BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 204/04 Verk374ndet am: 22. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004; StGB 247 186 Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollst344ndige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schluss-folgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend er-scheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 1. Juli 2004 wird auf seine Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal und ein Pr344lat, nehmen den Beklagten, einen Journalisten, auf Unterlassung w366rtlicher oder sinngem344337er Tatsachenbehauptungen dahingehend in Anspruch, den Kl344gern sei es aufgrund eines an sie gerichteten Briefes einer Frau D. vom 18. Sep-tember 1996 m366glich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschw344ngerten Minderj344hrigen zu verhindern, au337erdem h344tten sie den Pfarrer, der die angebliche Sexualbeziehung zu der Minderj344hri-gen erpresst habe, aus seinem Amt entfernen k366nnen. Sie behaupten, der Be-klagte habe diese Tatsachenbehauptungen versteckt in zwei Zeitungsartikeln und einem Rundfunkbeitrag, die alle Ende 1996 erschienen sind, aufgestellt. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das in NJW-RR 1998, 1175 ver366ffentlichte Berufungsurteil, mit dem die Berufung des Beklagten nur hin-sichtlich des Kl344gers zu 3 wegen fehlender Aktivlegitimation erfolgreich gewe-sen, im 374brigen jedoch zur374ckgewiesen worden war, ist vom Bundesverfas-sungsgericht (NJW 2004, 1942) wegen Versto337es gegen das Verh344ltnism344337ig-keitsgebot aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zur374ckverwie-sen worden. Die Kl344ger haben den Beklagten nunmehr auf Unterlassung ver-schiedener 304u337erungen in Anspruch genommen, aus denen sie die versteckten Aussagen im Sinne des urspr374nglichen Antrages herleiten. Die Berufung ist weitgehend ohne Erfolg geblieben; das Berufungsgericht hat der Unterlas-sungsklage stattgegeben mit der Einschr344nkung, dass dem Beklagten die Ver-breitung der beanstandeten verdeckten Tatsachenbehauptungen, wie in den zwei 1996 erschienenen Artikeln und dem am 24. November 1996 gesendeten Rundfunkbeitrag geschehen, verboten werde ohne den klarstellenden Zusatz, dass den Kl344gern weder der Name des betroffenen M344dchens noch der des Pfarrers bekannt gewesen, weil von Frau D. nicht mitgeteilt worden sei. Mit sei-ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung auch gegen374ber den Kl344gern zu 1, 2 und 4. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch aus 247247 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 247 186 StGB, da der Beklagte in den zwei 1996 ver366f-fentlichten Artikeln und dem am 24. November 1996 ausgestrahlten Rundfunk-beitrag in verdeckter Form unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, 3 - 4 - welche geeignet seien, das Ansehen der Kl344ger in der 326ffentlichkeit herabzu-w374rdigen. So habe der Kl344ger im Radiobeitrag die verdeckten und unrichtigen Tat-sachenbehauptungen aufgestellt, die Kl344ger h344tten aufgrund eines Schreibens von Frau D. vom 18. September 1996, in dem diese das Bistum dar374ber infor-mierte, dass eine Jugendliche aufgrund einer erpressten Sexualbeziehung zu einem katholischen Pfarrer schwanger geworden sei und nach Beratung diese Schwangerschaft in den n344chsten Tagen abbrechen werde, die M366glichkeit ge-habt, unmittelbar Kontakt mit der Betroffenen aufzunehmen und den Schwan-gerschaftsabbruch zu verhindern, sowie, den Kl344gern sei der Name des be-schuldigten Pfarrers bekannt gewesen, so dass sie ihn aus dem Amt h344tten entfernen k366nnen. 4 In dem Artikel f374r die Zeitschrift "Die Woche" seien die beiden verdeckten Behauptungen ebenfalls aufgestellt worden, w344hrend im Artikel in der Zeitschrift "Kirche intern" nur die erste (bez374glich der Kontaktaufnahmem366glichkeit) auf-gestellt worden sei. 5 Der Beklagte habe dabei verschwiegen, dass der Kl344ger zu 4 unstreitig in einem dem Schreiben vorangegangenen Telefonat mit Frau D. nach dem Namen des Pfarrers und der betroffenen Minderj344hrigen gefragt und keine Ant-wort erhalten hatte und dass der Brief diese Informationen unstreitig ebenfalls nicht enthielt. Das Verschweigen wesentlicher Umst344nde und damit die unvoll-st344ndige Darstellung des Sachverhalts begr374nde eine verdeckte Tatsachenbe-hauptung, die dadurch unrichtig sei. 6 - 5 - II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Den Kl344gern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247247 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 247 186 StGB mit der im Tenor des Berufungsgerichts erfolgten Einschr344nkung zu. 7 1. Die Revision r374gt erfolglos die Aktivlegitimation des Kl344gers zu 2 (Erz-bistum K.). 8 a) Das Berufungsgericht ist zun344chst zutreffend davon ausgegangen, dass auch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts wie das klagende Bis-tum zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen374ber Angriffen in Anspruch nehmen k366nnen, durch die ihr Ruf in der 326ffentlichkeit in unzul344ssiger Weise herabge-setzt wird. Zwar haben sie weder eine "pers366nliche" Ehre noch k366nnen sie wie eine nat374rliche Person Tr344ger des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts sein; sie genie337en jedoch, wie 247 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Er-f374llung ihrer 366ffentlichen Aufgaben - hier im Bereich der Seelsorge und der Verbreitung und Vertretung von Glaubensinhalten - strafrechtlichen Ehren-schutz, der 374ber 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsanspr374che begr374nden kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291). 