumindest im Rahmen einer Schä t- zung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen (LG Hannover, BB 1976, 664; OLG Frankfurt am Main [10. Zivilsenat], VersR 1986, 814; LG München I, VersR 1988, 1069; vgl. auch OLG Ha mburg, VersR 1993, 476; MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 89b Rn. 268; Hopt, aaO; Sonnenschein/ Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 110; Löwisch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 158; Küstner, VW 1998, 704, 705; Westp hal, Vertriebsrecht, Band 1, 1998, Rn. 1233; teilweise wird sogar von einer " Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit und Billigkeit " gesprochen - OLG Düsseldorf, VersR 1979, 837, 838; LG Düsseldorf, VersR 1980, 186 und VersR 1981, 979 f.). bb) Die auf geworfene Frage nach der Rechtsnatur der " Grundsätze " ist für den vorliegenden Fall dahingehend zu beantworten, dass die " Grundsätze " angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage hera n- gezogen werden können. (1) Das Berufungsgeri cht hat festgestellt, dass ein die " Grundsätze " u m- fassender Handelsbrauch nicht besteht. An diese tatrichterliche Würdigung, gegen die die Revision nichts vorbringt, ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2 001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1 c mwN; Senatsurteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 21/75, NJW 1977, 385 unter II 2 b bb). (2) Die Anwendung der " Grundsätze " als Schätzgrundlage scheitert nicht an der gemäß § 89b Abs. 5 HGB auch für den Ve rsicherungs - und Bauspa r- 36 37 38 - 16 - kassenvertreter geltenden Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB (aA OLG Fran k- furt am Main, VersR 1986, 388, 389; Emde, aaO Rn. 418). Der Vertreter, de s- sen Schutz § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB dient, ist nicht gezwungen, seinen Au s- gleichsanspruc h auf der Basis der " Grundsätze " zu berechnen, nur weil diese als Schätzgrundlage dienen können. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, se i- nen Ausgleichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 und 5 HGB sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung darzuleg en und erforderliche n- falls zu beweisen. (3) Einer Heranziehung der " Grundsätze " als Schätzgrundlage lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass diese eine Berechnung abweichend von den gesetzlichen Maßstäben vornähmen, beispielsweise im Bereich der Sachv ers i- cherung auf eine Abgrenzung von werbenden und verwaltenden Provisionsa n- teilen verzichteten, obwohl nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB nur Vermittlungspr o- visionen ausgleichspflichtig seien (so aber Emde, aaO). Eine nähere Betrac h- tung der im Rahmen der " Grundsä tze " vorzunehmenden Rechenschritte zeigt, dass die gesetzlichen Maßstäbe durchaus berücksichtigt werden und lediglich eine - der Zulässigkeit einer Schätzung nicht entgegenstehende - Pauschali e- rung erfolgt. (a) Im Bereich der " Grundsätze - Sach " wird der Ausgleichsanspruch zwar auf der Grundlage der durchschnittlichen Brutto - Jahresprovision des Ve r- sicherungsvertreters berechnet (vgl. Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 22; Hopt, aaO, Ausgl 1, B I 1; Emde, aaO Rn. 424). Allerdings werden unter and e- rem erstjä hrige erhöhte Abschlussprovisionen - die nach der gesetzlichen Ko n- zeption des Ausgleichsanspruchs ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sind, da sich insoweit aus der Vertragsbeendigung meistens keine Verluste ergeben - bereits an dieser Stelle aus der Bere chnung herausgenommen, so dass nur die gleich hohen Folgeprovisionen den maßgeblichen Ausgleichswert bestimmen 39 40 - 17 - (Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 75 ff.; Emde, aaO Rn. 425 ff.). Ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen sind die Superprovisionen (Hopt, aaO , Ausgl 1, B I 3; Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 83, 150; Westphal, aaO Rn. 1242; aA Emde, aaO Rn. 407). Für die im Rahmen des Ausgleichswerts zu berücksichtigenden Provis i- onen muss zwar nicht im Einzelnen ermittelt werden, inwieweit durch sie vermi t- telnde oder - an sich ausgleichsrechtlich irrelevante - verwaltende Tätigkeiten abgegolten werden. Dies heißt jedoch nicht, dass diese rechtlich maßgebliche Abgrenzung für die " Grundsätze - Sach " völlig irrelevant geblieben wäre. Von dem soeben beschriebene n Ausgleichswert wird nämlich nur ein bestimmter Teil angesetzt. Die Höhe dieses Teils ist nach den einzelnen Versicherung s- sparten unterschiedlich ausgestaltet und liegt zwischen 25 % und 50 %. In di e- ser unterschiedlichen Höhe kommt - neben der für den Aus gleichsanspruch ebenfalls relevanten Frage der Bestandsfestigkeit der einzelnen Versich e- rungsverträge - auch eine unterschiedliche Bewertung der Verteilung von Fo l- geprovisionen auf Abschlussfolgeprovisionen und Verwaltungsprovisionen zum Ausdruck (Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 122 ff.; Emde, aaO Rn. 432; Westphal, aaO Rn. 1252). Die in den " Grundsätzen - Sach " darüber hinaus vorgesehenen sog e- nan n ten Multiplikatoren, die entsprechend der Dauer der Tätigkeit des Vertr e- ters gestaffelt sind, sind Ausfluss der im Gesetz in § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB aF vorgesehenen Billigkeitsprüfung (vgl. Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 141). (b) Auch die " Grundsätze - Bauspar " legen der Berechnung des Au s- gleichsanspruchs die durchschnittliche Jahresprovision zugrunde. Sie verzic h- ten zwar auf die bei einer Berechnung nach §§ 89b Abs. 1 und 5 HGB gebot e- ne Einzelfallbestimmung derjenigen Abschlüsse, die sich bei natürlicher B e- 41 42 43 - 18 - trachtungsweise als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summene r- höhung) von Altverträgen dars tellen und dem gleichen Bausparbedürfnis di e- nen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1961 - VII ZR 237/59, aaO; vom 6. Juli 1972 - VII ZR 75/71, aaO S. 126 f.). Allerdings wird dieser rechtliche A s- pekt von den " Grundsätzen - Bauspar " explizit aufgegriffe n. Zur Vermeidung der " überaus schwierigen und zeitraubenden " Ermittlungen wird der ausgleich s- pflichtige Anteil mit einem Satz von 20,25 % der durchschnittlichen Jahrespr o- vision der letzten vier Jahre pauschal festgelegt (vgl. Küstner in Küs t- ner/Thume, aaO Rn. 218 ff.; Emde, aaO Rn. 456). Die auch in den " Grundsä t- zen - Bauspar " enthaltenen, nach Tätigkeitsdauer gestaffelten Multiplikatoren sind hier sogar ausdrücklich mit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] verknüpft. (c) Die " Grundsätze - Leben " beruhen auf der obe n unter II B 1 c genan n- ten Rechtsprechung, nach der einem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter ein Ausgleichsanspruch auch für solche nachvertraglichen Ergänzungs - oder Nachtragsverträge zu einem Ursprungsvertrag zusteht, die sich bei natürlicher Betrach tungsweise lediglich als dessen Fortsetzung oder Erweiterung darste l- len, mit diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und das gleiche Versicherungsbedürfnis betreffen, das dem Ursprungsvertrag zugrunde lag (vgl. Küstner in Küstner/Th ume, aaO Rn. 160 ff.; Emde, aaO Rn. 440). Sie setzen diese Rechtsprechung - allerdings begrenzt auf den B e- reich der dynamischen Lebensversicherung - mit Hilfe eines Faktors um, mit dem - im Verhältnis zur Versicherungssumme aus sämtlichen zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags bestehenden und zum let z- ten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepassten dynamischen Lebensversich e- rungen (Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 175) - die verbleibende Laufzeit und der geschätzte Umfang der Erhöhun g berücksichtigt wird (vgl. Emde, aaO Rn. 444 f.; Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 177 f.). Beides sind Umstände, die auch im Rahmen der Berechnung allein nach Maßgabe der gesetzlichen 44 - 19 - Vorschriften für die dabei erforderliche Prognose zu berücksichtigen w ären. Ferner wird auch bei den " Grundsätzen - Leben " unter ausdrücklicher Verwe i- sung auf § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] der Vertragsdauer desjenigen Versich e- rungsvertreters Rechnung getragen, der ausschließlich für ein einziges Vers i- cherungsunternehmen tätig wa r. (d) Ein ähnliches Bild ergibt sich im Bereich der " Grundsätze - Kranken " . Hier wird der Ausgleich für die insofern maßgeblichen Aufstockungsfälle bei privaten Krankenversicherungen durch Multiplikation mit dem Faktor 0,2 ermi t- telt. Dieser Faktor soll das