BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 204/07 vom 15. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 28.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Eigent374mer nebeneinander liegender Grundst374cke in der T. stra337e in H. . Beide Grundst374cke sind an der Stra337enseite bebaut. Die Bebauung auf dem Grundst374ck der Kl344gerin reicht von Grenze zu Grenze. Die Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum n344chsten Nach-barn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellpl344tzen im hinteren Teil ihres Grundst374cks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem Nachbargrundst374ck. Die Grundst374cke der Parteien sind im r374ckw344rtigen Teil durch eine Mauer, 374ber deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das Grundst374ck der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grund-dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des Grundst374cks der Kl344- 1 - 3 - gerin belastet. Sie gestattet dem Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks und seinen Mietern oder P344chtern die 334berquerung des Grundst374cks der Be-klagten mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden Grundst374ck. Die Kl344gerin m366chte im hinteren Teil ihres Grundst374cks an der dem Grundst374ck der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen Schuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundst374ck der Beklagten erstmals nutzen. Die Baubeh366rde machte in einem Vorbescheid vom 28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung f374r die Errichtung der Ga-ragen von der Abgabe einer Baulasterkl344rung seitens der Beklagten abh344ngig. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterkl344rung. 2 Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entspro-chen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegr374ndet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagten be-antragen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul344ssig zu verwerfen, sie je-denfalls als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig. 4 Ihrer Zul344ssigkeit steht 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegen-standswert 374berschreitet 20.000 200. Er bemisst sich nach dem Interesse der Kl344-gerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterkl344rung. Mit der Abgabe dieser Erkl344rung will die Kl344gerin nicht ihre Nutzung des Grund-st374cks der Beklagten absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit m366glich. Zweck der Baulastererkl344rung ist es vielmehr, die 5 - 4 - Bebauung ihres Grundst374cks mit Garagen zu erreichen, die die Bauordnungs-beh366rde von der Abgabe einer solchen Erkl344rung durch die Beklagten abh344ngig gemacht hat. Das Interesse der Kl344gerin bestimmt sich deshalb nach der Wert-einbu337e, die ihr Grundst374ck erf344hrt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen bebauen kann. Diese betr344gt nach der von der Kl344gerin vorgelegten Stellung-nahme des Sachverst344ndigen B. 27.295,20 200, aufgerundet 28.000 200. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat. 6 1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche Urteil sei schon deswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsf344higen Inhalt habe. Das Landgericht beziehe sich n344mlich im Urteilsausspruch auf eine Skizze, die dem Urteil nicht beigef374gt sei. Dies k366nne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterkl344rung nicht gegeben. Grundlage eines solchen Anspruchs k366nne nur das Begleitschuldverh344ltnis zu der Dienstbarkeit am Grundst374ck der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverh344ltnis lasse sich ein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmi-gung allein von der Abgabe der Baulasterkl344rung abh344nge. Das sei nach dem gegenw344rtigen Stand der Baugenehmigungsakten nicht der Fall. Die Kl344gerin habe danach noch ge344nderte Pl344ne und die Zustimmung ihres anderen Nach-barn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundst374cksgrenze vorzulegen. Diese Unterlagen habe die Kl344gerin zwar in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag k366nne aber nicht ber374cksichtigt werden, weil er versp344tet sei. Der Kl344gerin sei eine Frist zur Er-widerung auf die Berufungsbegr374ndung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist 7 - 5 - habe die Kl344gerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen sei. 2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 8 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu be-r374cksichtigen (BVerfGE 69, 145, 148; BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Zwar hin-dert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Pr344klusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei aus-reichend Gelegenheit hatte, sich zu allen f374r sie wichtigen Punkten zur Sache zu 344u337ern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gr374nden vers344umt hat (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946). Eine Pr344klusion ist in-dessen mit dem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Anwendung der Pr344klusionsvorschrift offenkundig unrich-tig ist (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946) oder wenn eine unzul344ngliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen F374rsor-gepflicht die Verz366gerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264, 273). Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Ber374cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzu-weisen und den Prozessbeteiligten eine M366glichkeit zur Stellungnahme zu er-366ffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587). 