9 b) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger zu 2 durch die Berichterstattung selbst betroffen ist. 10 Wenn die Revision meint, dass nur Mitarbeiter einer juristischen Person von einer 304u337erung betroffen sein k366nnten, trifft dies f374r den vorliegenden 11 - 6 - Sachverhalt nicht zu. Auch wenn die juristische Person durch ihre Mitarbeiter bzw. gesetzlichen Vertreter handelt, kann sie doch - wie soeben ausgef374hrt - selbst Rechtstr344ger sein und deshalb Unterlassungsanspr374che geltend ma-chen, wenn sie in ihrer Rechtsstellung beeintr344chtigt wird. Dies gilt im vorlie-genden Fall bereits deshalb, weil das Erzbistum als Institution mehrfach direkt benannt bzw. angesprochen ist. Soweit die Revision mit der Unterscheidung zwischen Erzbistum und Erzdi366zese in Zweifel zieht, ob das Erzbistum eine juristische Person sei, kann zur Beseitigung dieser Zweifel auf BGHZ 124, 173, 174 f. verwiesen werden, wonach im Bereich der katholischen Kirche dem Bistum als der ma337geblichen Territorialgliederung die grundgesetzlich gesch374tzte Rechtsstellung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) als K366rperschaft 366ffentlichen Rechts zukommt (vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundge-setz, 10. Auflage, Art. 140, Rn. 12). 12 2. Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht bei Ermitt-lung des Aussagegehalts der drei Presseberichte deren Gesamtzusammen-hang au337er Acht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfasst habe. 13 a) Die zutreffende Sinndeutung einer 304u337erung ist unabdingbare Vor-aussetzung f374r die richtige rechtliche W374rdigung ihres Aussagegehalts. Sie un-terliegt in vollem Umfang der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-natsurteile BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich 304u337ernden ma337geblich noch das subjektive Ver-st344ndnis des Betroffenen, sondern das Verst344ndnis eines unvoreingenomme- 14 - 7 - nen und verst344ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie337end festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene 304u337erung steht, und die Begleitumst344nde, unter denen sie f344llt, zu ber374cksichtigen, soweit diese f374r die Leser, H366rer oder Zu-schauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrit-tenen 304u337erungsteils den Anforderungen an eine zuverl344ssige Sinnermittlung regelm344337ig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; Senatsurteile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; vom 25. Novem-ber 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese revisions-rechtliche 334berpr374fung auch im Streitfall vorzunehmen und nicht etwa durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1942) abschlie337end erfolgt. Viel-mehr erstreckt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfas-sungsgerichts nur auf den Umfang der Feststellung nach 247 95 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Feststellung im Sinne dieser Vor-schriften ist jedenfalls die Entscheidungsformel, nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts erg344nzt um die tragenden Gr374nde der Entscheidung (BVerfGE 1, 14, 37; 19, 377, 392; 20, 56, 87; 40, 88, 93; 96, 375, 404; 104, 151, 197; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. A., 247 31 Rn. 58). Jedoch erfasst die Bindungswirkung nur die Auslegung der Verfassung, nicht die einfachrechtlicher Normen (Umbach/Clemens/Dollinger aaO, Rn. 60). Hier-zu ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lediglich zu entnehmen, dass die Rechtsprechung der Fachgerichte, wonach bei der Annahme von ver-deckten Aussagen eine besondere Zur374ckhaltung geboten sei und deshalb die dem Leser nahe gelegte Schlussfolgerung unabweislich sein m374sse, von Ver-fassungs wegen nicht zu beanstanden sei. 15 - 8 - c) Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussa-gegehalts nicht auf "offene" Behauptungen beschr344nkt, sondern die Pr374fung auf ehrenkr344nkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen k366nnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123, 1124; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Das Berufungsgericht gibt auch die Grunds344tze zur Nachpr374fung solcher verdeckter Aussagen zutreffend wieder. 16 Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu un-terscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-gene Schl374sse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aus-sage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener 304u337erungen eine zus344tzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schluss-folgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des 304u337ern-den gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eige-ne Schl374sse auf einen Sachverhalt zieht, f374r den die offenen Aussagen An-haltspunkte bieten, der von dem sich 304u337ernden so aber weder offen noch ver-deckt behauptet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - aaO und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 aaO). 