BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 203/11 Verkündet am: 8. Mai 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 634, § 311a Ist di e vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 203/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die von der Streithelferin zu 1 für die Beklagte geführte Revis i- on wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldo rf vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen einer vorgeblich mange l- haft erstellten Glasfassade Mängelrechte geltend . Die K lägerin beauftragte die Beklagte durch Generalunternehmervertrag (GU) vom 7. April 2005, einen gebrauchs - und s chlüsselfertigen Bürohausko m- plex mit Kraftfahrzeugstellplätzen und Außenanlagen zu errichten. Die Fassade 1 2 - 3 - war im Bereich von Stahlbetonstützen, Stahlbetonbrüstungen und der Stahlb e- tonaufkantung im Dachbereich mit emaillierten, thermisch vorgespannten Gla s- s cheiben z u verkleiden (über 3000 Scheib en auf 5.352 qm). In der Leistung s- beschreibung heißt es dazu unter Ziffer 2.3.1: "Durch den AN ist nachzuweisen, dass die zur Verwendung ko m- menden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlüsse (z.B. Nickel sulfid) haben. Alle ESG - Scheiben sind einem fremdüberwachten Heißlagerungstest (Heat - Soak - Test) als ESG - H gemäß Bauregelliste zu unterziehen. Die Durchführung des Heat - Soak - Tests ist über eine Werksbescheinigung zu best ä- tigen. Die Ofenprotokolle müssen fü r jede einzelne Scheibe nac h- vollziehbar sein." Zusätzlich vereinbarten Klägerin und Beklagte unter § 1.8.7 des GU: "Der Auftragnehmer garantiert die Verwendung ausschließlich fa brikneuer, mängelfreier und einwandfreier Baustoffe und Mater i- alien in der vereinbarten Qualität, auch soweit ihm diese vom Au f- traggeber zur Verfügung gestellt werden, da er zu deren Überpr ü- fung vor Verarbeitung verpflichtet ist." Die Streithelferin zu 3 der Beklagten plante die Glasfassade. Das Glas für die Fassade lieferte di e Streithelferin zu 4 der Beklagten. Die Streithelferin zu 1 der Beklagten erstellte die Glasfassade. Die Klägerin nahm das Bürogebäude am 28. September 2006 ab. Am 26. Februar 2007, 18. Mai 2007, 29. Mai 2007, 6. Juli 2008, 31. August 2008 und 10. J uni 2009 gingen Scheiben an verschiedenen Stellen der Fassadenverkleidung zu Bruch, wobei Bruchstücke herabfielen. Vor diesem Hintergrund hält die Klägerin die Glasfassade insgesamt für mangelhaft und hält den Austausch sämtlicher Glasscheiben für erfor derlich, um den Mangel zu beseitigen . Sie verlangt die Zahlung eines Mangelbeseit i- 3 4 5 6 7 - 4 - gungskostenvorschusses von 240.000 verpflichtet ist, über 240.000 l- len, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten zur Beseitigung von Sch ä- den zu ersetzen, die in folge des Mangels "erhöhte Bruchanfälligkeit der Gla s- fassadenscheiben" und der notwendigen Mangelbeseitigung auftreten. Das sachverständig beraten e Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Streithelferin zu 1 der Beklag ten mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- ver weisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist . I. Das B erufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die B e- klagte einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die vorau s- sichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 240.000 die Verglasung der Fassade wegen der gehäuft auftretenden Glasbrüche in s- gesamt mangelhaft sei. Aufgrund der Untersuchung des Sachverständigen S. sei erwiesen, dass bis zur letzten mün dlichen Verhandlung mindestens sechs Scheiben der Glasfassade infolge von Nickelsulfid - Einschlüssen geborsten seien. Nickelsulfid - Einschlüsse seien technisch unvermeidbar und führten in s- 8 9 10 - 5 - besondere bei thermischer Einwirkung zu Spontanbrüchen. Durch den von den Parteien vereinbarten