Verhältnis der Aufstockungsfälle im Vergleich zum Gesamtbestand abbilden (vgl. Küstner in Küstner/Thume, aaO Rn. 204 f.; E m- de, aaO Rn. 452), während ein weiterer Faktor die unter Billigkeitsgesicht s- pun k ten zu berücksichtigende Tätigkeit des Versicherun gsvertreters aufgreift. f) Das Berufungsgericht hätte daher die auf den " Grundsätzen " basi e- rende Darlegung des Klägers zu seinem Ausgleichsanspruch in den Bereichen Sachversicherung, Lebensversicherung, Krankenversicherung und Bausparve r- träge nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, dass deren A n- wendung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Es hätte vielmehr die - nach zu erteilenden Hinweisen möglicherweise ergänzten und unter B e- weis gestellten - Ausführungen des Klägers erf orderlichenfalls nach Durchfü h- rung einer Beweisaufnahme zur Grundlage einer richterlichen Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO machen müssen. Der vom Ber u- fungsgericht für die Berechnung nach § 89b Abs. 1 und 5 BGB vom Kläger g e- forderten konkreten Zuordnung der Folgeprovisionen zu Verwaltungs - und Vermittlungsaufgaben hätte es hierbei nicht bedurft. g) Allerdings ist das Berufungsgericht nicht gehindert, das Jahr 2007 trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers in die B erechnung 45 46 47 - 20 - mit einzubeziehen. Die anhand eines Vergleichs mit den Einnahmen aus dem Jahr 2006 gewonnene Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich insoweit nicht um ein atypisch verlaufenes Jahr, lässt keine Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsger icht hat zu Unrecht die in der Berufungsinstanz g e- änderte Klage auf Erteilung eines Buchauszugs wegen fehlender Sachdienlic h- keit als unzulässig abgewiesen. Es hat verkannt, dass es sich vorliegend um eine Änderung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO hand elt, auf welche die Vorschrift des § 533 ZPO keine Anwendung findet (zu letzterem BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305 f.). Ferner hat das B e- rufungsgericht es entgegen seiner Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterlassen, auf die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Antrags hinzuweisen und dadurch auf die Stellung sac h- dienlicher Anträge hinzuwirken. a) Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anz u- sehen, wenn ohn e Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Haup t- sache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Um eine derartige Antragsänderung handelt es sich entgegen der Ansicht des B e- r u fungsgerichts beim Übergang von einem Auskunftsa nspruch nach § 87c Abs. 3 HGB zu einem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem Auskunft über die von ihm in den Jahren 2002 bis 2006 vermittelten Krankenversicherungen sowie über den Ge samtbestand der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversich e- rungen begehrt. Diese Auskünfte fallen in den Anwendungsbereich des § 87c Abs. 3 HGB. Die zweitinstanzlich erfolgte Umstellung auf einen Antrag auf E r- te i lung eines Buchauszugs für die Jahre 200 6 und 2007 gemäß § 87c Abs. 2 48 49 50 - 21 - HGB stellt sich im Vergleich hierzu zum einen als Einschränkung, zum anderen als Erweiterung dar. Sie erfüllt jedoch auch in dieser Kombination die Vorau s- setzungen des § 264 Nr. 2 ZPO. aa) Der vom Kläger in der zweiten Inst anz begehrte Buchauszug bezieht sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Au s- kunftsanträge waren. So beschränkten sich diese - abgesehen von den Au s- künften zu den vom Kläger zu erwartenden Altersversorgungsleistungen - auf den Bereich der vom Kläger vermittelten Kranken - und Lebensversicherungen, während der nunmehr begehrte Buchauszug sich auf alle Geschäftsverhältni s- se erstreckt, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisi o- nen relevant sind (Senatsurteil vo m 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 unter II). Dazu gehören beispielsweise auch die vom Kläger vermittelten Sachversicherungen und Bausparverträge. Ungeachtet dessen begehrt der Kläger mit dem Buchauszug auch provisionsrelevante Informationen z u den von ihm - beziehungsweise der ihm zuzurechnenden Struktur - im Jahr 2007 vermittelten Krankenversicherungen. bb) Umgekehrt stellt sich der vom Kläger