BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 204/09 Verk374ndet am: 13. April 2011 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1924 Abs. 2, 2303 Abs. 1, 2309 a) Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abk366mmlings besteht auch dann, wenn der n344here Abk366mmling durch Verf374gung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193). b) 247 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abk366mmlings voraus, beschr344nkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielf344ltigung der Pflicht-teilslast. Ob dem n344heren Abk366mmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit 374ber den Pflichtteilsanspruch zwischen dem ent-fernteren Abk366mmling und dem Erben gekl344rt werden. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - IV ZR 204/09 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. No-vember 2008 ge344ndert. Der Beklagte wird unter Abweisung des Auskunftsan-trags im 334brigen verurteilt, dem Kl344ger durch Vorlage ei-ner von ihm unterzeichneten, nach Aktiva und Passiva gegliederten Aufstellung des Verm366gens der Verstorbe-nen zum Todestag Auskunft 374ber den Nachlass der am 18. Dezember 2007 verstorbenen Anna Maria H. , geborene H. , sowie 374ber Ausstattungen i.S. von 247 1624 BGB und 374ber alle dem Beklagten bekannten un-entgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen, soweit diese 374ber die in der Familie 374blichen Anstands-schenkungen hinausgingen und, falls es sich um nicht an den Ehegatten der Erblasserin erfolgte Zuwendungen handelte, zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leis-tung des zugewendeten Gegenstandes noch nicht ver-strichen waren. - 3 - Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die weiteren mit der Stufenklage verfolgten Klagantr344ge und 374ber den An-trag auf Zahlung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie dar374ber hinaus zur Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Darmstadt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflicht-teilserg344nzungsanspr374che nach seiner am 18. Dezember 2007 verstor-benen Gro337mutter geltend, deren Alleinerbe der Beklagte ist. 1 Die Parteien sind Geschwister. Ihre Gro337eltern v344terlicherseits setzten sich mit gemeinschaftlichem notariellem Testament vom 26. Fe-bruar 1991 gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Der Vater der Parteien wurde zum alleinigen Erben des L344ngstlebenden be-stimmt. Nach dem Tod des Gro337vaters am 23. Juli 1998 errichtete die Gro337mutter am 21. Mai 2001 ein notarielles Testament, in dem es unter anderem hei337t: 2 "205 Ich habe bereits mit meinem verstorbenen Ehemann 205 am 26.02.1991 ein gemeinschaftliches notarielles Testa-ment 205 errichtet 205. Jedoch sind in der j374ngeren Vergangenheit Dinge gesche-hen, die zu meinem Entschluss gef374hrt haben, dieses Testament vom 26.02.1991 zu widerrufen, meinem Sohn - 4 - den Pflichtteil zu entziehen und letztwillig neu zu verf374-gen. 205 Nach dem Tode meines Ehemannes 1998 hat mein Sohn sich zun344chst um mich gek374mmert und auch meine finan-ziellen Dinge geregelt. Hierzu geh366rte u.a. auch die In-Verwahrnahme eines mir geh366renden Goldbarrens im Wert von rd. 20.000,-- DM, den ich bisher immer zu Hause aufbewahrt hatte als 'Not-groschen'. Im Jahr 1999 stand die Reparatur des Daches sowie an-derer Dinge in meinem Wohnhaus 205 an. Ich ging daher mit meinem Sohn zu meiner Hausbank 205, um dort den Betrag von rd. 72.000,-- DM abzuheben. Davon sollten di-verse Arbeiten am Haus ausgef374hrt werden 205. Der nach Durchf374hrung der notwendigen Arbeiten verblei-bende Betrag war als Schenkung f374r meinen Sohn be-stimmt. 205 Mein Sohn hat dann das Geld an sich genommen und ver-sprochen, die besprochenen Arbeiten auch in Auftrag zu geben und durchf374hren zu lassen. Nachdem dann jedoch l344ngere Zeit nichts passiert ist, ha-be ich meinen Sohn erinnert und um Kl344rung gebeten. Zur Antwort erhielt ich sodann nur den Hinweis, dass er so lange ich lebe 374berhaupt keine Arbeiten am Haus mehr ausf374hren lassen w374rde. Auf meine Aufforderung hin, dass er mir sodann wieder den f374r die Arbeiten erforderlichen Geldbetrag wieder zu-r374ckgeben solle, 205 bekam ich zur Antwort, dass er gar nicht daran denke, mir das Geld zur374ckzuzahlen. Auch auf die mehrfache Aufforderung meinerseits, mir wenigstens den zur Aufbewahrung 374berlassenen Goldbar-ren zur374ckzugeben, erfolgte keine Reaktion. Gleichzeitig ist der pers366nliche Kontakt vollkommen abge-rissen. 