Heat - Soak - Test könne diese Gefahr nicht ausgeschlo s- sen, sondern nur verringert werden, weil bei dem Test die Scheiben mit Nickelsulfid - Einschlüssen in der Regel zu Bruch gingen. Derart getestetes Glas ( ESG - H ) weise deswegen ein deutlich geringeres Spontanbruchrisiko auf. En t- sprechend den Feststellungen des Sachverständigen S. sei davon aus zugehe n , dass nach durchgeführtem Heat - Soak - Test lediglich ein Nickelsulfid - Einschluss bei 20.000 qm Scheibenfläche mit einer Dicke von 8 mm auftrete. Bei der im Streitfall verglasten Fläche von 5.352 qm dürften deswegen rechnerisch nur 0,27 Brüche auftreten. Au fgrund des Umstandes, dass bereits bis zur letzten mündlichen Verhand lung sechs Scheiben aufgrund eines Nickelsulfid - Einschlusses gebrochen seien und bei zwei weiteren Scheiben eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, ein Nickelsulfid - Einschluss sei die Bruchursache gewesen, habe sich an der Glasfassade ein erheblich höheres Bruchrisiko ve r- wirklicht, als das, welches bei ESG - H - Scheiben zu erwarten gewesen wäre. Eine derartig erhebliche Überschreitung der statistischen Bruchhäufigkeit der Scheiben einer Fa ssade führe bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung zu der Annahme der Mangelhaftigkeit der gesamten Fassade, weil diese ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, dass nicht feststehe und auch nicht ohne Zerstö rung der Fassade festgestellt werden könne, ob noch weitere Scheiben brechen werden. Zwar nehme die Bruchwahrscheinlichkeit ab, je länger die Scheiben Temperaturschwankungen ausgesetzt seien. Möglicherweise könnten deshalb mittlerweile alle Scheiben mit Ni ckelsulfid - Einschluss gebrochen sein. Hierüber ließen sich allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen S. keine verlässlichen Angaben tre f- fen. Da sich aber bereits ein erheblich höheres Bruchrisiko verwirklicht habe, könne von einer funktionsfähi gen Fassade nicht gesprochen werden, was es rechtfertige, eine mit einem solchen Risiko belastete Fassade insgesamt als - 6 - mangelhaft einzustufen. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob der Heat - Soak - Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Des W eiteren könne dahinstehen, ob der Klägerin das generelle Restbruchrisiko von ESG - H - Scheiben bekannt gewesen sei. Denn hier seien Scheiben eingesetzt worden, die ein wesentlich höheres Bruchrisiko in sich trügen. Die Beklagte sei daher verpflichte t, die gesamte Glasfassade auszuta u- schen. Dies führe zur Begründetheit des Vorschussanspruches und der bea n- tragten Feststellung, dass die Beklagte zusätzliche Kosten der Mängelbeseit i- gung zu tragen hat . Darüber hinaus sei auch der Feststellungsantrag b egründet, wonach die Beklagte der Klägerin die Kosten zur Beseitigung von Schäden zu ersetzen h a- be, die infolge des Mangels "erhöhte Bruchanfälligkeit der Glasfassadensche i- ben" entstehen. Für solche Mangelfolgeschäden hafte die Beklagte verschu l- densunabhän gig nach Ziffer 1.8.7 des GU. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Ber u- fungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Mangelhaftigkeit der Fassade ang e- nommen. Eine Beseitigung des Mangels ist aber unmöglich, so dass die Kläg e- rin die von ihr geltend gemachten Rechtsfolgen nicht beanspruchen kann. 1. a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Welche Beschaffenheit des Werkes die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermi t- teln. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parte i- 11 12 13 14 - 7 - en den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bes timmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Au s- führungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine b e- stimmte Ausführung sart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertra g- lich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den ane r- kannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15). b) Soweit das Berufungsgeri cht als Mange l der Glasfassade ein stati s- tisch deutlich erhöhtes Bruchrisiko der verwendeten ESG - H - Scheiben annimmt, teilt der Senat diese Auffassung nicht . Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Leistung schon dann mangelhaft ist, wenn mehr Scheiben zerbrechen als der statistischen Wahrscheinlichkeit entspricht. Das kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Parteien die Durchführung eines Heat - Soak - Tests vereinbart haben. Dieser senkt zwar das Bruchrisiko, ändert aber nichts daran, dass sich dieses an einem Gebäude mehr und an einem Gebäude wen i- ger verwirklichen kann. D ie bloße Bruchwahrscheinlichkeit sagt deshalb nichts darüber aus, welche Vertragspartei das Risiko zu tragen hat, wenn die Anzahl der tatsächlich zerbrochenen Glasscheiben oberhalb eines statistischen Mitte l- maßes liegt. c) Es kommt vielmehr darauf an, welche Funktion des in Auftrag geg e- benen Werkes die Parteien nach dem Vertrag vereinbart oder vorausgesetzt haben. Das ist durch Auslegung nach den allgemein anerkannten Auslegung s- regeln z u ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind alle Umstände zu berücksic h- 15 16 - 8 - tigen, insbesondere der zum Ausdruck gekommene Wille des Bestellers, für welchen Zweck er das Bauwerk nutzen will und welchen Anforderungen es nach diesem Zweck genügen muss. Diese Auslegu ng des Generalunterne h- mervertrages kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Ve r- tragsparteien die Verwendung von Glasscheiben vereinbart en , bei denen kein Risiko eines G lasbruches aufgrund von Nickelsulfid - E inschlüssen besteht. aa) Die Parteien haben zur Beschaffenheit der Glasscheiben in der Lei s- tungsbeschreibung unter Ziffer 2.3.1 Satz 1 vereinbart, dass die zur Verwe n- dung kommenden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlü s- se (z.B. Nickelsulfid) haben dürfen. Darin kommt der für die Beklagte erkennb a- re Wille der Klägerin zum Ausdruck, die erheblichen Gefahren für Leib und L e- ben von Passanten , die durch berstende und herabfallende Glasscheiben en t- stehen können, vollständig auszuschließen. bb) Anderes folgt nicht aus Ziffer 2.3.1 Satz 2 der Leistungsbeschre i- bung, wonach alle ESG - Scheiben einem fremd überwachten Heißlagerungstest (Heat - Soak - Test) zu unterziehen sind. Zwar kann der Heat - Soak - Test nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Freiheit der Gla s- scheiben von Nickelsulfid - E inschlüssen nicht garantieren. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch die klar zum Ausdruck gebrachte Funktionstauglichkeit des Bauwerks anders vora usgesetzt oder vereinbart werden sollte. Vielmehr verbleibt die nahe liegende Möglichkeit, dass die Klägerin eine Ausführung wählte, die nicht in der Lage war, die von ihr erkennbar gewünschte Funktion zu erreichen. Birgt die ausgeschriebene Variante ei n Risiko, das der Besteller erken n- bar nicht übernehmen will, muss der Unternehmer, wenn er dieses Risiko auch 17 18 19 - 9 - nicht tragen will, diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf hinweisen und mit ihm vertraglich einen Ausschluss des Risikos verei nbaren ( BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 VII ZR 169/82 , BGHZ 91, 206, 213 ; Urteil vom 11. November 1999 VII ZR 403/98 , BauR 2000, 411, 413 = NZBau 2000, 74 ). Das hat der Senat gerade in den Fällen entschieden, in denen es darum ging, ob die vereinbarte Aus führung in der Lage ist, die nach dem Vertrag vorausg e- setzte Funktion zu erf üllen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 VII ZR 350/96 , BGHZ 139, 244, 247 ; Urteil vom 4. Juni 2009 VII ZR 54/07 , BGHZ 181, 225, 230 ). Ist durch