BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 203/14 Verkündet am: 25. September 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 167 Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO drei Wochen nach Einr eichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist. WEG § 24 Abs. 6 Satz 2 Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalt er und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichn et - 2 - (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512). BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14 - LG Frankfurt am Main AG Langen (Hessen) - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Bekla gten zu 1 wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 16. Juli 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümer gemeinschaft. D ie Bekla g- te zu 1 hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile und ist auch Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung (TE) legt in § 14 Abs. 4 fest, dass die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist , wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. In § 14 Abs. 8 TE heißt es wie folgt: 1 - 4 - 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Woh nungseigentümerversammlung a ußer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des B e- schlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungse i- Am 16. Aug ust 2011 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefasst wurden, u.a. zur Jahresabrechnung für das Jahr 2010. In der Versammlung war allein die Beklagte zu 1 als Mehrheitseigent ü- merin und Verwalterin anwesend . Sie unterschrieb das Protokoll allein . Mit der am 14. September 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschluss mä n- gel klage haben die Kläger die Ungültigerkl ärung mehrerer in der Versammlung gefass ter Beschlüsse beantragt . Durch Telefaxsc hreiben vom 10. Oktober 2011 haben sie das Amtsgeri cht darauf hingewiesen, dass ihnen bislang noch keine Anforderun g für den Gerichtskostenvorschuss vorliege , und um dringende Erl e- digung gebeten . Am selben Tag hat das Amtsgericht den Streitwert festgesetzt; am 25. Oktober 2011 ist die Vorschuss rechnung erstellt und versandt worden. Der Gerichtskostenvorschuss ist am 4. November 2011 eingegangen. D ie Z u- stellung der Klage an die Beklagten ist jeweils am 15. November 2011 erfolgt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl äger hat das Landgericht die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse der Wo h- nungseigentümerversammlung vom 16. August 2011 für ungültig erklärt. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils errei chen . 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Hierfür genüge die fristgemäße Einreichung der Klageschrift, da sie noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wo r- den sei . Die Kammer gehe in ständiger Rechtsprechung von einem Zeitraum von drei Wochen aus, in der ein Kläger den Eingang einer gerichtlichen Vo r- schussanforderung abwarten könne, wobei die se Frist mit Ablauf der einzuha l- tenden Anfechtungsfrist beginne. Vorliegen d wäre eine mit Ablauf des 16. Se p- tember 2011 beginnende dreiwöchige Untätigkeitsfrist am 7. Oktober 2011 ve r- strichen gewesen. Da aber dieser Tag ein Freitag gewesen und das Telefax des Klägervertreters zur Erinnerung an die gerichtliche Vorschussanforderu ng bereits am Montag, dem 10. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht eingegangen sei, hätte eine noch am Nachmittag des 7. Oktober 2011 eingegangene fris t- gemäße Erinnerung keine spürbare Beschleunigung bewirken können. In der Sache seien die Beschlüsse der Ve rsammlung vom 16. Oktober 2011 nicht gültig, da die hierfür nach der Teilungserklärung erforderliche Prot o- kollierung fehle. Das Protokoll sei nur von der Verwalterin, nicht aber auch von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern u n- t erzeichnet worden. Diese Unterschriften seien nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 allein in der Versammlung anwesend gewesen sei und daher keine weiteren Wohnungseigentümer zur Unterschrift hätten bestimmt werden können . Andernfalls we rde d er Zweck der qualifizierten Protokollierungsklausel , die Richtigkeit des Protokoll s zu gewährleisten und Rechtssicherheit durch Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokol lierte n B e- schlüs se n zu schaffen, verfehlt. Anhaltspunkte für ein koll usives Zusamme n- 4 5 - 6 - wirken der als Protokollunterzeichner in Betracht kommenden Woh n ungseige n- tümer , das eine Berufung der Kläger auf die fehlende Gegenzeichnung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschließen könnte, seien nicht ersichtlich. Allerd ings weise die Geme inschaftsordnung eine L ücke auf, weil sie ke i- ne Regelung für den Fall vorsehe, dass keine zwei Eigentümer in der Ve r- sammlung anwesend seien, die dazu bestimmt werden könnten, das Protokoll zu unterschreiben. Diese Lücke sei im Wege der e rgänzenden Vertragsausl e- gung in Anlehnung an § 14 Abs. 4 TE zu füllen. Hiernach habe der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen, w enn die Versammlung nicht beschlussfä hig sei. In gleicher Weise könne auch bei der Abwesenheit möglicher Protokollunterzeichner verfahren werden. Für die streitgegenständlichen Beschlüsse müsse es aber bei der Ungültigkeit bleiben, da es hier um die Gültigkeit der Beschlüsse einer Erstversammlung gehe. II. Die se Erwägungen des Berufungsgerichts h alten einer rechtlichen Pr ü- fung nicht stand. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Kläger , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/6 0, BGHZ 37, 79, 82). 1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , die Kläger hätten die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ge wahrt . D ie am 15. November 2011 erfolgte Zustellung ist m- des § 167 ZPO an zusehen, so dass die Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage am 14. September 2011 zurückwirkt, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war. 6 7 8 - 7 - a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuz u- rechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingeno m- men, um eine Überforderung des Klägers sicher auszus chließen (vgl. nur S e- nat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 ; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtsko s- tenvorsch usses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wi e viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum i n- folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat ( BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - V II ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dieser Rechtsau f- fassung des VII. Zivilsenats hat sich der Senat aus Gründen der Vereinheitl i- chung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines ei n- heitlichen Maßstabs angeschlossen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6). b ) Gemessen daran überschreitet die den Kläger n zuzurechnende Z u- stellungsverzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht. aa) Dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 16. September 2011 nichts u n- ternommen haben, um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihnen nicht z um Vorwurf gemacht werden. Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zuste l- lung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Frista b- lauf eingetretene Versäum nisse in die maßgebliche 14 - Tagesfrist nicht mitei n- 9 10 11 - 8 - zurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW - RR 1992, 470, 471). Die gegenteilige Auffassung der Revision, die generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage abstellen möchte, lässt unberücksichtigt, dass eine Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutz en darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW - RR 1992, 470, 471). Tut sie dies nicht , dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. bb) Dadurch, dass die Kläger mit ihrem Hinweis an das Amtsgericht, ihnen liege bislang noch keine Anforderung für den Gerichtskostenvorschuss vor, bis zum 10. Oktober 2011 gewartet haben, ist eine ihnen zuz urechnende Verzögerung der Zustellung von höchstens drei Tagen eingetreten. (1) Ein dem Kläger anzulastendes Versäumnis kann auch vorliegen, wenn er nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist untätig bleibt. Grun dsätzlich kann er zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf (BGH, Urteil vom 1 9. Oktober 1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 364). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bunde s- gerichtshof noch nicht ab schließend entschieden. Anerkannt ist jedoch hie r- von geht auch das Berufungsgericht aus - dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Fr ist ausreichend ist ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW - RR 1992, 470, 471). Deshalb beginnt auch der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei W o- 12 13 - 9 - chen nach Einreic hung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Fris t. (2 ) Das Zuwarten der Kläger wäre deshalb für die Frage der Zuste l- lungsverzögerung insgesamt unerheblich gewesen, wenn sie sich innerhalb der ihnen von der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs zugebilligten Frist von jedenfalls drei Wochen ab Fristablauf, d. h. bis spätestens 7. Oktober 2011 (Freitag) bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt hätten. Dass sie tatsächlich erst am 10. Oktob er 2011 (Montag) in diesem Sinne tätig geworden sind, hat zu einer ihnen zuzurechnenden Zuste l- lungsverzögerung von höchstens drei Tagen geführt. Unter Abzug des auf das Wochenende fallenden Zeitraums (8. und 9. Oktober 2011) beträgt die Verz ö- gerung sogar n ur einen Tag. c c) Ob den Klägern im Zusammenhang mit der Einzahlung des G e- richtskostenvorschusses möglicherweise eine weitere Zustellungsverzögerung zuzurechnen ist, kann offen bleiben . Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Gerichtskostenrechnung i hnen unmittelbar nach ihrem Versand am 25. Oktober 2011 zugegangen ist, könnte sich aus der Einzahlung des Vo r- schusses am 4. November 2011 eine ihnen zuzurechnende Verzögerung von allenfalls wenigen Tagen ergeben. D er maßgebliche 14 - Tageszeitraum w äre auch unter Einbeziehung dieses Umstands nicht überschrit ten . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die in der E i- ge n tümerversammlung vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse nicht b e- reits deshalb ungültig, weil das Protokoll nur von der Bek lagten zu 1 als Ve r- wa l terin und Mehrheitseigentümerin , nicht aber auch von zwei von der Eige n- tümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden ist. 14 15 16 - 10 - a) Die Teilungserklärung macht die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer i n § 14 Abs. 8 von der Protokollierung und diese von der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Eigentümerversam m- lung bestimmten Wohn ungseigentümern abhängig. Eine s olche qualifizierte Protokollierungsklausel ist wegen des berechtigten Interess es der Wohnung s- eigentümer an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Be schlüsse wirksam (Senat, Beschluss vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.; Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 16). Sie beruht auf dem Vier - Augen - Prinzip und bezweckt, dass das Protokoll - zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters - von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf seine Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird und so F ehler eher auffallen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertretung von me h- reren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich w ä- re . D as Protokoll muss deshalb von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21). b) Dass es hier schon an der Bestimmung zweier Eigent ümer zur Unte r- zeichnung des Protokolls und in der Folge auch an der tatsächlichen Unte r- schriftsleistung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wo h- nungseigentümern fehlt, führt nicht zur Ungültigkeit der in der Versammlung vom 16. August 2011 gef assten Beschlüsse . Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen , der dem Urteil des Senats vom 30. März 2012 ( V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21 ) zu Grunde lag. Währen d in dem damaligen Fall neben dem Verwalter eine ausreichende Anzahl von Personen in der Versammlung anwesend w a- ren, die das Protokoll entsprechend den Anforderungen der Protokollierung s- 17 18 - 11 - klausel hätten unterzeichnen können, hat an der Versammlung am 16. August 2011 ausschließlich die B eklagte zu 1 als Mehrheitseigentümerin und Verwalt e- rin teilgenommen. Dass in einer solchen Situation ihre alleinige Unterschrift den Anforderungen der Protokollierungsklausel genügte, ergibt sich aus einer e r- gänzende n Auslegung der Teilungserklärung . aa ) An den hier in Rede stehenden Fall wurde bei Errichtung der Te i- lungserklärung offensichtlich nicht gedacht, so dass es sich um eine planwidr i- ge Unvollständigkeit handelt. § 14 Abs. 8 TE setzt unausgesprochen voraus, dass in der Eigentümerversammlung nebe n dem Verwalter mindestens zwei Wohnungseigentümer anwesend sind. Diese sollen durch ihre Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigen. Eine solche Bestätigung kann aber nur dann erfolgen, wenn diese Personen in der Versammlung anwese nd sind . Welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn es an der Anwesenheit von mi n- destens zwei Wohnungseigentümern fehlt, ist in der Teilungserklärung nicht geregelt. Sie weist insoweit - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausführt - ei ne Regel ungslücke auf . bb) E ine Regelungslücke in einer Teilungserklärung kann nach den Grundsätzen der ergänzenden (Vertrag s - )Ausl egung geschlossen werden. H ierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie stets bei der Auslegung einer Grun d- bucheintragung - auf den W ortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich aus u n- befangener Sicht als nächstliegende Bedeu tung des E ingetragenen ergibt ; Umstände außerhalb der Eintragung und der dort in Bezug genommenen U n- terlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den beso nderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW - RR 2015, 645 Rn. 8 mwn) . Die Ermittlung des im Rahmen der ergänzenden Auslegung en t- scheidenden hypothetischen Parte iwillens muss deshalb zu einem Ergebnis 19 20 - 12 - führen, das sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstli e- gende darstellt. Dieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend, um entsprechend dem Ziel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnu ngse i- gentums gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend S e- nat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362 f.) . cc) Bei der Ermittlung des hypo thetischen Willens des teilenden Eige n- tümers ist darauf abzustellen, welche Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte ( S e- nat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354 , 365) . Die hierzu erforderliche Auslegung kann der Senat als Revisionsgericht uneing e- schränkt selbst vornehmen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 361). Sie füh r t zu dem Ergebnis, d ass die alleinige U n- terschrift eines Verwalters , der - wie hier - zugleich Mehrheitseigentümer ist , dem Protokollierungserfordernis genügt , wenn nur er in der Eigentümerve r- sammlung anwe send ist. Die sonstigen Gültigkeitsvoraussetzungen eines B e- schlusses, wozu auch die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung zählt , bleiben hiervon unberührt. (1) Wesen tliche Anhaltspunkte für solch