BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entspr e- chend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2013 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Rec ht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt z urückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : W . S . , dessen Erben die Kläger sind, war alleiniger Gesel l- schafter eine r GmbH in M . , die Maschinen - und Dampfkesselarmat u- ren herstellte. Er wurde strafrechtlich belangt und u nter Einziehung seines Ve r- mögens verurteilt. Der überwiegende Teil des Betriebsvermögens der GmbH wurde auf einen neu gegründeten VEB Messgeräte - und Armaturenwerke Karl Marx M . übertragen. Das Grundvermögen der GmbH wurde in Volk s- eigentum üb erführt, als Rechtsträger der erwähnte VEB eingesetzt. Der VEB wurde in die M . Armaturenwerke - M . AG umg e- wandelt , die AG wurde Eigentümer in der Grundstücke, als deren Rechtsträger 1 2 - 3 - der VEB im Grundbuch eingetragen war. Am 1. Oktober 1990 stellte die W . S . GmbH i.L. (fortan die GmbH ) einen Antrag auf Restitution des U n- ternehmens und der Grundstücke, die ihr entzogen worden waren. Die b eklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verkaufte die An teile an der M . AG mit Vertrag vom 21. Januar / 10. Mai 1991 an einen Investor, den sie von Ansprüchen der Alteigentümer freizustellen versprach. Die M . AG verkaufte mit mehreren notariell beurkundeten Verträgen in den Ja h- ren 1991 , 1992 und 1995 un genutzte Betriebsgrundstücke der Gesellschaft an Dritte. Die Restitutionsb ehörde entschied mit bestandskräftigem Teilbescheid vo m 25. April 1994, 1. eine Restitution des enteigneten Unternehmens werde abgelehnt, weil dieses stillgelegt und die Voraus setzungen für seine Wiederbelebung nicht gegeben seien, 2. wegen der übrig gebliebenen Grundstücke werde das Verfahren au s- gesetzt und 3. für die durch die Beklagte veräußerten , in dem Bescheid mit den Flu r- stücksangaben bezeichneten Grundstücke in M . stehe d er GmbH gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des erzielten E r- löses, mindestens aber des Verkehrswert s zu. Später trat die GmbH ihre Ansprüche an die Kläger ab. Mit der am 7. April 2009 zugestellten Klage haben die Kläger, g estützt in erster Linie auf § 6 Abs. 6a Satz 4, hilfsweise auf § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ( in der hier ins o- weit noch maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Wohnraummode r- nisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 , BGBl. I S. 1823 , am 24. Juli 1997, fortan V ermG aF = heute § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG ), Zahlung von 1.684.706,70 nebst gestaffelten Zinsen seit dem 28. Oktober 1994 ve r- langt . Die Beklagte hält den Anspruch für unbegründet und erhebt unter and e- rem die Einrede der Verjährung. 3 - 4 - Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 1.495.511,08 nebs t Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelasse nen Revision streben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.662.332,70 nebst Zinsen in gestaffelter Höhe seit dem 28. Oktober 1994 an. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger für dem Grunde nach gegeben. Er ergebe sich aus dem B escheid der zuständigen Behörde vom 25. April 1994. Darin sei der Anspruch festgestellt. Diese Entscheidung sei für den Zivilrechtstreit zugrunde zu legen und hier nicht zu prüfen. Die Anspr ü- che aus dem Bescheid habe die GmbH wirksam an die Kläger abgetret en. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren lasse sich weder aus analoger Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch aus einer unmittelbaren oder a nalogen Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG a ble i- ten. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Sie habe nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 1. Januar 2002 begonnen, da der Anspruch zu di e- sem Zeitpunkt entstanden und den Klägern die Voraus setzungen des A n- spruchs bekannt gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Hemmung bestünden nicht. Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin zu 1 erstmals am 1. Septem - ber 2005 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch schon seit etwa e i- 4 5 - 5 - n em ¾ Jahr verj ährt gewesen. Die Beklagte sei auch aus Treu und Glauben nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufu ngsgericht allerdings davon aus, dass der GmbH als Berechtigter ein Anspruch auf Auskehrung der Erlöse aus der Ve r- äußerung der in dem Restitutionsbescheid bezeichneten Grundstücke und, s o- weit diese hinter dem Verkehrswert zurückbleiben, ein Anspruch auf Za hlung der Differenz zusteht. a) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 6a S ätze 4 und 5 VermG aF . Er setzt voraus, dass die Restitution eines Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG an dessen Stilllegung und die d ann nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG mögliche Restitution von Vermögenswerten des Unterneh mens nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG aF an deren Veräußerung scheitert. Ob diese Vor - aussetzung en gegeben sind , ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil sich die Kläger auf die Feststellung ihre s Auskehrungsanspruchs durch den Teilbescheid der Restitutionsbehörde vom 25. April 1994 stützen . In diesem bestandskräftigen Bescheid wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur allgemein auf die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF h i n- gewiesen, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung konkret bezeichneter Grundstücke und auf Zahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Verkehrswert dieser Grundstücke förmlich festgeste llt. Diese r Bescheid ist im vorliegenden Verfa h- 6 7 8 - 6 - ren bindend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2007 V ZR 137/06 , LK V 2007, 526, 527 Rn. 11 - 13 ; BGH, Urteil vom 22. März 2006 IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240 Rn. 25 f. ). b) In diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist ferner, ob die Beklagte Schuldnerin des Anspruchs nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF ist. Die Restitutionsbehörde hat die Pflicht der Beklagten zur Auskehrung der Erlöse aus dem Verkauf der in dem Bescheid bezeichneten Grundstücke besta nd s- krä f tig festgestellt. Auch diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren bindend. Ob sie zutrifft, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. 2. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser A n- spruch wirksam an die Kläger abgetre ten worden ist und diese deshalb aktivl e- gitimiert sind. a) Die Abtretung war zwar zunächst schwebend unwi rksam (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.) , weil die Klägerin zu 1 bei diesem Rechtsgeschäft sowohl in eig enem N amen als auch als Liquidatorin der GmbH aufgetreten ist, ohne wirksam von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit zu sein. Die erforderliche Befreiung ist aber im Verlauf des Rechtsstreits nachgeholt, die Abtretung durch die Kläg e- ri n zu 1 für die GmbH wirksam genehmigt worden . b) Der Wirksamkeit der Abtretung steht , anders als die Beklagte meint, auch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen § 30 GmbHG entgegen. Ob die Abtretung überhaupt gegen das Rückgewährverbot verstößt, ist zweifelhaft, weil die GmbH nicht mehr werbend tätig ist, sondern liquidiert wird. Jedenfalls führt ein Verstoß gegen das Rückgewährverbot , wie das Berufungsgericht z u- 9 10 11 12 - 7 - treffend erkannt hat, nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach der spezial gesetzlichen Regelung in §§ 31, 43 GmbHG dazu, dass der Gesel l- schaft das entzogene Stammkapital wieder zuzuführen ist und dass die Gesel l- schaft er und de r Geschäftsführer nach § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 3 GmbHG für den Ausfall haften (BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125, 129 f. und vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 171). D asselbe gilt nach § 7 3 Abs. 3 GmbHG bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern, wenn diese zu der Schädigung eines Gläubiger s der GmbH führt. 3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, d er Anspr u ch sei ve r jährt. a) Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF unterliegen a l- lerdings an sich der regelmäßigen Verjährungsfrist ( K reuter, NJ 2007, 488) . aa) Entschieden ist die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten aus § 7 Abs. 7 VermG (Mietherausgabe , Senat , Urteil vom 25. Februar 2005 V ZR 105/04, juris Rn. 19 mit KG, VIZ 2004, 367, 368 ) oder des Verfügungsberechti g- ten gegen den Berechtigten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (Ersatz von Aufwe n- dungen, BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00, BGHZ 148, 241, 251). Für Ansprüche aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) gilt nichts anderes. bb) Sie unterliegen, anders als die Kläger meinen, auch nicht deshalb e i- ner Verjährungsfrist von 30 Jahren, weil diese im öffentlichen Recht die Rege l- verjährung ist oder weil für sie die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BG B best immte Frist für 13 14 15 16 - 8 - die V erjährung des Eigentumsherausg abeanspruchs ent sprechend g i lt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Verjäh rungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF auf öffentlich - rechtliche Ansprüche staatlicher Stellen untere i- nander vor allem desh alb an, weil eine Verjährung in kürzerer Frist dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerstreitet (BVerwGE 132, 324, 328 f.). Darum geht es bei Ansprüchen des Berechtigten gegen den Verfügungsberec h- tigten und die mit ihm haftenden Stellen aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF nicht. Auf diese Ansprüche kann die Verjähr ungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend angewendet werden. Diese Frist soll nur für den Anspruch auf Herausgabe, nicht für Unterlassungs - und Beseitigungsansprüche aus dem Eigentum gelten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur M o- dernisierung des Schuldrechts [fortan Entwurfsbegründung] in BT - Drucks. 