205 - 5 - Mein Sohn hat das ihm anvertraute Geld veruntreut und dadurch mein Vertrauen in ihn zutiefst ersch374ttert. Aus diesem Grund widerrufe ich hiermit die Erbeinsetzung gem. dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 26.02.1001 des Notars Dr. B. und entziehe hiermit meinem Sohn Claus Dieter H. auch den Pflichtteil. 205 Ich setze daher nunmehr 205 meinen Enkel Uwe H. 205 zu meinem alleinigen und unbeschr344nkten Erben ein." Der noch lebende Vater der Parteien hat weder gegen374ber der Gro337mutter noch gegen374ber dem Beklagten geltend gemacht, er sei Er-be nach seiner Mutter geworden oder pflichtteilsberechtigt. 3 Der Kl344ger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil aus dem Nach-lass der Gro337mutter zu, und begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den Bestand des Nachlasses einschlie337lich anrechnungs- und aus-gleichspflichtiger Zuwendungen sowie beeintr344chtigender Schenkungen, Abgabe der Versicherung an Eides Statt, Zahlung des Pflichtteilsan-spruchs sowie daneben Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskos-ten. 4 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kl344ger schon nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Revision ver-folgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat in der Sache 374berwiegend Erfolg. 6 - 6 - 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 8 Der vom Kl344ger verfolgte Auskunftsanspruch nach 247 2314 Abs. 1 BGB setze voraus, dass dieser als gesetzlicher Erbe seiner Gro337mutter durch Verf374gung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden und infolgedessen nach 247 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der zum Zeitpunkt des Erbfalls als n344-herer Abk366mmling noch lebende Vater der Parteien den Kl344ger nach 247 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Etwas anderes k366nne sich zwar aus 247 2309 BGB ergeben, weil der Vater der Parteien wirksam enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen wor-den sei, so dass dieser wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls ver-storbener Abk366mmling zu betrachten sei. Weitere Voraussetzung sei al-lerdings, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Dies stehe jedoch nicht fest und k366nne in diesem Rechtsstreit auch nicht wirksam festge-stellt werden, da der Vater der Parteien nicht beteiligt sei. M366glich sei dies nur durch gerichtliche Entscheidung im Verh344ltnis des von der Ent-ziehung nachteilig betroffenen Pflichtteilsberechtigten und dem noch le-benden Erblasser oder dessen Erben. Alleine darauf, dass der Vater der Parteien die Pflichtteilsentziehung nicht angefochten habe, komme es nicht an, da sich deren Unwirksamkeit auch aus Rechtsgr374nden ergeben k366nne, die von der Anfechtung nicht erfasst w374rden. 9 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 Dem Kl344ger steht als Pflichtteilsberechtigtem, der in der Geltend-machung des Pflichtteils nicht durch 247 2309 BGB beschr344nkt ist, ein 11 - 7 - Auskunftsanspruch nach 247 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen374ber dem Be-klagten als Erben der gemeinsamen Gro337mutter zu. 1. Der Kl344ger kann nach 247 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB als Abk366mm-ling der Erblasserin vom Beklagten als deren Erben den Pflichtteil ver-langen, da er durch Verf374gung von Todes wegen von der Erbfolge aus-geschlossen wurde. 12 a) Er w344re infolge der Enterbung seines Vaters durch das notariel-le Testament seiner Gro337mutter vom 21. Mai 2001 - neben dem Beklag-ten - deren n344chstberufener gesetzlicher Erbe gewesen. 