BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 204/09 Verk374ndet am: 15. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Aa In einfach gelagerten F344llen kann der Arzt den Patienten grunds344tzlich auch in einem telefonischen Gespr344ch 374ber die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufkl344ren, wenn der Patient damit einverstanden ist. BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 204/09 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Juni 2009 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststel-lung der Schadensersatzpflicht wegen vermeintlicher Fehler im Zusammenhang mit einer bei ihr im Alter von drei Wochen vorgenommenen Leistenhernien-Operation, die der Beklagte zu 1 als Operateur und der Beklagte zu 2 als An344s-thesist in einem Kreiskrankenhaus durchgef374hrt haben. 1 Der Beklagte zu 1 f374hrte bei einem Besuch der Eltern der Kl344gerin in sei-ner Praxis im Behandlungszimmer ein Aufkl344rungsgespr344ch mit der Mutter der Kl344gerin. Der Vater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wartezimmer. Er hatte ein Aufkl344rungsformular 374ber die geplante Operation erhalten, welches er aus-f374llte und auf dem er - ebenso wie sp344ter seine Ehefrau - durch seine Unter-schrift die Einwilligung zu dem Eingriff erkl344rte. 2 - 3 - Der Beklagte zu 2 f374hrte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater der Kl344gerin ein Telefonat 374ber die bevorstehende Operation, dessen Inhalt streitig ist. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern der Kl344gerin ein Einwilligungsformular. 3 Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Die Sauerstoffs344ttigung fiel ab, es kam zu einer Kreislaufdestabilisierung und Puls-abfall. Zun344chst wurde die Kl344gerin mit einer Larynxmaske beatmet, dann er-folgte eine Intubation. Es wurde auch eine Herzdruckmassage durchgef374hrt. Die Kl344gerin erwachte nach Beendigung der Operation nicht aus der Narkose und musste auf die Intensivstation eines Kinderkrankenhauses verlegt werden. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt die Kl344gerin eine schwere zentralmotori-sche St366rung, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik, die Koordinations- und Artikulationsf344higkeit beeintr344chtigt (spastische Tetraparese mit Linksbeto-nung und dystoner Komponente, Strabismus convergens). 4 Die Kl344gerin macht geltend, sowohl die chirurgische als auch die an344s-thesiologische Aufkl344rung sei unzureichend gewesen, da nicht beide Elternteile aufgekl344rt worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist - wie schon zuvor das Landgericht - aufgrund sachverst344ndiger Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass Behandlungsfehler nicht vorliegen. Dar374ber hinaus hat es auch Aufkl344rungsfehler verneint. 6 Was die chirurgische Aufkl344rung durch den Beklagten zu 1 anbelangt, hat sich das Berufungsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme die 334berzeu-gung gebildet, dass die Eltern der Kl344gerin einige Tage vor der Operation in der Praxis des Beklagten zu 1 erschienen seien, wo dieser mit der Mutter der Kl344-gerin, die bereits durch den Kinderarzt vorinformiert gewesen sei, im Behand-lungszimmer die Indikation und die Art des Eingriffs besprochen habe. Der Va-ter der Kl344gerin sei zwar in der Praxis anwesend gewesen, er habe seine Frau jedoch nicht in das Behandlungszimmer begleitet. Er habe ein Aufkl344rungsfor-mular 374ber die geplante Operation erhalten, welches er ausgef374llt und auf dem er - ebenso wie sp344ter seine Ehefrau - durch seine Unterschrift in den Eingriff eingewilligt habe. Nicht gekl344rt werden k366nne, weshalb der Vater der Kl344gerin nicht mit in das Behandlungszimmer gekommen sei. Insbesondere sei die Be-hauptung des Vaters der Kl344gerin nicht bewiesen, ihm sei von der Sprechstun-denhilfe gesagt worden, es d374rfe nur ein Elternteil in das Behandlungszimmer. M366glicherweise sei der Vater der Kl344gerin im Wartezimmer geblieben, um sich zwischenzeitlich die 374bergebenen Unterlagen durchzulesen und auszuf374llen. Inhaltlich sei die Aufkl344rung des Beklagten zu 1 zutreffend und vollst344ndig ge-wesen. Beide Sachverst344ndige h344tten 374bereinstimmend best344tigt, dass es sich bei der Leistenhernienoperation bei M344dchen, auch wenn diese neugeboren 7 - 5 - seien, um einen einfachen Eingriff handele. Die Operation sei objektiv dringlich gewesen. Ein Abwarten h344tte ganz erhebliche Risiken f374r die Kl344gerin zur Folge gehabt und dies als Alternative darzustellen, w344re ein Fehler gewesen. Die Auf-kl344rung durch den Beklagten zu 1 sei auch nicht deshalb unzureichend gewe-sen, weil er nur mit der Mutter der Kl344gerin gesprochen habe. Aus chirurgischer Sicht habe es sich bei der Operation nur um einen einfachen Eingriff gehandelt, so dass eine ausf374hrliche Besprechung der Vorgehensweise und der Risiken mit beiden Elternteilen nicht erforderlich gewesen sei. Der Vater der Kl344gerin sei