BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 2/04 Verk374ndet am: 12. Januar 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HOAI 247 8 Abs. 1 Auf die fehlende Pr374ff344higkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht be-rufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und ei-nen Anspruch auf R374ckzahlung bezahlten Honorars geltend macht. HOAI 247247 3, 10 Das Objekt im Sinne der 247247 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge-genstand bestimmt. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die Beklagte macht widerklagend eine 334berzahlung geltend. 1 Der Kl344ger erbrachte 374ber mehrere Jahre Planungsleistungen f374r den Ausbau des Berufsf366rderungswerkes in L. und erhielt auf Abschlagsrechnungen Teilzahlungen. Anschlie337end beauftragte die Beklagte ihn mit schriftlichem Ver-trag vom 3. April 1997/10. M344rz 1998 mit der Planung und Ausf374hrung des raumbildenden Ausbaus, Leistungsphasen 1-9 gem344337 247 15 HOAI. F374r die Ne-benkosten wurden prozentuale Pauschalen festgelegt. In dem Vertrag ist auf eine in Anlage 1 enthaltene Gewerkeliste Bezug genommen, in der einzelne 2 - 3 - Gewerke mit "IA" (Innenarchitekt) gekennzeichnet sind. F374r Besondere Leistun-gen vereinbarten die Parteien im M344rz und November 1997 sowie Januar 1998 Zeithonorare. Die insoweit anfallenden Nebenkosten sollten auf Einzelnachweis verg374tet werden. 3 Unter dem 29. Mai 2000 rechnete der Kl344ger die Leistungsphasen 1-8 einschlie337lich Nebenkostenpauschale ab. Unter Ber374cksichtigung von Ab-schlagszahlungen ergaben sich restliche 1.122.512,87 DM. F374r die Leistungs-phase 9 beanspruchte der Kl344ger gem344337 Rechnung vom 11. April 2001 38.944,67 DM. Die Besonderen Leistungen stellte er unter dem 14. September 1999 mit 68.896,09 DM in Rechnung. Nebenkosten machte er mit Rechnungen vom 17. Januar 2000, 11. Januar 2001 und 11. April 2001 in H366he von insge-samt 3.282,28 DM geltend. Der Kl344ger berechnet seine Gesamtforderung danach mit 630.748,03 200 (1.233.635,91 DM). Die Beklagte wendet ein, der Kl344ger sei bereits 374berzahlt, und verlangt im Wege der Widerklage die R374ckzahlung von 30.796,07 200. 4 Das Landgericht hat zum Umfang des Auftrags unter anderem den Zeu-gen P. vernommen. Insbesondere gest374tzt auf dessen Aussage hat es ange-nommen, dass sich der Auftrag entsprechend der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. M344rz 1998 auf s344mtliche in der Anlage 1 aufgef374hrten und nicht nur auf die mit "IA" gekennzeichneten Gewerke bezog. 5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 559.634,64 200 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als derzeit unbegr374ndet abgewiesen und den Kl344ger auf die Widerklage antrags-gem344337 verurteilt. Die Anschlussberufung des Kl344gers hat es mit der Ma337gabe 6 - 4 - zur374ckgewiesen, dass die Klage auch insoweit als derzeit unbegr374ndet abge-wiesen wird. 7 Die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers verfolgt dessen un-ver344nderte Antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Auf das Schuldverh344ltnis ist das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 9 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Honoraranspruch sei nicht f344llig, da der Kl344ger keine pr374ff344hige Schlussrechnung erteilt habe. 10 Die Honorarschlussrechnung des Kl344gers vom 29. Mai 2000 gehe von einer wirksamen Honorarvereinbarung aus und schlie337e s344mtliche Gewerke der Anlage 1 ein. Der Kl344ger m374sse seine Leistungen jedoch nach den HOAI-Mindests344tzen abrechnen, da die Honorarvereinbarung vom 3. April 1997/10. M344rz 1998 nicht bei Vertragsschluss getroffen und damit unwirksam sei. Der Auftrag sei schon lange vor 1998 erteilt worden. Au337erdem umfasse er nicht alle in der Anlage 1 zu der Honorarvereinbarung aufgef374hrten, sondern nur diejenigen Gewerke, die mit "IA" gekennzeichnet worden seien. Ein Teil- 11 - 5 - Honoraranspruch stehe dem Kl344ger auch hinsichtlich der Besonderen Leistun-gen nicht zu, da er nicht dargelegt habe, zu welchen Zeiten welche konkreten Leistungen erbracht worden und inwieweit diese objektiv notwendig gewesen seien. 12 Die Widerklage h344lt das Berufungsgericht f374r begr374ndet. Es ist der Auf-fassung, die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen d374rfe der Kl344-ger nur behalten, wenn ihm in H366he des entsprechenden Betrags dauerhaft ein Verg374tungsanspruch zustehe. Solange er dies nicht im Wege einer pr374fbaren Schlussrechnung nachgewiesen habe, seien im Zweifel 334berzahlungen zur374ck-zuerstatten. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Forderung des Kl344gers sei nicht f344llig, weil dieser eine pr374ff344hige Rechnung nicht erteilt habe. Zu Unrecht hat es mit dieser Begr374ndung auch der Widerklage stattgegeben. 14 1. Die Honorarforderung des Architekten wird gem344337 247 8 Abs. 1 HOAI grunds344tzlich erst f344llig, wenn er eine pr374ff344hige Schlussrechnung erteilt hat. Das Erfordernis der Pr374ff344higkeit ist jedoch, worauf der Senat wiederholt hin-gewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 124 m.w.N.), kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben auf die fehlende Pr374ff344higkeit der Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer pr374ff344higen Rechnung gewahrt sind oder die Erteilung einer 15 - 6 - Schlussrechnung im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine reine F366rmelei w344re. 16 2. Diese Voraussetzungen f374r den Ausschluss des Einwands der fehlen-den Pr374ff344higkeit der Schlussrechnung sind gegeben, wenn der Besteller selbst eine Abrechnung des Architektenvertrags vornimmt und einen Anspruch auf R374ckzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall nicht nur darum, eine erhobene Restforderung nicht bezahlen zu m374ssen, son-dern bereits geleistete Zahlungen zur374ckzuerhalten. Dieses Ziel ist nur erreich-bar, wenn eine endg374ltige sachliche Abrechnung der Vertragsleistung vorge-nommen und festgestellt wird, in welcher H366he der Honoraranspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375). Wer Anspruch auf R374ckzahlung erhebt, muss es deshalb hinnehmen, dass die Honorarforderung als f344llig angesehen wird. 3. Dementsprechend kann nicht einerseits eine Klage auf Zahlung der Honorarforderung als derzeit unbegr374ndet abgewiesen werden, weil die Forde-rung noch nicht f344llig sei, andererseits aber auf die Widerklage 374ber den ver-traglichen R374ckzahlungsanspruch infolge einer 334berzahlung abschlie337end ent-schieden werden. In diesem Fall st374nde die Rechtskraft der Entscheidung 374ber den 334berzahlungsanspruch einer erneuten Klage auf Zahlung des nunmehr f344lligen Honoraranspruchs entgegen. Die vom Berufungsgericht anscheinend gesehene M366glichkeit, eine vorl344ufige 334berzahlung geltend zu machen, so dass der Unternehmer zur R374ckzahlung verpflichtet ist, solange er keine pr374ff344hige Schlussrechnung vorlegt, ist nicht gegeben. 17 - 7 - III. 18 F374r das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: 19 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kl344ger f374r die Grundleistungen gem344337 247 15 HOAI im Hinblick auf 247 4 Abs. 4 HOAI lediglich eine Verg374tung nach den Mindests344tzen beanspruchen kann. Ein Anspruch auf eine der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. M344rz 1998 entsprechende, even-tuell h366here Verg374tung besteht nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu be-anstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kl344-ger lange vor 1998 m374ndlich den Auftrag in dem sich aus dem schriftlichen Ver-trag ergebenden Umfang erteilt. Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung 374ber die von dem Kl344ger zu beanspruchende Verg374tung erzielt hatten, steht einem Vertrags-schluss nicht entgegen. Insoweit ist ausreichend, dass sie sich 374ber das Objekt selbst und den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers einig sind. Nicht erforderlich ist dagegen, dass auch eine Einigung 374ber die H366he des Honorars erfolgt ist, da in einem solchen Fall die Honorierungspflicht aus 247 632 Abs. 2 BGB und die H366he des Honorars aus 247 4 Abs. 4 HOAI folgt (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., 247 4 Rdn. 35). 20 Gem344337 247 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HOAI konnten die Parteien vereinba-ren, dass die bis dahin zur Erf374llung des Vertrags noch nicht erbrachten Leis-tungen auf der Grundlage der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen f374nften 304nderungsverordnung zur HOAI (nach den Mindests344tzen) abgerechnet wer-den. Soweit der Kl344ger Leistungen gem344337 den Leistungsphasen 5 - 9 zu die-sem Zeitpunkt noch nicht erbracht haben sollte, gilt Ziffer 14 der schriftlichen Honorarvereinbarung, wonach diese "auf Basis HOAI 96" abzurechnen sind. 21 - 8 - 2. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kl344ger mit der Erbringung der Grundleis-tungen gem344337 247 15 HOAI nur hinsichtlich der Gewerke beauftragt wurde, die in Anlage 1 zu der schriftlichen Honorarvereinbarung mit "IA" gekennzeichnet sind. 22 23 Das Berufungsgericht konnte die Aussage des Zeugen P. auch ohne dessen wiederholte Vernehmung abweichend von dem Landgericht werten. Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen liegt grunds344tzlich im Er-messen des Gerichts (247 398 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist es nicht grunds344tzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen Zeu-gen auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der W374rdigung des Erstrichters f374r zur Beweisf374hrung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich nicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt (BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64; Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500). Es kann ausreichen, dass sich das Be-rufungsgericht mit der Zeugenaussage auseinandersetzt und darlegt, weshalb es die seiner Beweisw374rdigung zugrunde liegenden Umst344nde, auch ohne den Zeugen hierzu erneut befragen zu m374ssen, f374r aussagekr344ftiger h344lt (BGH, Ur-teil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649). 24 Eine solche Fallgestaltung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat aus-f374hrlich dargelegt, weshalb es die f374r seine Auslegung des Auftragsumfangs herangezogenen Tatsachen f374r aussagekr344ftiger h344lt als die Angaben des Zeu-gen P.. 25 - 9 - 3. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Leistungen des Kl344gers auf raumbildende Ausbauten (247 3 Nr. 7 HOAI) oder Einrichtungsgegenst344nde (247 3 Nr. 8 HOA) bezogen haben. 26 27 In der Vereinbarung der Parteien ist zwar lediglich von raumbildenden Ausbauten die Rede. Einer Abrechnung nach den Mindests344tzen sind jedoch die beauftragten Leistungen entsprechend der in der HOAI getroffenen Qualifi-zierung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, BauR 1999, 1045 = ZfBR 1999, 312). 4. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Honorar-rechnung nicht pr374ff344hig sei, weil der Kl344ger auf der Grundlage der anrechenba-ren Kosten der von ihm zu bearbeitenden Gewerke abgerechnet habe. 28 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kl344ger mit den Leistungsphasen 1-9 des 247 15 HOAI beauftragt worden. Dass Grundleistungen ausgenommen wurden, hat es nicht festgestellt. Es ist daher davon auszuge-hen, dass eine Beschr344nkung des Auftragsumfangs nur insoweit erfolgt ist, als sich der Auftrag des Kl344gers nicht auf alle im Rahmen des raumbildenden Aus-baus zu bearbeitenden Gewerke bezog. 29 b) Gem344337 247 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar f374r Grundleistungen bei raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Wie diese Kosten zu ermitteln sind und wie der Begriff "Objekt" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. 30 aa) Zum einen wird vertreten, nach der Legaldefinition in 247 3 Nr. 1 HOAI sei bei den raumbildenden Ausbauten deren Gesamtheit als relevantes Objekt anzusehen. Der Honorarberechnung seien dementsprechend die gesamten anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten auch dann zugrunde zu 31 - 10 - legen, wenn - wie hier - der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu tun hat. K374rzungen seien gegebenenfalls nach 247 5 Abs. 2 HOAI vorzunehmen (Locher/Koeble/Frik, aaO, 247 10 Rdn. 75; Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommen-tar zur HOAI, 6. Aufl., 247 10 Rdn. 6 a). 32 bb) Nach anderer Auffassung bestimmt sich das Objekt im Sinne des 247 10 Abs. 1 HOAI nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Der Honorarab-rechnung seien nur die anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten zugrunde zu legen, auf die sich der Auftrag bezogen habe (L366ffel-mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1136 f; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl., S. 202). cc) Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Mai 1999 (VII ZR 379/97 aaO.) und 23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = ZfBR 2003, 359 = NZBau 2003, 281) entschieden, dass die f374r die anrechenbaren Kosten des Objekts ma337geblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden. Die dagegen vorgetragenen Einw344nde 374berzeugen nicht. 