BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 204/07 Verk374ndet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 197 Abs. 1 Nr. 3, 637 Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf M344ngelbeseitigungskos-ten zugesprochen wird, enth344lt regelm344337ig die Feststellung, dass der Auftrag-nehmer verpflichtet ist, die gesamten M344ngelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss 374bersteigenden Selbstvor-nahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. M344rz 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210). BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07 - OLG N374rnberg LG Amberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen als Auftraggeber vom beklagten Auftragnehmer die Erstattung der Kosten einer von ihnen durchgef374hrten M344ngelbeseitigung. In der Revision geht es nur um die Frage, ob dieser Anspruch verj344hrt ist. 1 Die Kl344ger beauftragten den Beklagten im Mai 1997 mit Au337enputzarbei-ten. Die Geltung der VOB/B und eine f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfrist wurden vereinbart. Am 24. Juli 1997 bezahlten die Kl344ger die Schlussrechnung. Mit Schreiben vom 10. August 2001 r374gten sie M344ngel und forderten den Beklagten unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, leiteten die Kl344ger ein selbst344ndiges Beweisverfahren ein und erhoben am 2 - 3 - 2. Dezember 2003 Klage auf Zahlung von Vorschuss auf die M344ngelbeseiti-gungskosten in H366he von 10.760 200. Bei diesem Betrag handelt es sich um den nach dem Ergebnis des selbst344ndigen Beweisverfahrens auf den Beklagten entfallenden Teil der Sanierungskosten. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich etwaiger dar374ber hinausgehender M344ngelbeseitigungskosten stellten die Kl344ger nicht. Der Beklagte wurde in jenem Verfahren rechtskr344ftig antragsgem344337 ver-urteilt. Bei der von den Kl344gern sodann durchgef374hrten Sanierung fielen erheb-lich h366here Kosten an. Die Kl344ger haben daher den Beklagten auf Zahlung von Selbstvornahmekosten in H366he von weiteren 7.049 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die im M344rz 2007 erhobene Klage abgewiesen, da der An-spruch verj344hrt sei. Die Berufung der Kl344ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht wegen der Frage der Verj344hrung zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in IBR 2007, 673 (Volltext bei ) ver366ffentlicht ist, h344lt den Anspruch der Kl344ger auf Erstattung der Selbstvornahmekosten f374r verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist sei, ge- 5 - 4 - hemmt durch das selbst344ndige Beweisverfahren und die Klage auf Kostenvor-schuss, am 21. Februar 2006 abgelaufen. Bei dem Anspruch der Kl344ger hande-le es sich nicht um eine bereits titulierte Forderung i.S. von 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die erst nach 30 Jahren verj344hre. Das Urteil, mit dem den Kl344gern Kos-tenvorschuss zugesprochen worden sei, stehe einem Urteil 374ber einen Teilan-spruch gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf die Nachforderung zukom-me. Dies habe zur Folge, dass die 30-j344hrige Verj344hrung des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur den titulierten Vorschussanspruch ergreife und die weiterhin einklag-bare Nachforderung nach den allgemeinen Vorschriften verj344hre. Es treffe nicht zu, dass die Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss gleichzeitig Elemente ei-nes Feststellungsurteils enthalte und sich deshalb die Rechtskraft nicht auf den bezifferten Anspruch beschr344nke. Ein Urteil, mit dem einer Vorschussklage stattgegeben werde, sei ein Leistungsurteil, dessen Rechtskraft sich nur auf das Bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge beziehe. Daran 344ndere sich nichts dadurch, dass es keine endg374ltige materielle Zuweisung des ausgeurteil-ten Betrags enthalte und Nachforderungen ebenso wie R374ckerstattungen m366g-lich blieben. Pr344judizielle Rechtsverh344ltnisse n344hmen an der Rechtskraft nicht teil. Es bestehe auch kein praktisches Bed374rfnis, Vorschussurteilen eine weiter-gehende Wirkung zuzusprechen. Es h344tte den Kl344gern offen gestanden, recht-zeitig Feststellungsklage zu erheben. Dass der Bundesgerichtshof die Erhe-bung einer Feststellungsklage neben einer Vorschussklage f374r entbehrlich gehalten habe (Urteile vom 18. M344rz 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 120), stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. - 5 - II. 6 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Anspruch der Kl344-ger auf Erstattung ihrer Selbstvornahmekosten ist nicht verj344hrt. Das rechtskr344f-tige Urteil hinsichtlich des Vorschussanspruchs der Kl344ger steht der Verj344hrung entgegen. 