9 b) Diesen Ma337st344ben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht. 10 - 6 - aa) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Kl344gerin zwar aufge-geben, bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforde-rung hat die Kl344gerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf s344mtliche Gesichtspunk-te eingegangen, auf die die Berufung gest374tzt war. Die Beklagten haben weder in der Berufungsbegr374ndung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Baulasterkl344rung aus dem Begleitschuldverh344ltnis zu der Grunddienstbarkeit (dazu Senat BGHZ 106, 348, 350) der Umstand entgegen-stehen k366nnte, dass die Kl344gerin der Bauordnungsbeh366rde die an die 304nderung ihres Antrags angepassten Pl344ne und die erforderliche Zustimmung eines Nachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat. 11 bb) Auf den Gedanken, dass es f374r die Entscheidung auf diesen Ge-sichtspunkt ankommen w374rde, konnte die Kl344gerin auch bei umsichtiger Pro-zessf374hrung nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterkl344-rung h344ngt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das Bauvorhaben, dessen Durchf374hrung mit der Baulast erm366glicht werden soll, im 334brigen baurechtlich zul344ssig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der Baulast abh344ngt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Die Kl344gerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der zust344ndigen Bauordnungsbeh366rde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine 374ber die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der Abga-be der Baulastererkl344rung abh344ngig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar sei-ne Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu veranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsf344higkeit des Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Kl344gerin aber schon in erster In-stanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses Thema nicht mehr zur374ckgekommen. Auch gegen die sp344tere Ver344nderung der Pl344ne durch die Kl344gerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei bauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Kl344- 12 - 7 - gerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die H344lfte reduziert hat, um den Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der zus344tzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage stellen k366nnte, hatte die Kl344gerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung hatte die Kl344gerin erstmals in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht, in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat. 3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde zu ber374cksichtigen w344re (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gr374nden als richtig. 13 a) Die Kl344gerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleit-schuldverh344ltnis die Abgabe einer Baulasterkl344rung nur verlangen, wenn die auf dieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung si-cherstellt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Dar-an fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt die f374r die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Wegebreite nicht hat. Dasselbe g344lte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite auf-weist, nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem Grundst374ck der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund der Grunddienstbarkeit darf die Kl344gerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende Rechte g344be ihr auch das Begleitschuldverh344ltnis nicht. Es geht nicht 374ber In-halt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverh344lt-nis zugrunde liegt (Senat, BGHZ 106, 348, 353). 14 b) Ob sich daran, wie die Kl344gerin meint, etwas 344ndern w374rde, wenn die Zufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen Nachbarn nach 247 921 BGB w344re, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mit-nutzung durch die Kl344gerin und ihre k374nftigen Mieter oder P344chter eine Nutzung w344re, die 374ber die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge (vgl. dazu Senat, BGH, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 15 - 8 - 1235, 1236 f374r eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine Zufahrt ist n344mlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem Vorteil beider Grundst374cke dient (Senat, Urt. v. 7. M344rz 2003, V ZR 11/02, NJW 2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Kl344gerin nicht der Fall. Es spricht deshalb viel daf374r, dass die Kl344gerin von den Beklagten die Abgabe einer Baulasterkl344rung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der Beklag-ten in der von der Bauordnungsbeh366rde verlangten Form die Mitnutzung des auf seinem Grundst374ck befindlichen Teils der Einfahrt gestattet. c) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit unbegr374ndet indessen nicht gest374tzt werden. Es fehlen die erforderlichen tat-s344chlichen Feststellungen zu den 366rtlichen Verh344ltnissen und den 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jeden-falls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie m374ssen deshalb Gele-genheit zu entsprechendem Vortrag erhalten. 16 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 17 1. Der Urschrift des Urteils des Landgerichts w344re zwar die Skizze aus dem Schriftsatz der Kl344gerin vom 6. November 2006 (GA 111) anzuheften ge-wesen. Dieses Vers344umnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach 247 319 ZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat, BGHZ 106, 370, 373) zu berichtigen w344re. 18 2. In der Sache selbst wird zun344chst zu kl344ren sein, von welcher Min-destbreite der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung f374r die Garagen abh344ngt. 19 - 9 - 3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den Beklagten geh366renden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bau-ordnungsbeh366rde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn der Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundst374ck befindlichen Teils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu ber374cksichtigen sein, dass die Kl344gerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der Grund-dienstbarkeit in voller Breite nutzen und nach 247247 1027, 1004 BGB grunds344tzlich die Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern. 20 4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder dem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu pr374fen, ob der Weg im Bereich der Rampe zum Grundst374ck der Kl344ger aus technischen oder rechtlichen Gr374nden die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte das zu verneinen sein, w344re die 334bernahme einer 374ber das danach gebotene Ma337 hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigent374mers des 21 - 10 - herrschenden Grundst374cks aus dem Begleitschuldverh344ltnis bestimmen, geh366rt auch das Gebot schonender Aus374bung nach 247 1020 BGB, das dann verletzt w344re. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -
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