ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZR203.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 203/16 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof . Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22. Januar 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 1 8 . August 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen . Gründe : I. Die Beklagten sind seit Anfang April des Jahres 2014 Mieter eines Hau s- grundstücks der Kläger in G . . Nach dem Mietvertrag beträgt die Miete 536, 8 zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 210, r- ten die Parteien eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von 113,50 e- se Zahlung wurde - anders als die vorgenannte Miete - nicht vom Jobcenter übernommen. Im Mai 2014 machten die Beklagten gegenüber den Klägern mehrere Mängel des gemieteten Hauses geltend. Ab Juli 2014 zahlten die Beklagten unter anderem mehr. Die Kläger sprachen daraufhin mehrere außerordentlich e fristlos e Künd i- gungen wegen Zahlungsverzugs au s, zuletzt mit Schriftsatz vom 14. April 2016 aufgrund des inzwischen aufgelaufenen Rückstan 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Kl a- ge stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Lan dgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsrüc k- stand in der oben genannten Höhe festgestellt. Eine Mietminderung hat es ve r- neint, da die von den Beklagten behaupteten Mängel bei Abschluss des Mie t- vertrages bereits vorgelegen hätten und ihnen der Zustand des Mietobjekts b e- kannt gewesen sei . Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und be an tragen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. II . Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist u n- begründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wü r- de und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubiger s entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur S e- natsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 2 2. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. 3 4 5 - 4 - D ie Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nach derzeitiger Beurteilung nicht ersichtlich . Auch lässt d ie Annahme des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die außerorden t- liche fristlose Kü ndigung der Kläger vom 14. April 2016 beendet worden und die Beklagten seien deshalb zur Räumung und Herausgabe des Hauses verpflic h- tet , nach bisheriger Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen , der eine Zulassung der Revision erforderlich mach t e . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2016 - 35 C 310/15 - LG Kleve, Entscheidung vom 18.08.2016 - 6 S 27/16 - 6
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