13 aa) Nach 247 1924 Abs. 2 BGB schlie337t ein zur Zeit des Erbfalls le-bender Abk366mmling zwar diejenigen von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Dies gilt jedoch nur f374r den Fall, dass der n344here Abk366mmling auch zur Erbfolge gelangt (vgl. nur RGZ 61, 14, 17 f.; RG, JW 1913, 869, 870). 14 Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abk366mmlings besteht daher nicht nur - wie in 247 1924 Abs. 3 BGB bestimmt -, wenn der n344here Abk366mmling zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Erstgenannter tritt auch dann in die Erbenstellung ein und erwirbt ein eigenst344ndiges Erbrecht, wenn der n344here Abk366mmling nicht gesetzlicher Erbe wird, weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat (247 1953 Abs. 2 BGB), f374r erbunw374r-dig erkl344rt wurde (247 2344 Abs. 2 BGB) oder einen - beschr344nkten - Erb-verzicht erkl344rt hat (247247 2346 Abs. 1 Satz 2, 2349 BGB). 15 - 8 - 16 bb) Ob der entferntere Abk366mmling auch dann als gesetzlicher Er-be berufen ist, wenn - wie hier - der n344here Abk366mmling durch Verf374-gung von Todes wegen enterbt wurde, ist umstritten. (1) Die herrschende Meinung bejaht den Eintritt des entfernteren Abk366mmlings in das gesetzliche Erbrecht infolge einer letztwilligen Aus-schlie337ung des n344heren Abk366mmlings (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; 93, 193, 194 f.; RG JW 1913, 869, 870; J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 2309 Rn. 4, 8; M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2309 Rn. 12; M374nchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl. 247 2309 Rn. 6; NK-BGB/Bock, 3. Aufl. 247 2309 Rn. 3 ff.; PWW/Deppenkemper, BGB 5. Aufl. 247 2309 Rn. 2; Soer-gel/Stein, BGB 13. Aufl. 247 1924 Rn. 34, 247 1938 Rn. 7; Ebbecke, LZ 1919, 505 f.; Gottwald, Pflichtteilsrecht 247 2309 Rn. 1, 4; Joachim, Pflichtteils-recht 2. Aufl. Rn. 56; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 37 IV 2 b; J. Mayer in Mayer/S374337/Tanck/Bittler/W344lzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. 247 2 Rn. 25, 34). 17 Demnach gelangten hier die Parteien, nicht aber ihr Vater zur ge-setzlichen Erbfolge, nachdem die Erblasserin diesen im Testament vom 21. Mai 2001 gem344337 247 2271 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 2294 BGB durch den Widerruf seiner bisherigen Erbeinsetzung enterbt hatte. Hierzu war die Erblasserin berechtigt, weil ihr Sohn sich einer Verfehlung schuldig ge-macht hatte, die sie nach 247 2333 Nr. 3 BGB in der gem344337 Art. 229 247 23 Abs. 4 Satz 1 EGBGB noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (BGB a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils be-rechtigte. 18 Da die Pflichtteilsentziehung mit ihrem au337erordentlichen Gewicht und ihrem dem374tigenden Charakter einer "Versto337ung 374ber den Tod hin- 19 - 9 - aus" nahe kommt, kommt sie nur bei einer schweren Verletzung der dem Erblasser geschuldeten famili344ren Achtung in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 249/88, BGHZ 109, 306, 312 f.). Hierbei k366nnen auch Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Verm366gen des Erblassers gen374gen. Sie m374ssen aber nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Miss-achtung des Eltern-Kind-Verh344ltnisses zum Ausdruck bringen und des-halb eine besondere Kr344nkung des Erblassers bedeuten (vgl. Senatsur-teil vom 1. M344rz 1974 - IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084 unter 2; M374nchKomm-BGB/Lange, 247 2333 Rn. 21; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2333 Rn. 9). Ein derart schweres vors344tzliches Vergehen i.S. von 247 2333 Nr. 3 BGB a.F. ist hier anzunehmen. Nach dem unstreitigen und daher vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachverhalt hatte die Erblasserin ihrem Sohn einen Betrag von 72.000 DM 374berlassen, damit er von die-sem notwendige Arbeiten an ihrem Haus ausf374hrt. Lediglich der Rest sollte ihm geschenkt sein. Au337erdem hatte er einen Goldbarren im Wert von 20.000 DM in Verwahrung genommen. Tats344chlich hat der Sohn kei-nerlei Arbeiten ausgef374hrt und weder das Geld noch den Goldbarren zu-r374ckgegeben sowie in der Folgezeit jeden Kontakt mit der Erblasserin abgebrochen. 