die beschriebene Ausführung die nac h dem Vertrag vorausg e- setzte Funktion erkennbar gefährdet oder nicht erreichbar, kann der Unterne h- mer den Besteller nicht im Ungewissen lassen und für den Fall der Risikove r- wirklichung die Auffassung vertreten, die Wahl einer bestimmten Ausführung s- weise fü hre dazu, dass die vereinbarte Funktionstauglichkeit eine andere sei als der Besteller sich vorgestellt habe. cc) Auf dieser Grundlage kommt es ni cht darauf an, ob der Heat - Soak - Test ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zudem ist es für die Feststellung ei nes Mangels unerheblich , ob in Fachkreisen, und damit den von der Klägerin hinzugezogenen fachkundigen Mitarbeitern oder externen Beratern, das Restr i- siko, das trotz eines ordnungsgemäßen Heat - Soak - Tests besteht, bekannt war. d ) Ausgehend von der verei nbarten Funktionalität der Fassade, eine G e- fährdung durch Nickelsulfid - E inschlüsse vollständig auszuschließen, ist die von der Beklagten erstellte Fassade mangelhaft, da jede der über 3.000 montierten Glasscheiben das Risiko birgt, aufgrund eines Nickelsul fid - E inschlusses zu bersten. Zwar ist es möglich, dass keine der noch nicht ausgetauschten Sche i- ben über einen Nickelsulfid - E inschluss verfügt. Das könnte aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur durch Zerstörung der Glass cheiben fest gestellt werden. Es verbleibt deshalb eine Unsicherheit hi n- 20 21 - 10 - sichtlich der Bruchfestigkeit der Fassade, die nach der vereinbarten Funktional i- tät in den Risikobereich der Beklagten fällt. Der Klägerin kann zudem nicht z u- gemutet werden abzuwart en, ob noch weitere Scheiben zu Bruch gehen , da ein erhebliches Risiko für Leib und Leben der Passanten besteht, für welches sie verantwortlich ist. 2. Aufgrund des festgestellten Mangels stehen der Klägerin die geltend gemachten Mängelrechte aber nicht zu, da die Beseitigung des Mangels u n- möglich ist. a) N ach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der vollständige Ausschluss von Nickelsulfid - Einschlüssen technisch nicht gewährleistet wer den . Die vereinbarte Funktionalität ist d eshalb nicht erreic h- bar. Daher liegt ein Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 2. Fall BGB vor. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich der Zei t- punkt des Eintritts des Hindernisses maßgeblich (BGH, Urteil vom 11. März 1982 VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, 200). Der Umstand, dass eine Bruchwahrscheinlichkeit entsprechend den Ausführungen des Sachverständ i- gen nach Ablauf von zehn Jahren praktisch ausgeschlossen ist , steht deshalb der Annahme einer dauerhaften Unmöglichkeit nich t entgegen. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden gleichzustellen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glaub en unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einha l- tung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. März 1982 VII ZR 357/80, aaO). Diese Vorausset zungen liegen vor. Da es der Klägerin darauf an kam , Bruchgefahren durc h Einschlüsse in den Gla s- scheiben auszuschließen, um keine Gefahr en quelle für die das Gebäude nu t- zende n Mensch en und Fußgänger zu schaffen, ist es ihr unzumutbar, zehn 22 23 - 11 - Jahre zu warten, bis ein solcher Zustand eintritt. Berechtigte Belange der B e- klagten, di e diesem Abwägungsergebnis entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspr u- ches und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruches (§ 634 Nr. 1 , § 635 Abs. 1 BGB) und des Selbstvornahmerech ts einschließlich des Vorschussa n- spruches gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2000 VII ZR 242/99, BauR 2001, 425 , 426 = NZBau 2001, 97). Die Klägerin kann daher keinen Austausch der Glasscheiben gegen andere verlangen, die auc h bei ordnungsgemäß durchgeführtem Heat - Soak - Test einer Bruchgefahr unterlägen und deshalb der vereinbarten Funktionalität nicht genügten. Eine andere Art der Erfüllung bzw. Nacherfüllung, die den Interessen der Parteien gerecht wird, kommt auf Grundlage d er getroffenen Feststellungen nicht in B e- tracht. 