14/6040 S. 105 f.) . Sie ist deshalb auch auf sonstige Ansprüche aus dem E i- ge n tum nicht anzuwenden (Erman/J. Schmid t - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 197 Rn. 6; NK - BGB/Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 24, 26, 29, 35). Das gilt auch für Ansprüche auf ein Surrogat für das Eigentum (NK - BGB/Mansel/ Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 35; aM MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 195 Rn. 41). cc) Die danach an sich geltende regelmäßige Verjährungsfrist , die en t- gegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbsatz 2 VermG verdrängt wird (Senat, Urteile vom 25. Fe b- ruar 2005 - V ZR 105/04, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2011 V ZR 134/10, NJW - RR 2011, 1031 Rn. 26 für § 7 Abs. 8 VermG), wäre hier, wie das Ber u- fungsgericht richtig gesehen hat, abgelaufen. b) Nicht geteilt werden kann aber seine Ansicht, Ansprüche nach § 6 Abs. 6a VermG unterlägen der Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 197 17 18 - 9 - Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn sie durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Auf diese Ansprüche ist § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden, wenn sie durch Restitutionsbescheid bestands kräftig festgestellt sind. aa) Bestandskräftig festgestellte Ansprüche werden von der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach ihrem Wortlaut nicht erfasst. Sie spricht mit ng in erster Linie die Feststell ung des Anspruchs durch staatliche Gerichte an, weil nur deren Entscheidung in Rechtskraft erwachsen (Erman/J. Schmidt - Rän tsch, BGB, 13. Aufl., § 197 Rn. 10 f.). Die Vorschrift erfasst allerdings auch Entscheidungen anderer Ste l- len, wenn sie einem staatlic hen Gericht vergleichbar unabhängig sind (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2004 - V ZB 61/03, NJW - RR 2004, 1578, 1579; Münc h- Komm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 197 Rn. 17). Gedacht ist dabei vornehmlich an Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerke nnen sind, oder die Urteile von Schiedsgerichten (JurisPK/Lakk is, BGB, 6. Aufl., § 197 Rn. 18 f.) . Zu solchen Stellen gehört eine Verwaltungsbehörde nicht. Dafür kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sie unbeeinflusst von Weisungen vorgesetzte r Stellen entscheiden kann. Mit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB hat der Gesetzgeber die Regelung in § 218 BGB aF inhaltlich unverändert übernommen ( Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 14/6040 S. 106). Diese Vo r- schrift war auf Verwaltungsbehörden nicht anzuwenden. Das folgte daraus, dass § 220 Abs. 1 BGB aF die entsprechende Anwendung von § 218 BGB auf die Feststellung von Ansprüchen durch Verwaltungsbehörden ausdrücklich a n- ordnete, was eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB aF auf die bestandsk räftige behördliche Feststellung von Ansprüchen ausschloss. Dieses Begriffsverständnis liegt auch der Vorsc hrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zugrunde, die deshalb auf die bestandskräftige Feststellung 19 - 10 - von Ansprüchen durch Verwaltungsakt nicht unmittelbar an gewendet werden kann. bb) Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ungeachtet ihrer bestand s kräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt weiterhin der ohne diese Feststellung geltenden Verjährungsfrist unterlägen, hier der regelmäßigen Ve r- jährung sfrist. Für sie ist zwar die Geltung der Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht ausdrücklich angeordnet. Auf sie ist aber § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entspr e- chend anzuwenden . (1) D as Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieses Inhalts ist eine u n- beabsichtigte Lücke. ( a ) Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für die Beibehaltung der Verjährungsfrist von 30 Jahren für titulierte Ansprüche entschieden, weil er meinte, dass die regel mäßige Verjährungsfrist von drei Jahren dem Gläubiger keine angemessenen Chance zur Durchsetzung seiner Ansprüche biete, und weil er den Gläubiger nicht dazu zwingen wollte, durch von vornherein erfolgl o- se Vollstreckungsversuche den Neubeginn der Verjährun g nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu erzwingen ( Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 14/6040 S. 106). Diese Begründung trifft für alle titulierten Ansprüche ohne Unterschied zu , auch für durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellte Ansprüche . Dem hatte der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten der Reform in der Weise Rechnung g e- tragen, dass die dem heutigen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entspre chende Reg e- lung in § 218 BGB aF nach § 220 Abs. 1 BGB aF auf solche Ansprüche en t- sprechend anzuwenden war. 20 21 22 - 11 - (b ) Diese Regel ung hat der Gesetzgeber zwar nicht in das seit dem 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht übernommen. Grund dafür war aber nicht, dass er eine solche Gleichstellung nicht mehr für sachlich berechtigt hielt, sondern die Überzeugung, die frühere Regelung h abe keine n praktischen A n- wendungsbereich mehr, weil das Verwaltungs vorverfahren mit dem heutigen § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausreichend geregelt und die endgültige Bescheidung zivilrechtlicher Ansprüche den Gerichte n vorbehalten sei ( Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 14/6040 S. 116 z u Nummer 11 i.V.m. de m Verweis auf P a- landt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 220 Rn. 1). Das traf weitgehend, jedoch ger a- de nicht für den hier zu beurteilenden Bereich des Vermögensrechts zu. Über die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz e ntscheiden , von hier nicht ei n- schlägigen Ausnahmen abgesehen, nicht unmittelbar die Gerichte, sondern die zuständigen Verwaltungsbehörden. Das galt bei Bestandskräftigwerden des Restitutionsbescheids vom 25. April 1994, auf den die vorliegende Klage g e- stüt zt ist, nicht nur ( wie noch heute ) für den Anspruch auf Auskehrung des Ve r- äußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG aF , sondern ( anders als he u te gemäß § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG ) auch für den Anspruch au f Zahlung des Verkehrswerts nach § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG aF . Das führt dazu, dass nach dem Wortlaut des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für solche Ansprüche auch nach bestand s kräftiger Feststellung weiterhin die regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Daran ändert auch nichts, dass § 53 Vw VfG sowohl in seiner vor dem 1. Januar 2002 als auch in seiner seitdem geltenden Fassung für durch Verwa l- tungsakt titulierte Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. Denn diese galt und gilt nur für Ansprüche des Staats gegen den Bürger, nicht für die Restitutionsanspr üche der nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten. Dass den I n- habern solcher titulierter Ansprüche damit nur die nach der Überzeugung des Gesetzgeber s unzureichende regelmäßige Verjährungsfrist zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verbleibt, widerspricht dem Plan de s Gesetz es . Danach sollte 23 - 12 - es für titulierte An sprüche bei der schon im bisherigen Recht vorgesehenen Ve r jährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieses Ergebnis stellte die Restitut i- onsgläubiger auch vor ein ungewolltes Dilemma: Die erreichte Titulierung ihrer Ansprüche wäre für sie unter V erjährungsgesichtspunkten wertlos. Die ang e- messen lange Verjährungsfrist von 30 Jahren können sie aber nicht erreichen, weil ihnen die erfolgte Titulierung das Rechtsschutzinteresse an der Anrufung der Gerichte nimmt. Eröffne te man ihnen dennoch den Zugang zu den Geric h- ten, erwiese sich die Anrufung der Verwaltungs behörde, die sie für die hier zu beurteilenden Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF nicht ve r- meiden konnten, als wenig zweckmäßig . Statt der beabsichtig ten Beschleun i- gung der Entscheidung ergäbe sich die Notwendigkeit einer doppelten Recht s- verfolgung. Das ist ersichtlich weder gewollt noch sachgerecht . (2) Dem Plan des Gesetzgebers entspricht es vielmehr , die entstandene Lücke durch eine entsprechen de Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu füllen. (a) Die Lücke könnte durch die entsprechende Anwendung entweder von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder von § 53 Abs. 1 VwVfG gefüllt werden. Die en t- sprechende Anwendung sowohl der einen als auch der anderen V orschrift führt zu einem dem Plan des Gesetz es entsprechende n Ergebnis, nämlich dass auch für die durch bestandskräftigen Restitutionsbescheid titulierten Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Für die entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sprechen die überzeugenderen G ründe. (b) Diese Lösung entspricht dem früheren Recht, das das Regelung s- problem in dem bereits erwähnten § 220 Abs. 1 BGB aF durch die entspr e- chende Anwendung des dem heutigen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechende n 24 25 26 - 13 - § 218 BGB aF löste. Der Gesetzgeber hat sich bei der Verjährungsfrist für tit u- lierte Ansprüche und bei der technischen Ausgestaltung des Verjährungsrechts eng an das frühere Recht gehalten. E r hätte sich deshalb auch insoweit an dem Vorbild des § 220 Abs . 