BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 204/08 vom 29. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Juni 2008 wird auf 7.647,21 200 festgesetzt (2.147,21 200 Klage, 2.500 200 Wider-klageantrag 1, 3.000 200 Widerklageantrag 2). Gr374nde: I. Das Landgericht hat im Berufungsurteil vom 12. Juni 2008 den Streitwert der Klage auf 7.647,71 200 festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben der Parteien in der Klageschrift bzw. in der Widerklageschrift. Die Berufung des in erster In-stanz verurteilten Beklagten, dessen Widerklage abgewiesen worden ist, blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungs-beschwerde. Er beantragt den Wert der Beschwer f374r die Widerklage auf min-destens 20.000 200 festzusetzen und begr374ndet dies damit, dass die Widerklage auch auf die Feststellung der k374nftigen materiellen und immateriellen Sch344den aus der Zahnbehandlung durch den Kl344ger gerichtet ist. Zwar habe er in der 1 - 3 - Berufungsinstanz f374r den Schmerzensgeldanspruch einen Mindestbetrag von 3.000 200 genannt. Dabei habe er jedoch nur die bis zur letzten m374ndlichen Ver-handlung in der Tatsacheninstanz eingetretenen immateriellen Beeintr344chtigun-gen ber374cksichtigt. Im Hinblick auf die Folgen der die Schadensersatzpflicht begr374ndenden Behandlung durch den Kl344ger, die bis zu seinem Lebensende fortbest374nden, sei der Streitwert der Widerklage mit mindestens 20.000 200 fest-zusetzen, sodass die Beschwer unter Einbeziehung der Klageforderung 20.000 200 374bersteige. II. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-tes der Beschwer. 2 Ma337gebend f374r die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht (Senatsbeschl374sse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MdR 1978, 210; Beschl374sse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist ma337geblich das Schadensbild, das der Kl344ger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzanspr374che und damit der Ermes-sensaus374bung bei der Festsetzung der Beschwer gem344337 den 247247 2 und 3 ZPO unterbreitet. In F344llen, in denen, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, be-schr344nkt sich die 334berpr374fung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem 3 - 4 - ihm einger344umten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Antr344ge mit insge-samt 7.647,71 200 an sich nicht zu beanstanden ist. Die nach 247 26 Nr. 8 EGZPO f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer ist nicht danach zu bemessen, in welcher H366he der Beschwerdef374hrer die Klage-forderung in der Revisionsinstanz beziffern will, sondern danach, welche Be-schwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Verlangt der Kl344ger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist f374r seine Beschwer als Rechtsmittelkl344ger die ge344u337erte Gr366337envorstellung ma337gebend. Gibt er einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Ur-teilsausspruch der Vorinstanz dahinter zur374ckbleibt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 und vom 16. Juli 2008 - VI ZR 213/07). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte durch die Zur374ckwei-sung der Berufung insgesamt in H366he von 7.647,71 200 beschwert. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 09.01.2007 - 7 C 4/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 S 48/07 -
Full & Egal Universal Law Academy