BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 204/04 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 22. Juni 2004 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.644,62 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-sig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Be-klagten in Höhe von 24.456,51 deren Primäraufrechnung durchgreifen lassen. Von den verbleibenden 6.184,77 sah das Berufungsgericht 1.724,92 als durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von 4.459,85 verblieb. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 , dem in - 3 - dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe von 1.724,92 zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag der Be-schwer in Höhe von 10.614,62 . Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
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