zweitinstanzlich beantragte Buchauszug im Vergleich zu den erstinstanzlich begehrten Auskünften g leic h- zeitig auch als Einschränkung dar. Denn während der Buchauszug nur diejen i- gen Informationen enthalten muss, die sich in den dem Unternehmer verfügb a- ren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte befinden, erfasst der Auskunftsanspruch au ch solche Umstände, die sich nicht aus den schriftl i- chen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, aaO). cc) Letztlich beruhen sowohl der Auskunftsanspruch des § 87c Abs. 3 HGB als auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 51 52 53 - 22 - Abs. 2 HGB auf dem gleichen Klagegrund (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, NJW 1996, 2869 unter II 1), dem ihnen zugrundeliegenden Ha n- delsvertreterverhältnis und den daraus resultierenden möglichen Ansprüchen des Handelsvertreters. Es handelt sich um Kontrollrechte, die dazu dienen, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung dieser Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (B e- gründung zum RegE des HGB , abgedruckt in Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 1. Hlbd., 1987, S. 60; S e- natsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, aaO unter II 2 a). Der Au s- kunftsanspruch ergänzt lediglich den Anspruch auf Erteilung eines B uchau s- zugs (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, aaO mwN; Emde, aaO, § 87c Rn. 139; Hopt, aaO, § 87c Rn. 23); er kann sich mit diesem inhaltlich überschneiden. Der Übergang vom Auskunftsanspruch gemäß § 87c Abs. 3 HGB zu e i- ne m Anspruch auf E rteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist vor diesem Hintergrund als qualitative Änderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren. Er fördert den von § 264 ZPO verfolgten Zweck, inhaltlich z u- sammenhängende Streitfragen möglichst rasch und umfassend zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, aaO unter II 2 b). Die von der R e- vision aufgeworfene Frage, ob sich der vom Kläger in zweiter Instanz erstmals geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB - in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 5 HGB - im Hinblick auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b Abs. 1 und 5 HGB als Nebenforderung darstellen kann (vgl. hierzu Emde, aaO Rn. 11 f. einerseits und OLG Celle, r + s 2004, 349, 350 sowie Thume in Küst ner/Thume, aaO Kap. XVII Rn. 10 andererseits), bedarf daher keiner En t- scheidung. 54 - 23 - b) Das Berufungsgericht durfte die Abweisung des in dieser Form ers t- mals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Erteilung ein es Buchauszugs als unzulässig ohne einen vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht auf dessen Unbestimmtheit stützen. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buc h- auszugs für di e Jahre 2006 und 2007 genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er nicht erkennen lasse, welche Abschlüsse and e- rer Versicherungsvertreter dem Kläger als seine Struktur zuzurechnen seien, so dass der Umfang der Verpflichtung erst im Vo llstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Ob § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tatsächlich die Namensnennung der zur Struktur des Generalvertreters gehörenden Untervertreter erfordert, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. Emde, aaO Rn. 171). Denn das Ber u- fungsg ericht, das gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung sachdienl i- cher Anträge hinzuwirken hatte, hätte den Kläger vor einer Abweisung des A n- trags als unzulässig jedenfalls auf seine Rechtsansicht hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, dieje nigen Untervertreter zu benennen, aus d e- ren Tätigkeit er Superprovisionsansprüche herleiten will. C. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht dagegen die Darlegung des Klägers insoweit für unzureichend erachtet, als der auf die von ihm vermi t- telt en Finanzdienstleistungen entfallende Ausgleichsanspruch betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger in diesem Zusamme n- hang nicht auf die " Grundsätze Finanzdienstleistungen " berufen. 