20 (2) Andere unterscheiden danach, ob der n344here Abk366mmling auf-grund einer negativen Verf374gung von Todes wegen enterbt wurde (247 1938 BGB) oder ob er - nur - infolge einer ersch366pfenden Erbeinset-zung eines Dritten 374bergangen wurde. Nur im ersten Fall k366nne ange-nommen werden, dass der n344here Abk366mmling zur gesetzlichen Erbfolge nicht berufen sein und der entferntere Abk366mmling an dessen Stelle ein- 21 - 10 - r374cken soll (vgl. von Jacubetzky, Recht 1906, 281, 282; Kretzschmar, Recht 1908, 793, 794 f.; so wohl auch M374nchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. 247 1924 Rn. 30 f.; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 2, 7 ff., 12; Staudinger/Werner, BGB [2008] 247 1924 Rn. 11, 19; aus-dr374cklich a.A. und eine derartige Differenzierung nicht treffend: RGZ 93, 193, 195; M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2309 Rn. 12; Staudinger/ Ferid/Cieslar, BGB [1983] 247 2309 Rn. 26; Maenner, Recht 1920, 134, 135). Das kann hier dahinstehen. Durch die letztwillige Verf374gung im no-tariellen Testament vom 21. Mai 2001, in dem die Erblasserin dem Vater der Parteien zus344tzlich den Pflichtteil entzogen hat, hat sie zum Aus-druck gebracht, dass dieser g344nzlich vom Nachlass ausgeschlossen sein soll, und mithin auch eine Anordnung i.S. von 247 1938 BGB getroffen. Dies hat das Berufungsgericht f374r 247 2309 BGB zutreffend zugrunde ge-legt und festgestellt, dass der Vater der Parteien infolge der Enterbung wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorbener n344herer Ab-k366mmling zu betrachten sei. 22 (3) Die herrschende Meinung wird in neuerer Zeit von vereinzelten Stimmen in der Literatur in Zweifel gezogen. Ein entfernterer Abk366mm-ling k366nne aufgrund einer Verf374gung des Erblassers nicht in die Stellung eines gesetzlichen Erben einr374cken und damit - im Falle der eigenen Enterbung - auch nicht pflichtteilsberechtigt werden (vgl. Hk-PflichtteilsR/ Heisel, 247 2309 Rn. 12; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2309 Rn. 16 f., 31 ff.; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130 ff.; Heymann, Die Grund-z374ge des gesetzlichen Verwandten-Erbrechts 1896 S. 53 f.; i.E. 344hnlich Strohal, Das Pflichtteilsrecht der entfernteren Abk366mmlinge und der El-tern des Erblassers 1899 S. 8 f.). Begr374ndet wird dies vor allem damit, 23 - 11 - dass das B374rgerliche Gesetzbuch f374r den Fall der Enterbung keine Vor-versterbensfiktion kenne (Hk-PflichtteilsR/Heisel, 247 2309 Rn. 12; Stau-dinger/Haas, BGB [2006] 247 2309 Rn. 16; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130) und es daher nicht zum Eintreten des entfernteren Abk366mm-lings nach 247 1924 Abs. 3 BGB komme. Zudem d374rfe eine letztwillige Ver-f374gung nicht in einzelne enterbende Verf374gungen aufgespalten werden, nach denen die entfernteren Abk366mmlinge zun344chst gesetzliche Erben und sodann selbst enterbt w374rden. Das lie337e unber374cksichtigt, dass sich die Frage, wer zum Erbe kraft Gesetzes berufen sei, erst im Erbfall stel-len k366nne. Daher werde nur der n344here Abk366mmling als gesetzlicher Er-be ausgeschlossen, nicht aber die entfernteren, die zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzliche Erben seien (so Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1131). Weiter wird vorgebracht, dass die aus der Testierfreiheit flie337ende Befugnis des Erblassers, jemanden von der gesetzlichen Erbfolge aus-zuschlie337en, f374r die Frage der Pflichtteilsberechtigung keine Beachtung finden k366nne. 247 2303 BGB kn374pfe an den hypothetischen Fall der ge-setzlichen Erbfolge an, ein entfernterer Verwandter k366nne daher auf-grund einer Verf374gung des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt werden (so Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2309 Rn. 16). 24 (4) Zutreffend ist die vom Reichsgericht begr374ndete Auffassung. 