ECLI:DE:BGH:2017:300517UVIZR203.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 203/16 Verkündet am: 30. Mai 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa a) Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) se tzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor - und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkr e- ten Patienten voraus. b) Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs - und Behandlung s- m ö g lichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden. c) Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Ve r- tretbarkeit der gewählten Behandlun gsmethode. BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 203/16 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 30. Mai 2017 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Wellner , die Rich ter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1 9 . April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den beklagten Zahnarzt Schadensersatza n- sprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend. Die Klägerin besuchte am 14. September 2006 einen Vortrag des B e- klagten, der in seinem Internetauftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer wirbt, die er als Ursache von allgemeinen körperlic hen Beschwerden sieht. Am 15. September 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine von ihm so bezeichnete "Herd - und Störfeldtestung" durch. Er gelangte dabei zu der Diagnose "mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiweißverfallsgiften in d en rechten Schläfen - und Hinte r- 1 2 - 3 - kopfbereich und bis in den Unterleib". Darüber hinaus diagnostizierte er ein "Kieferknochenendystrophie - Syndrom" und einen "stillen Gewebsuntergang im Knochenmark". Als Therapie empfahl er der Klägerin die operative Entfernun g sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kiefe r- knochens. Am 21. September 2006 entfernte der Beklagte bei der Klägerin op e- rativ unter Lokalanästhesie die Zähne Nr. 14, 15, 16 und 17 im rechten Oberki e- fer und fräste den Kieferknoc hen in diesem Bereich " gründlich " aus. Den ve r- ordneten Zahnersatz holte die Klägerin am 7. November 2006 selbst in einem Zahnlabor ab, ohne dass eine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung in den Umgang mit der Prothese durch den Beklagten erfolgte. Wegen P roblemen mit der Prothese wandte sich die Klägerin an einen in der Nähe ihres Wohnorts tätigen Zahnarzt, der sich sehr kritisch zu der von dem Beklagten durchgefüh r- ten Behandlung äußerte. Bei dem Beklagten stellte sich die Klägerin wegen Schwierigkeiten mi t dem Zahnersatz letztmalig am 17. November 2006 vor. D a- nach setzte sie die Behandlung bei ihm nicht mehr fort, so dass es auch zu ke i- nen weiteren Zahnentfernungen und Ausfräsungen des Kiefers mehr kam. In der Folgezeit konsultierte sie verschiedene andere Zahnärzte. Mit ihrer vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rüc k- za h lung des geleisteten Honorars (1.187,06 (Folgebehandlungskosten von 10.372,22 5.000 seiner weitergehenden Einstandspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg (Rückzahlung des geleisteten Hono rars 1.187,06 Folg ebehandlung s- kosten 3.219,81 , Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 für sämtliche weiteren Schäden). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. 3 - 4 - Entsch eidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte wegen Ve r- letzung sein er Pflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Behan d- lungsvertrag sowie aus unerlaubter Han dlung für die Folgen der bei dieser am 21. Sep tember 2006 durchgeführten operativen Behandlung haftet. Zwar habe die Klägerin ausweislich der mit dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung die zahnärztlichen Leistungen zur operativen Herdsanierung ausdrücklich g e- wünscht und eine "Einwilligung zur operativen Herd sanierung" unterzeichnet und ihr Einverständnis mit einer nicht nach den Regeln der Schulmedizin, so n- dern nach einer "ganzheitlichen", d.h. naturheilkundlich ausgerichteten Auße n- seitermethode erklärt. Gleichwohl seien dem Beklagten jedoch Behandlung s- fe h ler zur Last zu legen. Er habe ohne hinreichenden Grund die notwendige interdisziplinäre Befunderhebung sowie eine interdisziplinäre Behandlung der chronischen Schmerzen der Klägerin unterlassen. Der gravierendste Behan d- lungsfehler des Beklagten liege aber da rin, bei der Klägerin einen äußerst schwerwiegenden Eingriff (Entfernung von vier Zähnen im rechten Oberkiefer und Aus fräsung des gesamten Areals) vorzunehmen, ohne das Beschwerdebild vorher ausreichend abzuklären. Dabei sei dem Beklagten zwar nicht vorzuw e r- fen, dass er die mit der Klägerin vereinbarten (alternativen) Untersuchungsm e- thoden angewandt habe, sondern dass er das multiple Beschwerdebild der Kl ä- gerin ausgeblendet und sich rein auf