BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 (IVa ZR 108/83 - VersR 1985, 877) - die Anwendung des 247 242 BGB in einem Einzelfall. Im 334brigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Pr344mienerh366hung streitig war und der Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 159, 323, 329 ff.). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.931,73 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 392/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 7 U 84/04 -
Full & Egal Universal Law Academy