33 (1) 247 3 HOAI kann nicht entnommen werden, dass das Objekt im Sinne des 247 10 HOAI nicht auf den Vertragsgegenstand beschr344nkt ist. 247 3 HOAI be-stimmt die f374r die HOAI ma337geblichen Begriffe. Danach sind Objekte Geb344ude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Dar-aus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Objekt den gesamten raumbilden-den Ausbau eines Bauwerks erfassen muss. Diese Annahme liegt eher fern, w374rde sie doch bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten eines Objekts im Sinne des 247 10 HOAI davon abhingen, welche weiteren Ma337nahmen der Auf-traggeber ergreift, m366glicherweise auch erst nach dem Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer. 34 - 11 - (2) Der Beschr344nkung auf den Vertragsgegenstand steht nicht entgegen, dass gem344337 247 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten unter Zugrundele-gung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 (1981) zu ermitteln sind und dort die gesamten Kosten eines Bauwerks erfasst sind. In einem Fall, in dem nur Teilplanungsleistungen vereinbart sind, muss die DIN 276 (1981) in ange-passter Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise m366glich, dass der Architekt das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertrags-gegenstands errechnet. M366glich ist in gleicher Weise, dass der Architekt bei der Honorarermittlung von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten aus-geht und unter Ber374cksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote bildet. 35 (3) Eine Reduzierung des Honorars 374ber die f374r die einzelnen Grundleis-tungen nach 247 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hunderts344tze in direkter Anwendung des 247 5 Abs. 2 HOAI ist nicht m366glich, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einzelner Gewerke mit dem raumbildenden Ausbau beauftragt wur-de, der Auftrag aber alle Grundleistungen der auszuf374hrenden Leistungsphasen des 247 15 HOAI umfasst. 247 5 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase 374bertragen werden. 36 (4) F374r eine analoge Anwendung des 247 5 Abs. 2 HOAI besteht keine Veranlassung. Eine Reduzierung des Honorars anhand der f374r die einzelnen Grundleistungen nach 247 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hunderts344tze h344t-te zur Folge, dass der Besteller auch bei Beauftragung mehrerer Architekten lediglich ein Honorar bezahlen m374sste, wie es auch bei der Einschaltung nur eines Architekten angefallen w344re. Ein dahingehendes Interesse des Bestellers ist nicht sch374tzenswert. Wenn ein Besteller f374r verschiedene Gewerke unter-schiedliche Architekten beauftragt, muss er es hinnehmen, dass h366here Kosten entstehen. Ziel der sich aus der Honorartafel zu 247 16 HOAI ergebenden De- 37 - 12 - gression ist, dass der Architekt bei h366herem Auftragsvolumen ein relativ gerin-geres Honorar erh344lt, nicht aber, dass bei einem auf mehrere Auftragnehmer aufgeteilten Auftragsvolumen f374r den Bauherrn die gleichen Kosten anfallen, wie bei der Vergabe nur eines umfassenden Auftrags. Mit einer Honorarbe-rechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegen-standes wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarw374rdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (L366ffelmann/Fleischmann, aaO, Rdn. 1139). 5. Gegen die Wirksamkeit der in dem schriftlichen Vertrag vom 3. April 1997/10. M344rz 1998 unter Ziffer 2.4 zu 247 10 Abs. 3a HOAI getroffenen Verein-barung bestehen nicht deshalb Bedenken, weil sie erst nach Auftragserteilung getroffen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss nicht bei Auftragser-teilung erfolgen; sie kann jederzeit nachgeholt werden. 247 10 Abs. 3 a 2. Halbs. HOAI steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124, 127). 38 6. F374r die hinsichtlich der Besonderen Leistungen in der schriftlichen Ho-norarvereinbarung getroffenen Regelungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung ge-m344337 247 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI lediglich, dass die entsprechende vertragliche Ab-rede schriftlich niedergelegt wird. Eine zeitliche Grenze f374r die Vereinbarung ist nicht gesetzt. 39 7. Zu den dem Honoraranspruch des Kl344gers zugrunde zu legenden an-rechenbaren Kosten k366nnen unter den dort genannten Voraussetzungen auch die in 247 10 Abs. 4 HOAI aufgef374hrten Kosten f374r Installationen, zentrale Be-triebstechnik und betriebliche Einbauten geh366ren. Die diesbez374glichen Kosten sind anrechenbar, soweit die in 247 10 Abs. 4 HOAI vorausgesetzte Integration und Koordination erforderlich gewesen ist. Die in 247 10 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 40 - 13 - HOAI aufgef374hrten "sonstigen anrechenbaren Kosten" sind auf die sich aus dem Vertragsgegenstand ergebenden Kosten beschr344nkt. Dressler Ha337 Wiebel Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 04.06.2002 - 4 O 2658/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -
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