25 F374r vergleichbare Fallkonstellationen der Ausschlagung (247 1953 Abs. 2 BGB), der Erbunw374rdigkeit (247 2344 Abs. 2 BGB) sowie des be-schr344nkten Erbverzichts (247 2346 Abs. 1 Satz 2, 247 2349 BGB) hat der Ge-setzgeber zwar eine Regelung dahin getroffen, dass in diesen F344llen die Erbschaft demjenigen anf344llt, welcher berufen sein w374rde, wenn der 26 - 12 - Weggefallene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt h344tte. Dass eine solche gesetzliche Bestimmung f374r die Ausschlie337ung eines Abk366mmlings von der Erbfolge durch Verf374gung von Todes wegen fehlt, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es in dieser Konstellation nicht zum Eintreten des Abk366mmlings nach 247 1924 Abs. 3 BGB kommen kann. Denn die Ent-stehungsgeschichte der genannten Normen - einschlie337lich derjenigen des 247 1924 BGB - belegt, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf der Folgen der Ausschlagung, der Ausschlie337ung durch Verf374gung von To-des wegen und der Erbunw374rdigkeit beabsichtigte. (aa) Der 1. Entwurf des B374rgerlichen Gesetzbuchs enthielt - im Einklang mit den Motiven - in 247 1972 eine Regelung, nach der die F344lle der Ausschlagung, des Ausschlusses, des Erbverzichts und der Erbun-w374rdigkeit gleich behandelt werden sollten und der gesetzliche Erbe "in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge als vor dem Erbfalle gestorben an-zusehen" sei. Dies wurde von der 2. Kommission "sachlich ohne Wider-spruch" gebilligt (vgl. Protokolle V, S. 483; davon ausgehend auch Pro-tokolle V, S. 512 zum sp344teren 247 2309 BGB, wonach der n344here Ab-k366mmling durch "Ausschlie337ung von der gesetzlichen Erbfolge 205 als ge-setzlicher Erbe in Fortfall kommt"; ferner Jakobs/Schubert, Die Beratung des B374rgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht Bd. 1 S. 79 zu den Beratungen der 1. Kommission). Mit Blick auf die ausdr374cklichen Regelungen bei Ausschlagung und Erbunw374rdigkeit sollte 247 1972 des 1. Entwurfs jedoch neu gefasst werden und sich nur noch auf die Ausschlie337ung durch letztwillige Verf374gung und den Erbverzicht erstrecken. In sp344teren Bera-tungen gelangte die 2. Kommission - erg344nzend - dazu, das noch dem 1. Entwurf zugrunde liegende Prinzip (vgl. Motive V, S. 480 f.), dass der Erbverzicht nicht das selbst344ndige Erbrecht von Abk366mmlingen ber374hren solle, zugunsten einer Regelung aufzugeben, nach der "im Zweifel auch 27 - 13 - die Abk366mmlinge des Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge aus-geschlossen" w374rden (vgl. Protokolle V, S. 604 ff.). In der Folge hat die Redaktionskommission jedoch davon abgese-hen, eine 247 1972 des 1. Entwurfs entsprechende Bestimmung zu 374ber-nehmen; eine derartige Regelung fehlt daher im nachfolgenden Teilent-wurf zum Erbrecht und im B374rgerlichen Gesetzbuch. Daf374r, dass damit jedoch eine 304nderung betreffend das Erbrecht entfernterer Abk366mmlinge im Falle des Ausschlusses des n344heren Abk366mmlings einhergehen soll-te, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber des B374rgerlichen Gesetzbuchs ging - entsprechend dem Gedanken des 247 1972 des 1. Ent-wurfs - davon aus, dass die Entziehung des gesetzlichen Erbrechts, so-weit nichts anderes angeordnet ist, nicht 374ber die Person des unmittelbar Betroffenen hinauswirken soll (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; Staudinger/Wer-ner, BGB [2008] 247 1924 Rn. 19). 28 Die m366gliche Nachfolge eines entfernteren Abk366mmlings in die Stellung als gesetzlicher Erbe bei gleichzeitigem Bestehen einer Pflicht-teilsberechtigung des n344heren Abk366mmlings, die nach 247 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ausschlie337ung von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten des - neuen - gesetzlichen Erben erfordert, setzt auch die Regelung des 247 2320 BGB voraus (vgl. RG, JW 1913, 869, 870). 29 (bb) Es trifft nicht zu, dass einer letztwilligen Verf374gung nicht ein-zelne enterbende Verf374gungen entnommen werden k366nnen. In Recht-sprechung und Lehre ist vielmehr anerkannt, dass eine Enterbung des entfernteren Abk366mmlings zwar nicht schon alleine in der Ausschlie337ung des n344heren Abk366mmlings gr374ndet, jedoch dann anzunehmen ist, wenn sich ein dahin gehender, zus344tzlicher Erblasserwille feststellen l344sst (vgl. 30 - 14 - nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58, FamRZ 1959, 149 unter I 1; RGZ 61, 14, 16; RG, JW 1913, 869, 870; M374nchKomm-BGB, 5. Aufl. 247 1924 Rn. 31; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. 