eine n hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers ergeben sich aus de r Teilungserklärung selbst . Gemäß § 14 Abs. 4 TE soll eine Eigentümerversammlung beschlussfähig sein, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten sind. Vereint ein Eigentümer - so wie hier die Beklagte zu 1 - allein die Mehrheit der Miteigentumsant eile auf sich, ist eine Eigentümerversammlung deshalb auch bei der Anwesenheit nur eines einzige n Eigentümers beschlussfähig . Würde aber auch für diesen Fall die Unterschrift s leistung von zwei von der Eigent ü- 21 22 - 13 - merversammlung zu bestimmend en Wohnungseigentüme rn verlangt , liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, eine weitere, faktische Voraussetzung für die B e- schlussfähigkeit der Versammlung zu schaffen . Dies stünde mit d er ausdrückl i- chen und als abschließend zu verstehenden Regelung zur Beschlussfähigkeit in § 14 Abs. 4 TE nicht im Einklang (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, NJW - RR 2008, 1545, 1547 für den Fall, dass nur ein Vertreter der Wohnung s- eigentümer anwesend ist). (2) Aus dem Zweck der Protokollierungsklausel folgt nichts anderes. Sie soll eine Gewäh r dafür schaffen, dass das in dem Protokoll N iedergeleg te dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung entspricht. Bestätigen mehrere Pers o- nen unabhängig voneinander die Richtigkeit des Protokolls, wird die Richti g- keitsgewähr entsprechend erhöht. Dies ist der Hintergrund des bereits oben erwähnten Vier - Augen - Prinzips. Sind jedo ch neben dem Verwalter nicht zusät z- lich zwei weitere Wohnungseigentümer in einer Versammlung anwe send , wäre es sinnwidrig, neben der Unterschrift des Verwalters die Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern zu ver langen. M angels Anwesenheit in der Versam m- lung und eigener Anschauung könnten sie deren Ablauf nicht bestäti ge n . Aus ähnlichen Gründen wird auch im Rahmen des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG b ei a l- leiniger Teilnahme des - die anderen Eigen tümer vertretenden - Verwalters an der Eigentümerversammlung dessen Unterschrift als ausreichend angesehen (vgl. OLG Hamm, ZWE 2013, 215 , 216 ; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 24 Rn. 22; Schul tzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 142). ( 3 ) Demge genüber liegt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung , die Abwesenheit der Eigentümer so zu behandeln wie eine fehlende Beschlussfähigkeit, so dass (erst) in einer zweiten Versammlung bei erneuter Abwesenheit der Eigentümer die alleinige Unters chrift des Verwalters genügen würde, nicht nahe . Zum einen würde auch bei dieser Lösung die Protokolli e- 23 24 - 14 - rungsklausel zu einer weiteren Voraussetzung der Bes chlussfähigkeit umqual i- fiziert, obwohl hierfür entsprechend § 14 Abs. 4 TE bereits die Anwesenheit e i- nes Mehrheitseigentümers genügt . Darüber hinaus würde die auch nach Au f- fassung des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Unterschrift von zwei Wo h- nungseigentümern mögliche Beschlussfassung nur verzögert und wäre mit dem zusätzlichen Aufwand einer neuen Eigent ümerversammlung verbunden, ohne dass hierdurch die Richtigkeitsgewähr des Protokolls, die mit der Regelung in der Teilungsordnung bezweckt ist, erhöht würde. c ) Da die Unterschriftsleistung der Beklagten zu 1 als Verwalterin und Mehrheitseigentümerin un ter das Protokoll den in der Teilungserklärung no r- mierten Protokollierungserfordernissen genügt, weil weitere Wohnungse ige n- tümer nicht anwesend waren, stellt sich die von dem Berufungsgericht aufg e- worfene Frage nicht , ob unter dem Gesichtspunkt des Rechtsm issbra uchs bei nachweislich kollusivem Zusammenwirken der als Protokollunterzeichner in B e- trac ht kommenden Wohnungseigentümer eine Berufung auf die fehlende G e- genzeichnung im Anfechtungsverfahren ausgeschlos sen wäre. Rechtlich une r- heblich ist deshalb auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten zu 1 innerhalb der ihr eingeräu m- ten Schriftsatzfrist eingereichte ergänzende Stellungnahme zu der Frage des Rechtsmissbrauchs nicht zur Kenntnis genommen habe. II I. Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuh e- ben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist nicht möglich, weil da s Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus 25 26 - 15 - folgerichtig - sich mit den von den Klägern weiter erhobenen Anfechtungsgrü n- den nicht befasst hat. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist b eim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Recht s- anwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urt eil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, b e- zeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eing e- legt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die A ngriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu r echnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zug e- lassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vori nstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 13.02.2012 - 52 C 78/11 (15) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2014 - 2 - 13 S 33/12 -
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