1 BGB aF orientiert, wäre ihm das Regelungsproblem bewusst gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Ge setzgeber die in § 197 BGB bestimmten Verjährungsfristen als Ausnahmetatbestände versta n- den hat. Dieser Umstand gebietet zwar Zurückhaltung bei der e ntsprechenden Anwendung auf andere Tatbestände. Er steht ihr aber auch nicht entgegen, wenn das - wie hier - dem der Ausnahmevorschrift zugrunde liegenden engeren Reg elungskonzept entspricht ( BGH, Urteil vom 19. November 1957 VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83; S enat, Beschlu s s vom 7. Juli 2004 V ZB 61/03, NJW - RR 2004, 1578, 1579; BAG, NJW 1969, 74; BayObLG, NJW 2000, 1875, 1876). Für die entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB spricht ferner, dass die Feststellung von Restitutionsansprüchen dur ch das zuständ i- gen Vermögensamt funktionell der Feststellung von Ansprüchen durch ein G e- richt und nicht der in § 53 VwVfG geregelten Selbstt itulierung staatlicher A n- sprüche durch Leistungsbescheid entspricht. 4. D er Anspr u ch der Kläger ist auch nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbsatz 2 VermG ausgeschlossen. Die se Ausschlussfrist gilt nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Wohnraummodernisierungsgesetzes für die Ansprüche der Kläger nicht, weil über diese bereits vor dessen Inkrafttreten bestandkräfti g entschieden worden ist. Außerdem hat sie nicht begonnen, weil es an dem d a- für erforderlichen Hinweis des V erfügungsberechtig ten fehlt. 27 - 14 - III. Die Sache ist nicht zur E nde ntscheidung reif, weil das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die gegen die Schlüssigkeit der Kl age erhobenen Einwände der B e- klagten sind nur hinsichtlich des Erlöses aus dem Kaufvertrag vom 13. Februar 1995 begründet. Dieser Vertrag betrifft ein Grundstück, das in dem Bescheid nicht aufgeführt worden ist. Über den Erlös aus diesem Verkauf ist nicht im vo r- liegenden Rechtsstreit, sondern im Verwaltungsverfahren vor der Restitution s- behörde zu entscheiden. 2. Es wird sodann zu prüfen sein, wel che der mit dem Vertrag vom 25. Januar 1991 verkauften Flächen restitutionsbelastet waren und welchen Anteil die nicht restitutionsbelasteten Flächen, ausgehend von den Flächenwe r- ten, an dem Gesamtkaufpreis hatten. Sollte dieser Anteil, wie die Beklagte meint, höher sein als von dem Landgericht angesetzt, reduzierte das die Klag e- forderung. In dem von den Klägern behaupteten umgekehrten Fall ergäbe sich demgegenüber eine Erhöhung der Verurteilung. 3. Ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen aus § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG begründet ist, ist nicht im vorliegenden Recht s- streit, sondern im V erwaltungsverfahren vor der Restitutionsbehörde zu en t- scheiden. 28 29 30 31 - 15 - 4. In der neuen Entscheidung müsste der Beklagten aber im Hinblick auf die Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB gemäß § 302 ZPO die Aufrec h- nung mit einem Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG vorbehalten werden, soweit dessen Bestehen schlüssig dargelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Jan u- ar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 142). Daran fehlt es bislang. a) Der Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann zwar nach Ar t . 7 Abs. 2 des W ohnraummodernisierungssicherungsgesetzes auch im Fall der Kläger bestehen, weil über den Restitutionsantrag der GmbH bislang nur tei l- weise abschließend entschieden worden ist und die Abtretung erst nach dem Inkrafttreten von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG am 24. Juli 1997 wirksam geworden ist. Er ist aber bislang insbesondere hinsichtlich etwaiger grundstücksbezog e- ner Verbindlichkeiten nicht schlüssig dargelegt. b) Er st ünde zudem nicht der Beklagten , sondern der M . AG zu. Glä u- biger des Anspruch s ist der Verfügungsberechtigte, weil er bezweck t , diesem das Substrat für die Haftung gegenüber seinen Gläubiger n teilweise zu erha l- ten. Verfügungsberechtigte ist aber nicht die Beklagte, sondern die M . AG , weil es ihre Grundstücke waren und sie dies e auch selbst verkauft hat. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Restitutionsbescheid eine Verf ü- gungsberechtigung der Beklagten annimmt, noch der Umstand, dass die B e- klagte möglicherweise auf Grund einer Haftungsübernahme anstelle oder n e- ben der M . AG haftet . Für das vorliegende Verfahren ist nur der Ausspruch 32 33 34 - 16 - des Bescheids bindend, nicht seine Begründung. Nach § 417 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Übernehmer einer Schuld nicht mit einer Forderung aufrechnen, die dem bisherigen Schuldner zusteht . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2010 - 31 O 159/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2011 - 22 U 157/10 -
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