7 1. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen M344ngelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage um-fasst den Vorschussanspruch in der H366he, in der er zur Beseitigung des Man-gels sachlich erforderlich ist. Der Vorschuss stellt aber nichts Endg374ltiges dar, sondern muss abgerechnet werden. Gegebenenfalls kann eine Nachzahlung verlangt werden (BGH, Urteile vom 18. M344rz 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 141 und VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 149; vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120 und vom 24. April 1986 - VII ZR 262/85, BauR 1986, 576 = ZfBR 1986, 219). Die Wirkung der Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschr344nkt. Sie deckt vielmehr hinsichtlich der Unterbrechung der Verj344hrung auch sp344tere Erh366hungen, gleichviel worauf sie zur374ckzuf374hren sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH, Urteile vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83 und vom 1. Februar 2005 - X ZR 112/02, NZBau 2005, 514 = ZfBR 2005, 551). 2. Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschuss-klage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststel-lungsurteils enth344lt. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragneh-mers festgestellt, die voraussichtlichen M344ngelbeseitigungskosten zu tragen, auch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, 247 637 BGB Rdn. 77). Diese Feststellung bezieht sich grunds344tzlich nicht nur auf Nachforderungen in 8 - 6 - Form eines weiteren Vorschusses, sondern auch auf solche in Form von bei der Sanierung angefallenen, den gezahlten Vorschuss 374bersteigenden Selbstvor-nahmekosten. Bei dem Kostenvorschuss handelt es sich um einen vorwegge-nommenen Ersatz der Selbstvornahmekosten nach 247 633 Abs. 3 BGB a.F., 247 637 Abs. 1 BGB, 247 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1983 - VII ZR 258/82, BauR 1983, 365 = ZfBR 1983, 185 und vom 24. November 1988 - VII ZR 112/88, BauR 1989, 201, 202 = ZfBR 1989, 60). Auch bei einer Vorschussklage hat der Auftraggeber regelm344337ig bereits den endg374ltigen Gesamtbetrag der M344ngelbeseitigungskosten im Sinn, wenn auch auf einer nur vorl344ufigen Basis. Der Auftragnehmer seinerseits muss so lange mit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der M344ngelbeseitigung nicht end-g374ltig feststehen. Die Vorschussklage ist daher regelm344337ig so zu verstehen, dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers f374r den Fall festge-stellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (Kniffka aaO; vgl. auch Handschumacher, JurisPR-PrivBauR 6/2008 Anm. 6). Dement-sprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verj344hrungsunterbrechung entbehrlich ist (Urteile vom 18. M344rz 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 210). Wird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83). 3. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 9 a) Den genannten Urteilen des Senats zur Entbehrlichkeit einer Feststel-lungsklage kann nicht entnommen werden, dass der Senat bei diesen Ent-scheidungen nur den typischerweise drohenden Rechtsverlust durch Verj344h-rung im Auge gehabt h344tte. Eine Feststellungsklage ist nur dann entbehrlich, 10 - 7 - wenn durch die Vorschussklage neben der fr374heren Unterbrechung und heuti-gen Hemmung der Verj344hrung auch die sonstigen Wirkungen eines Feststel-lungsurteils eintreten. 11 b) Es ist nicht von Bedeutung, dass pr344judizielle Rechtsverh344ltnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, wie etwa das Eigentum bei einer erfolgreichen R344umungsklage, nicht an der Rechtskraft teilnehmen. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob ein auf Zahlung von Kostenvorschuss lautendes Urteil bei verst344ndiger W374rdi-gung dahin auszulegen ist, dass es auch Elemente eines Feststellungsurteils enth344lt. - 8 - 4. Danach ist der Anspruch der Kl344ger auf Ersatz ihrer Selbstvornahme-kosten nicht verj344hrt. Durch das im Vorprozess ergangene Urteil 374ber die Vor-schusspflicht des Beklagten ist dieser Anspruch rechtskr344ftig festgestellt wor-den. Gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB betr344gt auch f374r ihn die Verj344hrungsfrist 30 Jahre. 12 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 O 224/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 U 1757/07 -
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