17 d) Ob das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht die dem Leser nahe-gelegten Schlussfolgerungen f374r so unabweislich gehalten hat, dass sie eine verdeckte 304u337erung beinhalten, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls liegt eine bewusst unvollst344ndige Berichterstattung vor, die ebenfalls unzul344ssig ist. Wenn n344mlich - wie die Revision geltend macht - dem Leser Tatsachen mit-geteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen 18 - 9 - soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben k366nnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; Senatsurteile BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193) und deren Kenntnis f374r den Leser unerl344sslich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - VersR 1961, 980, 982; vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - VersR 1966, 85, 87; vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - VersR 1979, 520, 521; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193; ebenso Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 16.44b; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 5 Rn. 81). Liegt es - wie im Streitfall auch von der Revision nicht in Abrede gestellt - nahe, aus mehreren unstreiti-gen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollst344ndige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durch-schnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193). Eine Tatsachenbehaup-tung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der 304u337e-rung zu einer Fehleinsch344tzung des Angegriffenen f374hrt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195 m.w.N.). Es d374rfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen g374nstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs h344tte f374hren k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - aaO). Insoweit gelten f374r die Vollst344ndigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grunds344tze wie f374r die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist n344m- 19 - 10 - lich eine vollst344ndige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umst344nde mitgeteilt werden m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders besch344ftigt, die K374rzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zu-schauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erh344lt, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195). e) Um solche Umst344nde handelt es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass die Tatsache, dass den Kl344gern weder der Name des M344dchens noch der Na-me des Pfarrers mitgeteilt worden waren, geeignet ist, die mitgeteilten Vorg344n-ge und insbesondere den Vorwurf versp344teten Handelns bzw. der Unt344tigkeit in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen, den Kl344-gern g374nstigeren Licht erscheinen zu lassen. Denn w344hrend es bei Bekanntheit der Personalien aller an dem Vorfall beteiligten Personen beim Durchschnittsle-ser auf Unverst344ndnis sto337en d374rfte, dass weder der Minderj344hrigen umgehend Hilfe angeboten noch gegen den Pfarrer vorgegangen wurde, erscheint eine entsprechende Schlussfolgerung bei Wissen darum, dass die Namen und Per-sonalien der Beteiligten den Kl344gern nicht bekannt waren, wesentlich ferner lie-gend. Deshalb durften hier diese Umst344nde, die eine Entlastung bewirken konn-ten, im Rahmen der konkreten Berichterstattung nicht verschwiegen werden. 20 Unstreitig sind den Kl344gern weder durch den Brief noch durch das vo-rausgegangene Telefonat die Namen des betroffenen M344dchens und des Pfar-rers mitgeteilt worden. Das reicht unter den gegebenen Umst344nden f374r die An-nahme einer bewusst unvollst344ndigen Berichterstattung aus, weil der Beklagte 21 - 11 - nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt f374r eine Kenntnis der Kl344ger hatte, die unstreitig auch nicht vorhanden war. f) Ist mithin diese bewusst unvollst344ndige Berichterstattung der Verbrei-tung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichzustellen, greift der Grund-satz ein, dass an solchen 304u337erungen kein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15); der Rechtfertigungsgrund des 247 193 StGB steht dem Beklagten nicht zur Seite. Unter diesen Umst344nden kann dahinstehen, ob der Beklagte bei seinen Recherchen hinsichtlich der Frage der nachfolgenden Informationsm366glichkeiten der Kl344ger 374ber Frau D. die publizistische Sorgfalt gewahrt hat oder nicht. Dem durch Art. 5 GG gesch374tzten Anliegen des Beklag-ten, durch seine Berichterstattung aufzuzeigen, dass die Kl344ger von sich aus keinen Versuch unternommen h344tten, mit dem betroffenen M344dchen in Kontakt zu treten oder die Identit344t des Pfarrers in Erfahrung zu bringen, wird 22 - 12 - durch die jetzige Tenorierung des Berufungsurteils ausreichend Rechnung ge-tragen, die auch im 374brigen nicht zu beanstanden ist. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.06.1997 - 28 O 44/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 01.07.2004 - 15 U 126/97 -
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