3. Der Klägerin steht aber ein Schadensersatzanspruch unter den V o- raussetzungen von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu. Da das Berufungsg e- richt die notwendigen Feststellungen zu einem Schaden im Sinne von § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil insgesamt, also auch hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Mangelfolg e- schäden, aufzuheben , soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache is t insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der S e- nat auf Folgendes hin : a) De n Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB vorzutragen. Dabei ist zu beachten: 24 25 26 - 12 - aa) D ie in § 311a Abs. 2 BGB geregelte Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung von Folgeschäden (Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 311a Rn. 40; MünchKommBGB/Ernst, BGB, 6. Aufl., § 311a Rn. 65; Er man/Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311a Rn. 8; Ball, ZGS 2002, 49, 51 f.; a.A. Jauernig/Stadler, BGB , 15. Aufl., § 311a Rn. 13; Dötsch, ZGS 2002, 160, 161 f.; Ehmann/Sutschet, JZ 200 4, 62, 70). Nach dem mit der Konzeption des § 311a Abs. 2 BGB einhergehenden Wil len des Gese tzgebers (BT - Drucks. 14/6040 S. 166, linke Spal te) tritt § 311a Abs. 2 BGB als eigenständige A n- spruchsgrundlage an die Stelle von § 280 BGB, so dass es für Folgeschäden eines Rückgriffs auf diese Norm nicht bedarf. bb) Damit gilt für alle Sc hadenspositionen einheitlich der Verschulden s- maßstab des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine Haftung der Beklagten ist de s- halb nur ausgeschlossen, wenn sie das verbleibende Risiko von Nickelsulfid - Einschlüssen nicht kannte und diese Unkenntnis nicht zu vertrete n hat. Sollte es vor diesem Hintergrund noch auf die Frage ankommen, ob die Beklagte ve r- schuldensunabhängig haftet, gibt die weitere Verhandlung und Entscheidung dem Berufungsgericht Gelegenheit, erneut darüber zu be finden, ob aus § 1.8.7 GU eine verschuld ensunabhängige Haftung der Beklagten für die ve r- einbarte Qualität der Glas fassade abgeleitet werden kann . Dabei wird es im Rahmen der Auslegung stärker als bisher den Umstand zu berücksichtigen h a- ben, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Män gel n in § 13.7 GU geregelt sind und ein Verschulden der Beklagten voraussetzen. Eine Ausnahme unter Bezugnahme auf § 1.8.7 GU enthält § 13 GU nicht. Es liegt deshalb fern, § 13.7 GU in einem zentralen Bereich, der Haftung für Mängel der verwendeten Baustof fe und Materialien, nicht anzuwenden. Ein solcher Z u- sammenhang wäre zudem für die Beklagte, der das Vertragswerk der Klägerin vorgegeben wurde, kaum erkennbar gewesen. 27 28 - 13 - b) Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den Beratern der Kl ä- gerin sei bekann t gewesen, dass auch bei ein em ordnungsgemäß durchgefüh r- ten Heat - Soak - Test ein Restrisiko verbleibe, wird das Berufungsgeric ht zu e r- wägen haben, ob der Klägerin ein Mitverschulden (§ 254 BGB) zuzurechnen ist ( vgl. BT - Drucks. 14/6040 S. 165, linke Spalte; S tauding er/Löwisch/Feldmann, aaO, § 311a Rn. 55; MünchKommBGB/Ernst, aaO, § 311a Rn. 68; Er man/ K indl, BGB, aaO, § 311a Rn. 10). Kniffka Kniffka Halfmeier Frau Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari kann wegen ihres Urlaubs nicht unterschreiben Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2009 - 1 O 472/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2011 - I - 5 U 106/09 - 29
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