247 1924 Rn. 34, 247 1938 Rn. 7; a.A. B344hr, Archiv f374r b374rgerliches Recht, Bd. 3 [1899] S. 141, 200). (cc) Die Enterbung des n344heren Abk366mmlings f374hrt zun344chst nur zum Einr374cken des entfernteren in die Stellung als gesetzlicher Erbe, so dies nach dem Erblasserwillen anzunehmen ist. Erst durch eine weitere Verf374gung, mit der nunmehr auch der entferntere Abk366mmling von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kommt diesem eine Pflichtteilsberechti-gung nach 247 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese leitet sich jedoch nicht aus einer Verf374gung von Todes wegen ab, sondern gr374ndet in dem selb-st344ndigen Erbrecht des entfernteren Abk366mmlings. Infolge der Enterbung von Abk366mmlingen mehrerer Stufen kommt es dann zu einer m366glichen Konkurrenz von Pflichtteilsanspr374chen, die durch 247 2309 BGB eine Re-gelung erfahren hat. 31 (dd) Die abweichende Auffassung w374rde schlie337lich zu Wertungs-widerspr374chen f374hren, die von der herrschenden Meinung vermieden werden. Denn die Nachkommen eines n344heren Abk366mmlings, der ledig-lich enterbt wurde, w374rden schlechter stehen, als diejenigen eines n344he-ren Abk366mmlings, gegen374ber dem das Verdikt der Erbunw374rdigkeit aus den Gr374nden des 247 2339 BGB ausgesprochen wurde (vgl. Soergel/Dieck-mann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 12). 32 b) Infolge der Einsetzung des Beklagten im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 zum Alleinerben wurde der Kl344ger durch Verf374gung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge nach seiner Gro337mutter 33 - 15 - - stillschweigend - ausgeschlossen (vgl. M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2303 Rn. 18, 247 2309 Rn. 12). Hierdurch erlangte er ein Pflicht-teilsrecht nach 247 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. F374r die vom Kl344ger verfolgten Pflichtteils- und Pflichtteilserg344n-zungsanspr374che ist weiter ma337geblich, ob er in deren Geltendmachung durch 247 2309 BGB beschr344nkt ist. Danach ist er als entfernterer Ab-k366mmling insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abk366mmling, der ihn im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschlie337en w374rde, den Pflicht-teil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. 34 a) 247 2309 BGB setzt nach nahezu einhelliger Meinung eine nach allgemeinen Vorschriften bestehende Pflichtteilsberechtigung des ent-fernteren Abk366mmlings - hier des Kl344gers - voraus, beschr344nkt diese aber (vgl. M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2309 Rn. 2, 5; Soergel/ Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 1; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2309 Rn. 5; Ebbecke, LZ 1919, 505, 511 f.; Kretzschmar, Recht 1908, 793, 795 f.). Dadurch soll eine Vervielf344ltigung der Pflichtteilslast ver-mieden werden, die ansonsten durch das Nachr374cken entfernterer Ab-k366mmlinge in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten entstehen w374rde; dem jeweiligen Stamm soll nur ein Pflichtteil zukommen (vgl. statt vieler Motive V, S. 401 f.; Protokolle V, S. 512; M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2309 Rn. 1; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 1; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2309 Rn. 5). 35 Dem Kl344ger als entfernterem Abk366mmling steht daher ein nicht be-schr344nktes Pflichtteilsrecht zu, wenn - und soweit - sein Vater als n344he-rer Abk366mmling selbst den Pflichtteil nicht fordern kann, weil ihm dieser wirksam nach 247 2333 BGB entzogen wurde (vgl. dazu Motive V, S. 402; 36 - 16 - J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 2309 Rn. 8; M374nchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl. 247 2309 Rn. 12; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 3, 17; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB [1983] 247 2309 Rn. 28; Ebbecke, LZ 1919, 505, 510 ff.; von