BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 204/11 vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - D er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung w erden zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten au s- sichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Senat hat das rechtliche Gehör de r B e- klagten nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis g e- nommen, ohne daraus die von den Beklagten befürworteten Schlussfolgeru n- gen herzuleiten. Soweit die Beklagte n im Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 in der Revis i- onsinstanz erstmals Rügen erheben, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwe r- de nicht vorgebracht haben (etwa hinsichtlich der Abweisung der Widerklage), können sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. 1 2 - 3 - Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (j e- denfalls) unbegründet. Eine Einstellung gemäß der im Revisionsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO scheidet (jedenfalls) wegen der Aus sichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung der Beklagten aus; etwaige Schutzanträge an das Vollstreckungsgericht (§ 765a ZPO) bleiben hiervon unberührt. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2009 - 141 C 8128/08 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2011 - 4 S 408/09 - 3
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