in die Aufkl344rung und Einwilligung insoweit einbezogen gewesen, als er das Aufkl344rungsformular erhalten, dieses ausgef374llt und unterzeichnet habe. Beide Elternteile seien demnach ausreichend 374ber die chirurgische Seite des Eingriffs informiert und mit der Operation einverstanden gewesen. Was die an344sthesiologische Aufkl344rung anbelangt, h344lt es das Beru-fungsgericht f374r ausreichend, dass der Beklagte zu 2 den Vater der Kl344gerin 374ber die bevorstehende An344sthesie seiner Tochter telefonisch aufgekl344rt hat. In dem cirka 15 Minuten dauernden Telefonat, das der Vater der Kl344gerin als an-genehm und vertrauensvoll geschildert habe, habe dieser hinreichend Gele-genheit gehabt, sich zu informieren. Dabei habe ihn der Beklagte zu 2 in dem vom Sachverst344ndigen als vollst344ndig und zutreffend bezeichneten Aufkl344-rungsgespr344ch in gebotenem Umfang 374ber die Risiken der An344sthesie aufge-kl344rt, insbesondere auf die Gefahren hingewiesen, die sich bei der Operation verwirklicht haben (Atemst366rungen, Beatmungsprobleme, Herz-Kreislaufprobleme und Querschnittsl344hmung). Im 334brigen habe der Sachver-st344ndige Narkosezwischenf344lle sowohl bei einem drei Wochen alten Neugebo-renen als auch bei wenige Monate alten S344uglingen als extrem selten bezeich-net. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 2 nur mit dem Vater gesprochen habe, sei angesichts des im unteren bis allenfalls mittleren Anforderungs- und Risiko-profil liegenden Eingriffs rechtlich unbedenklich. Der Beklagte zu 2 habe sicher- 8 - 6 - gestellt, dass nicht allein der Vater 374ber die Operation seiner Tochter entschie-den habe, indem er darauf bestanden habe, dass beide Elternteile vor der Ope-ration anwesend gewesen seien. Er habe dabei beiden Elternteilen nochmals Gelegenheit zu Fragen gegeben und beide h344tten sodann ihr Einverst344ndnis zur Operation erteilt, indem sie den An344sthesiebogen (einschlie337lich der hand-schriftlich vermerkten Risiken) unterzeichnet h344tten. Da sich die Rechtspre-chung jedoch bislang nicht mit der M366glichkeit einer telefonischen Aufkl344rung befasst habe, sei die Revision wegen der Frage zuzulassen: "Gen374gt eine telefonische Aufkl344rung 374ber die Risiken einer An344sthesie bei einer ansonsten einfachen Operation zwei Tage vor dem Eingriff den Anfor-derungen der Rechtsprechung an ein "vertrauensvolles Aufkl344rungsgespr344ch zwischen Arzt und Patient", insbesondere, wenn der Arzt unmittelbar vor der Operation nochmals ausdr374cklich nachfragt, ob noch Unklarheiten bestehen oder Fragen offen sind?" 9 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 10 1. Die Revision greift das Berufungsurteil nicht an, soweit dieses Be-handlungsfehler verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 11 2. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Revision - in tatrichterlicher W374rdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eltern der Kl344gerin aufgrund einer hinreichenden Aufkl344rung durch den Beklag-ten zu 1 374ber die chirurgische Seite der Operation wirksam ihre Einwilligung in den Eingriff erteilt haben. 12 - 7 - a) Aufkl344rungspflichtig ist grunds344tzlich jeder Arzt f374r diejenigen Eingriffs- und Behandlungsma337nahmen, die er selbst durchf374hrt, und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 106 f. m.w.N.). Da die an344sthesiologische Aufkl344rung durch den Beklagten zu 2 - wenn auch sp344ter - erfolgt ist, konnte sich der Beklagte zu 1 auf eine Aufkl344-rung 374ber die chirurgischen Risiken des Eingriffs beschr344nken und musste nicht auch noch - wie die Revision meint - 374ber die Risiken der f374r den Eingriff erfor-derlichen An344sthesie aufkl344ren. 13 b) Das Berufungsgericht hat die Einwilligung in den Eingriff mit Recht nicht deshalb f374r unwirksam erachtet, weil - worauf die Revision abheben will - der Beklagte zu 1 das Aufkl344rungsgespr344ch nur mit der Mutter der Kl344gerin ge-f374hrt hat. 14 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-natsurteile BGHZ 144, 1, 4; 105, 45, 47 ff.) bedarf es bei einem minderj344hrigen Kind in den F344llen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu-steht, zu einem 344rztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch wird man jedenfalls in Routinef344llen davon ausgehen k366nnen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil erm344chtigt ist, die Einwilligung in die 344rztliche Behandlung f374r den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Um-st344nde bekannt sind. In anderen F344llen, in denen es um 344rztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken geht, wird sich der Arzt dar-374ber hinaus vergewissern m374ssen, ob der erschienene Elternteil die Erm344chti-gung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgem344337e Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen d374rfen. Dar374ber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen 344rztlichen Eingriffe 15 - 8 - und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu be-sprechen. Geht es um schwierige und weit reichende Entscheidungen 374ber die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risi-ken f374r das Kind verbunden sind, dann liegt eine Erm344chtigung des einen El-ternteils zur Einwilligung in 344rztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorge-sehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 45, 47 ff.). bb) Im Streitfall f374hrte der Beklagte zu 1 zwar das Aufkl344rungsgespr344ch allein mit der Mutter der Kl344gerin. Er konnte aber - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - aufgrund der vorliegenden Umst344nde davon ausge-hen, dass auch der Vater einverstanden war. 16 Nach den Feststellungen des sachverst344ndig beratenen Berufungsge-richts handelte es sich im Streitfall aus chirurgischer Sicht um einen relativ ein-fachen Eingriff. Der Vater der Kl344gerin war in der Praxis mit erschienen, er be-gleitete lediglich seine Ehefrau nicht in das Behandlungszimmer, in dem das Aufkl344rungsgespr344ch stattfand. Er hatte jedoch nach den weiteren Feststellun-gen des Berufungsgerichts ein einschl344giges Aufkl344rungsformular erhalten, die-ses ausgef374llt und es - ebenso wie seine Ehefrau - unterschrieben. Unter die-sen Umst344nden durfte der Beklagte zu 1 davon ausgehen, dass der Vater der Kl344gerin die Mutter erm344chtigt hatte, das Aufkl344rungsgespr344ch allein zu f374hren. Dass der Vater der Kl344gerin - wie sie behauptet - von der Sprechstundenhilfe des Beklagten zu 1 davon abgehalten worden sein soll, ihrer Mutter in das Be-handlungszimmer zu folgen, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt und musste es deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - seiner Beur-teilung auch nicht zugrunde legen. 17 - 9 - 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellun-gen von einer hinreichenden Aufkl344rung 374ber die Risiken der An344sthesie durch den Beklagten zu 2 ausgegangen ist. 18 aa) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher W374rdigung verfahrensfeh-lerfrei zu der 334berzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2 den Vater der Kl344-gerin in einem Telefongespr344ch zwei Tage vor der Operation in gebotenem Um-fang vollst344ndig und zutreffend 374ber die Risiken der An344sthesie aufgekl344rt hat. Der Auffassung der Revision, dass das Telefongespr344ch nicht den Anforderun-gen gen374gte, die der Senat an ein vertrauensvolles Gespr344ch zwischen Arzt und Patient stellt, kann unter den besonderen Umst344nden des Streitfalles nicht gefolgt werden. 19 bb) Grunds344tzlich kann sich der Arzt in einfach gelagerten F344llen auch in einem telefonischen Aufkl344rungsgespr344ch davon 374berzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefon-gespr344ch gibt ihm ebenfalls die M366glichkeit, auf individuelle Belange des Pati-enten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 13). Dem Patienten bleibt es unbenommen, auf einem pers366nli-chen Gespr344ch zu bestehen. Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, wird eine telefonische Aufkl344rung regelm344337ig unzurei-chend sein. 20 cc) Das Aufkl344rungsgespr344ch betraf im Streitfall die typischen Risiken ei-ner An344sthesie im Zusammenhang mit einem - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - eher einfachen chirurgischen Eingriff. Die An344sthesie hatte gewisse, durchaus erhebliche, aber insgesamt seltene Risiken. Nach den weite-ren Feststellungen des Berufungsgerichts dauerte das Telefonat 15 Minuten 21 - 10 - und wurde von dem Vater der Kl344gerin selbst als angenehm und vertrauensvoll bezeichnet. Unter diesen Umst344nden begegnet es aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Vorgehensweise des Beklagten zu 2 als zul344ssige M366glichkeit der Aufkl344rung 374ber die Risiken der An344sthesie angesehen hat. Dabei hat es mit Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Beklagte zu 2 bei seinem Telefongespr344ch mit dem Vater darauf bestanden hat, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, nochmals Gelegenheit zu Fragen erhalten und so-dann ihre Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des An344sthesiebo-gens einschlie337lich der handschriftlichen Vermerke erteilen. Dabei durfte der Beklagte zu 2 mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aufgrund des voran-gegangenen telefonischen Aufkl344rungsgespr344chs mit dem Vater davon ausge-hen, dass dieser bereits die vorgesehenen 344rztlichen Eingriffe und deren Chan-cen und Risiken mit der Mutter besprochen hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 4). Soweit die Revision geltend macht, die handschriftlichen Vermerke auf - 11 - dem An344sthesiebogen seien unleserlich gewesen, vermag dies angesichts der Tatsache, dass die Eltern Gelegenheit zu Fragen hatten, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 2127/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 1 U 3200/08 -
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