Jacubetzky, Recht 1906, 281, 283; Langheineken, S344chsArch 14 [1904], 319, 328 f.). b) Da die im notariellen Testament vom 21. Mai 2001 ausgespro-chene Entziehung des Pflichtteils aufgrund der Verfehlungen des Vaters der Parteien gegen374ber der Erblasserin gest374tzt auf 247 2333 Nr. 3 BGB a.F. wirksam erfolgen konnte und den formellen Anforderungen nach 247 2336 Abs. 1, 2 BGB a.F. gen374gte, ist dieser nicht berechtigt, sei-nerseits den Pflichtteil zu verlangen, und somit nicht in der Lage, den Kl344ger nach 247 2309 BGB von der Geltendmachung seiner Pflichtteilsbe-rechtigung auszuschlie337en. 37 Anders als das Berufungsgericht meint, kann dies auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen entfernterem Abk366mmling und Er-ben festgestellt werden. Denn die Selbst344ndigkeit der Pflichtteilsberech-tigung des Kl344gers als entfernterem Abk366mmling steht der Annahme ent-gegen, dass nach Eintritt des Erbfalls die Wirksamkeit der Pflichtteilsent-ziehung nur in einem Rechtsstreit des n344heren Abk366mmlings mit dem Erben gekl344rt werden k366nne. Dies w374rde zu dem unannehmbaren Er-gebnis f374hren, dass der Erbe die Absicht des Erblassers, der seinem Kind den Pflichtteil zur Strafe entzieht, ihn aber seinem Enkel erhalten will, ohne Zuziehung des letzteren durchkreuzen und sich von seiner Pflichtteilslast durch Verst344ndigung mit einem nicht berechtigten, ihm willf344hrigen Abk366mmling ganz oder zum Teil befreien k366nnte (RGZ 93, 193, 196). Der Erbe ist durch die M366glichkeit der Streitverk374ndung nach 247 72 ZPO und der Hinterlegung nach 247 372 BGB hinreichend davor ge- 38 - 17 - sch374tzt, die dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Leistung mehrfach erbringen zu m374ssen, weil diejenige an einen nicht berechtigten Ab-k366mmling nicht gegen374ber dem berechtigten befreit (RGZ aaO; vgl. auch J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 2309 Rn. 8; Erman/Schl374ter, BGB 12. Aufl. 247 2309 Rn. 1; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. 247 2309 Rn. 2; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2309 Rn. 18; Ebbecke, LZ 1919, 505, 513 f.). III. Auf die Revision des Kl344gers ist das Berufungsurteil daher auf-zuheben und der Beklagte in 304nderung des landgerichtlichen Urteils zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). 39 Dabei ist dem diesbez374glichen Begehren allerdings nicht im vollen Umfang zu entsprechen. Der Kl344ger kann Auskunft nach 247 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar nicht nur 374ber die tats344chlich vorhandenen Nachlass-gegenst344nde, sondern auch 374ber den so genannten fiktiven Nachlassbe-stand verlangen, also 374ber anrechnungs- (247 2315 BGB) und ausgleichs-pflichtige Zuwendungen (247247 2316, 2050 ff. BGB), zu denen eine Ausstat-tung nach 247 1624 BGB z344hlt (vgl. nur M374nchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 5. Aufl. 247 1624 Rn. 15), sowie 374ber Schenkungen der Erblas-serin und 374ber Verbindlichkeiten des Nachlasses (vgl. nur Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; M374nchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. 247 2314 Rn. 5). Die Auskunftsverpflichtung 374ber Schenkungen betrifft jedoch nur nach 247 2325 BGB erg344nzungspflichtige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374; Tanck in Mayer/S374337/Tanck/Bittler/W344lzholz, Handbuch Pflicht-teilsrecht 2. Aufl. 247 14 Rn. 130; Kasper in Schlitt/M374ller, Handbuch 40 - 18 - Pflichtteilsrecht 247 9 Rn. 58), so dass dem insofern unbeschr344nkt verfolg-ten Begehren teilweise nicht stattzugeben ist. Dar374ber hinaus ist der Rechtsstreit zur Entscheidung 374ber die wei-teren im Wege der Stufenklage (247 254 ZPO) geltend gemachten Klagan-tr344ge in analoger Anwendung von 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf An-trag des Kl344gers an das Landgericht zur374ckzuverweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Rn. 13 ff.). 41 Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 O 296/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2009 - 24 U 71/09 -
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