1. Die " Grundsätze Finanzdienstleistungen " s ind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im N a- men und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche F i- 55 56 57 - 24 - nanzdienstleistungen im Bereich der Wohnbaufinanzierung vermittelt, zum Be i- spiel Darlehensvertr äge sowie Fest - und Tilgungshypotheken (vgl. Küstner in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 252 f.), und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte. Die Erarbeitung der " Grundsätze " erfolgte durch den Verband der Privaten Bauspar kassen e.V. und den Bunde s- verband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.. Dementsprechend empfehlen nach der Präambel der " Grundsätze Finanzdienstleistungen " auch nur diese Verbände ihren Mitgliedern eine darauf basierende Abwicklung. Die " Grundsä t- ze Finanz dienstleistungen " sind angesichts dessen nicht maßgeblich, sofern der Handelsvertreter nicht für eine private Bausparkasse, sondern für ein e i- genständiges Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist (Küstner in Küs t- ner/Thume, aaO Rn. 31, 257; Westphal, aaO Rn. 1296). So verhält es sich hier. Die Beklagte ist keine private Bausparkasse, sondern ein Finanzvertrieb. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte nur Finanzdienstlei s- tungen vermittelt, die in den Anwendungsbereich des § 4 BausparkG fallen. Die " Grundsätze Finanzdienstleistungen " können entgegen der Ansicht der Revision außerhalb ihres Anwendungsbereichs auch nicht als Schätzgrun d- lage herangezogen werden, da ihre diesbezügliche Eignung nicht feststeht. F i- nanzdienstleist ungen von Bausparkassen stellen nur einen Ausschnitt sämtl i- cher Finanzdienstleistungen dar, denn Bausparkassen dürfen wegen § 4 BausparkG nicht uneingeschränkt Finanzdienstleistungsgeschäfte vornehmen. Ob dieser von § 4 BausparkG gebildete Ausschnitt im Hi nblick auf die für den Ausgleichsanspruch relevanten Kriterien hinreichend signifikant für den G e- samtbereich der Finanzdienstleistungen ist, erscheint ungewiss. 2. War dem Kläger danach eine Darlegung des Ausgleichsanspruchs für die Vermittlung von Fina nzdienstleistungen auf der Basis der " Grundsätze F i- nanzdienstleistungen " verwehrt, hätte er seinen Anspruch anhand der gesetzl i- 58 59 - 25 - chen Vorgaben darlegen müssen. Dies ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht geschehen. Der Kläger war hinsichtlich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht Versicherungsvertreter, sondern Handelsvertreter mit der Konsequenz, dass sich sein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch allein nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 HGB aF bestimmt. Nach dessen Satz 1 Nr . 1 ist für den Au s- gleichsanspruch auf die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden Vorteile abzustellen. Die danach maßgeblichen Unternehmervorteile können vorliegend nicht - und zwar auch nicht mit Hilfe einer Mindestschätzung auf die Höhe der vom Kläg er in diesem Bereich erzielten Provisionen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08, IHR 2010, 154 Rn. 15 mwN) - ermittelt werden, da der Kläger keine Angaben zur Stammkundenquote gemacht hat. Diese Angaben sind jedoch erforderlich, weil nur mit Stammkunden eine G e- schäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB aF besteht (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/09, aaO Rn. 21 mwN). Da sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 HGB aF durch die in Umsetzung der Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2009 (aaO) erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB inhaltlich nichts geändert hat, kann auch an di e- ser Stelle offen bleiben, inwi eweit für vor dem 5. August 2009 entstandene Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern eine europarechtskonforme Au s- legung beziehungsweise Rechtsfortbildung geboten ist. 60 61 62 - 26 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nur insoweit Bestand haben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für vom ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit in soweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellu n- gen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Fran kfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2009 - 3 - 1 O 168/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2010 - 5 U 101/09 - 63
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