die Zahnbehandlung konzentriert und im Rahmen dieser ohne notwendi ge Gesamtabklärung auf völlig unsichere r Grun d- lage einen derart drastischen Eingriff bei ihr vorgenommen habe. Der Sachve r- ständige habe insoweit auch bestätigt, dass sich auf Basis der durchgeführten Diag nostik keine Indikation für die durchgeführten und g eplanten Extraktion s- 4 - 5 - maßnahmen habe ableiten lassen, auch nicht auf der Grundlage der vereinba r- ten alternativen Heilmethode. Der Haftung des Beklagten stehe auch nicht en t- gegen, dass die Klägerin in die Behandlung eingewilligt habe. Denn ein b e- han d lungsfehl erhaftes Vorgehen werde durch die Einwilligung nicht gerechtfe r- tigt. Im Übrigen beruhe die Einwilligung erkennbar darauf, dass der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt habe. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung ni cht stand. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte wegen der Behandlung vom 21. September 2006 der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. 1. Die Anwendung vo n nicht allgemein anerkannten Therapieformen ist rechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. etwa Senatsurteil e vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297, 301 " Ozon - Therapie " ; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 "Robodoc" und vom 22. Mai 20 07 VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 "Rac z - Katheder" , jeweils mwN ). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon deswegen der Fall sein muss, weil sich eine Beschrä n- kung der Methodenfreiheit aus Rechtsgründen als Hemmnis des medizinischen Fortschritts bzw. als Stillstand der Medizin darstellen würde. Entscheidend ist, dass jeder Patient, bei dem eine von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannte Methode angewendet wird, innerha lb der durch die §§ 138 BGB, 228 StGB gezogenen Grenzen eigenverantwortlich en tscheiden kann, welchen Behandlungen er sich unterziehen will. Schließt aber das Selbstbestimmung s- recht eines um die Tragweite seiner Entscheidung wissenden Patienten die B e- 5 6 - 6 - fugnis ein, jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wäh len, so kann aus dem Umstand, dass der Heilbehandler den Bereich der Schulmedizin verlassen hat, nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden (vgl. zum v orstehenden Senatsurteil vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297, 301 mwN ; vgl. zu dem Thema allgemein: Schumacher, Alternativmedizin, S. 54, 69 ) . 2. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein ane r- kannten Therapieform setzt allerdings eine sorgfältige und gewissenhafte med i- zinische Abwägung von Vor - un d Nachteilen unter Berücksichtigung aller U m- stände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 "Robodoc"; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1, 8 " Epilepsie - Medik ament " und vom 22. Mai 2007 VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 "Racz - Katheder" ) . Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs - und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die k örperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behan d- lungsmethode (vgl. zur Vertretbarkeit Senatsu rteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86, VersR 1987, 770, 771). 3 . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die radikale B e- handlungsmaßnahme des Beklagten bei der Klägerin zu schwerwiegenden, irreversiblen Gesundheitsschäden geführt (Verlust bzw. Teilverlust der Kau - , Gebiss - und Implantatfähigkeit). Die Revision rügt mit Recht , dass das Ber u- fungsgericht die verantwortliche medizinisch e Abwägung von Vor - und Nachte i- len auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen beur teilt hat, der nicht über die erforderliche umfassende Sachkunde verfügt. D as Berufungsg e- richt h at es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen auch mit der ganzheitlichen 7 8 - 7 - Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauten Sachverständigen zu beauftr a- gen. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, weil der gerichtlich bestellte Sachverständi ge offengelegt hat , sich selbst nicht ausführlich mit der Altern a- tivmedizin befas st zu haben , und zwei ihm geeignet erscheinende Sachve r- ständige benannt hat . 4 . Das B erufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Grü n- den als richtig, weil - wie das Berufungsger icht weiter meint - der Beklagte die Klägerin auch nicht hinreichend auf geklärt hat. Die Frage eine r hinreichende n Aufklä rung läßt sich ebenfalls erst nach der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abschließend beantworten . Galke Wellne r von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.03.2014 - 4 O 450/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.04.2016 - 5 U 8/14 - 9
Full & Egal Universal Law Academy