BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 204/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-fungsgericht als grunds344tzlich angesehene Frage der Wirksamkeit von Preisan-passungsklauseln, wie sie von der Beklagten verwendet werden, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich gekl344rt. 1 a) Danach hat eine Preisanpassungsklausel einen den Kunden unange-messen benachteiligenden Inhalt (247 307 BGB), wenn sie das vertragliche 304qui-valenzverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung nicht wahrt, weil sie nur ein Recht des Klauselverwenders vorsieht, Erh366hungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunke-nen eigenen Kosten den Preis f374r die Kunden herabzusetzen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen, Tz. 25; BGHZ 176, 244, Tz. 17 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 28 f. und VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Ver366ffent-lichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 28 f.). 2 - 3 - b) Ferner hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass die mit einem solchen formularm344337igen Preisanpassungsrecht verbundene unange-messene Benachteiligung des Kunden nicht durch die Einr344umung eines K374n-digungsrechts aufgewogen wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. April 2009, aaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34). Auch der Senat hat in seinen die Wirksamkeit von Gaspreis344nderungs-klauseln betreffenden Entscheidungen vom 15. Juli 2009 das den Kunden dort einger344umte Sonderk374ndigungsrecht nicht als Kompensation der mit einem ein-seitigen Preis344nderungsrecht verbundenden unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher gen374gen lassen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 31 ff., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30 ff.). 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellungsklage zu-l344ssig. Das Begehren des Kl344gers ist auf die Feststellung eines Rechtsverh344lt-nisses gerichtet. Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, also auch die Unwirksamkeit von Preis344nderungsklauseln (vgl. hierzu BGHZ 179, 186, Tz. 11, 27; vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556, unter II 1 a m.w.N.). Der Kl344ger hat auch ein rechtliches Inte-resse (247 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihm gegen374ber mit Wir-kung zum 1. Juni 2004 vorgenommene Erh366hung des Strompreises unwirksam ist. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10; 179, 186, Tz. 11). Daran 344ndert sich auch nichts, wenn der Stromlieferungsvertrag der Parteien, wie die Revision geltend macht, seit Oktober 2007 beendet sein sollte. Zwar h344tte der Kl344ger dann kein in die Zukunft gerichtetes Interesse auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserh366hung mehr, so dass zur Errei- 5 - 4 - chung seines Rechtsschutzziels auch allein eine Klage auf R374ckerstattung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen ausreichen k366nnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber seit langem anerkannt, dass eine urspr374nglich zul344ssige Feststellungsklage nicht dadurch unzul344ssig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen f374r den 334bergang zu einer Leistungsklage eintreten (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637, unter II 3 c; jeweils m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, dass die Strom-preisanhebung der Beklagten vom 1. Juni 2004 aus dem bestehenden Versor-gungsvertrag mit dem Kl344ger unwirksam ist. 6 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist es damit nicht unter Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 ZPO 374ber den Antrag des Kl344gers hinausgegangen. Der Kl344ger hat zwar - in 334bereinstimmung mit dem durch das Senatsurteil BGHZ 179, 186 (Tz. 3, 27) beschiedenen Klagebegehren - die Feststellung verlangt, dass die Preiserh366hung "unangemessen im Sinne des 247 315 Abs. 1 und 3 BGB und damit unwirksam" ist. Bei der gebotenen Auslegung seines Klageantrags ist sein Rechtsschutzbegehren aber nicht allein auf die Feststellung einer aus 247 315 BGB folgenden Unwirksamkeit beschr344nkt. Der Kl344ger will die streitige Preiserh366hung nicht gegen sich gelten lassen und hat deshalb Feststellungs-klage erhoben; dabei hat er sich auch auf die Unwirksamkeit der Preisanpas-sungsklausel gest374tzt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserh366-hung hat er sein Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungsklausel beruht, so dass offen bleiben kann, ob die Preiserh366hungen einer Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB standhielten, 344ndert daran nichts (BGHZ 179, 186, Tz. 27). 7 - 5 - bb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungs-gericht angenommen, der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Preis-anpassungsklausel 8 "Die M. -Kraftwerke sind berechtigt, die Preise gem344337 Ziffer 2. mit einer Vor-ank374ndigung von 4 Wochen zum n344chsten Monatsanfang zu 344ndern. F374r die-sen Fall (nicht bei 304nderungen gem344337 Ziffer 3.) erh344lt der Kunde ein Sonder-k374ndigungsrecht zum gleichen Datum." lasse eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-pflichtet ist, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich ihre Kosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben ist der Beklagten damit die Befugnis er366ffnet, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-344nderungsrecht Gebrauch macht. Durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins hat sie letztlich die M366g-lichkeit, erh366hten Kosten umgehend, niedrigeren Kosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verz366gerung durch eine Preis344nderung Rechnung zu tragen und dadurch einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 29, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 29). cc) Entgegen der Ansicht der Revision wird die darin liegende unange-messene Benachteiligung der Kunden nicht durch das f374r den Fall der Preis344n-derung einger344umte Sonderk374ndigungsrecht ausgeglichen (BGH, Urteile vom 21. April 2009, aaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007, aaO, Tz. 34; Se-natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 31 ff; VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30 ff.; jeweils m.w.N.). Der Senat hat dies f374r den Fall von Gaspreis-344nderungsklauseln damit begr374ndet, im Hinblick auf die vorgesehene 366ffentli-che Bekanntmachung der Preis344nderung sei nicht sichergestellt, dass der Kun- 9 - 6 - de vorab 374ber die geplante Preisanhebung informiert werde und sich vor deren Wirksamwerden vom Vertrag l366sen k366nne (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f.). In seiner am gleichen Tag ergangenen weite-ren Entscheidung (VIII ZR 56/08) hat er die Unangemessenheit der Preisan-passungsklausel bereits deswegen nicht durch ein Sonderk374ndigungsrecht des Kunden aufgewogen gesehen, weil schon eine f374r sich genommen angemes-sene Preisanpassungsregelung (247 5 Abs. 2 GasGVV - Vorg344ngerregelung: 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverord-nung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem K374ndigungsrecht des Kunden steht (aaO, Tz. 33 ff.). Diese Grunds344tze sind auch bei Strompreis344n-derungsklauseln anzuwenden, denn 247 4 Abs. 1 und 2, 247 32 Abs. 2 AVBEltV enthalten gleichlautende Parallelregelungen zu 247 4 Abs. 1 und 2, 247 32 Abs. 2 AVBGasV. dd) Der Beklagten ist auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung ein Preis344nderungsrecht zuzubilligen. Nach Nr. 4 des Stromlieferungs-vertrages hat der Vertrag eine Laufzeit von zun344chst sechs Monaten und ver-l344ngert sich jeweils um weitere sechs Monate, wenn nicht einer der Vertrags-partner sp344testens vier Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer k374ndigt. Wenn die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis ge-bunden bleibt, f374hrt dies nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis, das die Ge-w344hrung eines Preis344nderungsrechts im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung rechtfertigen k366nnte (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; 179, 186, Tz. 26; Se-natsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). 10 - 7 - 3. Die Beklagte erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 11 Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.05.2007 - 381 C 334/06 (37) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2/15 S 101/07 -
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