BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 204/10 Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894 Zur Au slegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Woh n- raummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht g e- nannt ist. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 - LG Marburg AG Marburg/Lahn - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richt e- rinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie d ie Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Bekl agten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Juli 2010 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in M . . Mit Schreiben vom 29. August 2005 , zugegangen am 31. August 2005, forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung ab N o hatte, erhob die Klägerin in einem Vorprozess Klage auf Zustimmung zu der begehrten Miete r höhung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 wurde die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der Miete auf m men; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Zeitpunkt, ab dem die Miete sich erhöhte, war i n der Urteilsformel nicht genannt. 1 - 3 - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Miete r- höhungsbetrags von mona t bis J a- ge abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.132,80 nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsg e richt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 558b BGB einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von monatlich 56,64 den Zeitraum von November 2005 nicht bis Juli, sondern nur bis Juni 2007 . Sie habe zum 1. November 2005 die zu einer entsprechenden Mieterhöhung no t- wendigen Voraussetzungen herbeigeführt. Das rechtskräftige Urteil des Amt s- geric hts Marburg vom 7. Mai 2007 habe gemäß § 894 ZPO zur Folge, dass die Z u stimmungserklärung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen M iete auf netto 606,64 l te. Dies bewirke, dass der Mieter nach § 558b Abs. 1 BGB d ie erhöhte Miet e f ür die Zeit ab dem dritten auf das Erh ö- hungsve r langen des Vermieters folgenden Kalendermonats schulde. 2 3 4 5 - 4 - Der Tenor des Urteils vom 7. Mai 2007 zwinge nicht dazu, die Mieterh ö- hung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft zu beziehen. Es sei durch Au s legung zu erm itteln, zu welchem Erhöhungsverlangen des Vermieters der Mieter die Z u- stimmung erteilen solle. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2007 deutlich, dass die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu ihrem Erh ö- hungsverlangen vom 29. August 2005 begehrt habe und das Gericht nach B e- wei s aufnahme genau über dieses Begehren entschieden habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Der Klägerin stehen für den Zeitraum von November 2005 bis J uni 2007 die geltend gemachten Erhöhungsbeträge zu. Mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 gilt die Zustimmung der Beklagten zu der im Erhöhungsve r- langen der Klägerin vom 29. August 2005 begehrten Mieterhöhung als abgeg e- ben. Damit schuldet die Beklagte, wie im Erhöhung s verlangen gefordert, die erhöhte Miete ab dem 1. November 2005, dem dritten Kalendermonat nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens der Klägerin (§ 558b Abs. 1 BGB). 1. Der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete setzt gemäß § 558b BGB eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Miete r höhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muss der Vermieter auf Zusti m mung klagen; mit Rechtsk raft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen Zusti m- mungserklärung gemäß § 894 ZPO als abgegeben, das heißt, die erfo r derliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, dass der Mieter nach § 558b Abs. 1 BGB den erhöht en Mietzins für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsve r- 6 7 8 - 5 - langen des Vermieters folgenden Kalendermonat schuldet (Senatsu r teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310 unter II 2 b aa). 2. Der Umstand, dass im Tenor des Zustimmungsurteils vom 7 . Mai 2007 der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, rechtfe r- tigt keine andere Beurteilung und führt nicht dazu, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des Zustimmungsu r teils geschuldet wäre (aA Schmidt - Futterer/Börstinghau s, Mietrecht, 10. Aufl., § 558b BGB Rn. 72) . Denn zur E r- mittlung des Inhalts der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind Ta t- bestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug g e- nommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranz uziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Mai 2007 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin im Vo r prozess die Zustimmung zu ihrem Erhö hungsverlangen vom 29. August 2005 begehrt hat, in dem sie eine Erh ö- hung der Miete ab November 2005 gefordert hat te , und dass das Amtsgericht diesem Begehren - mit Abstrichen lediglich hinsichtlich der Höhe der verlan g ten Miete - stattgegeben hat. 3. Dass die Klägerin im Klageantrag des Vorprozesses keinen Zeitpunkt angegeben hat, ab dem die Mieterhöhung geschuldet sein sollte, ist ebenfalls unschädlich. Denn dieser Zei t punkt erg ab sich aus ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005, dem das Urteil v om 7. Mai 2007 - von einer betragsm ä- ßigen Reduzierung der verlangten Miete abgesehen - entsprochen hat , und ergäbe sich im Übrigen, wenn im Erhöhungsverlangen kein Zeitpunkt genannt wäre, aus dem Gesetz (§ 558b Abs. 1 BGB) . Zwar ist der Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wi r- kung zu einem späteren als dem in § 558b BGB bestimmten Zeitpunkt geltend 9 10 11 - 6 - zu machen (MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558b Rn. 8 und 16; Bambe r ger/ Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 558b Rn. 15 ; Mü l ler/Walther/Schneider, Miet - und Pachtrecht, Band 1, Stand Juli 2009 , § 558b Rn. 108 ). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor . Denn die Klägerin hat, wie ausgeführt, in ihrem Erhö hungsve r- langen in Übereinstimmung mit § 558b Abs. 1 BGB die Zustimmung der Bekla g- ten zu einer Erhöhung der Miete ab N o vember 2005 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gefordert. Insoweit ist der Klägerin das zugesprochen wo r- den, was sie beantragt hat, so dass - wovon das Berufungsgericht z u treffend ausgeht - kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S atz 1 ZPO vo r liegt. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 20.11.2009 - 9 C 560/09 (2) - LG Marburg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 5 S 170/09 -
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