BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 204/11 Verkündet am: 13. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 15 Abs. 3 Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt eine teilgewerbliche Nutzung dar. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 204/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d er 29. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 11. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass nicht der " unzulässige " Gebrauch, sondern der " ungenehmigte " Gebrauch der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen ist . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Kläg erin befindet sich im Erdgeschoss des Hauses, die da r- über liegende Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss . Die Teilung s- erklärun g enthält folgende Regelung: " Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wicht i- gem Grund verweigert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie auch von de r Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gilt insbesond e- 1 - 3 - re, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner b e- fürcht n- schaft herbeiführen, die die Entscheidung des Verwalters mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern kann. " Die Mieterin der Beklagten betreut in ihrer Wohnung mit Erlaubnis der Stadt gegen Entgelt bis zu fünf Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Im Mai 2009 erklärte die Verwalterin gegenüber den Beklagten schriftlich, dass sie dieser Nutzung wegen der mit der Kinderbetreuung einhe r- gehenden Lärmbelästigungen nicht zustimme n werde . In der Eigentümerve r- sammlung vom 28. September 2009 stimmten die Wohnungseigentümer mit weniger als dreiviertel der abgegebenen Stimmen für eine Genehmigung d er Kinderbetreuungstätigkeit . D er Beschluss wurde nicht angefochten. Die Mieterin setzte die Kinderbetreuung fort. Das Amtsgericht hat die gegen die Beklagten gerichtete Klage der Kläg e- rin auf Unterlassu ng der Nutzung der Wohnung als Kindert agespflegest elle a b- gewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erre i- chen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG. Zwar widerspreche die Nutzung der Wohnung 2 3 4 - 4 - zur entgeltlichen Kinderbetreuung nicht dem Beschluss der Eigentümerve r- sammlung vom 28. September 2009, da Gegensta nd des Beschlusses nicht eine Untersagung der weiteren Kinderbetreuungstätigkeit , sondern lediglich die Nichterteilung der erforderlichen Genehmigung gewesen sei . Es liege jedoch ein Verstoß gegen die Teilungserklärung vor, da die Tagespflegestelle ohne di e erforderliche Zustimmung betrieben werde. Die Verwalterin habe die Zusti m- mung zu Recht versagt. Bei einer typisierenden Betrachtung sei davon ausz u- gehen, dass eine ganztätige Kinderbetreuung in einem Wohnhaus zu Beei n- trächtigungen wie einem erhöhten Lärm pegel, einer gesteigerten Besucherfr e- quenz, vermehrtem Schmutz im Treppenhaus und einem erhöhten Müllau f- kommen durch Windeln führe. Die Beeinträchtigungen seien unzumutbar, weil sie wegen des täglichen Publikumsverkehrs, der zudem zu ungewöhnlichen Zeiten stattfinde, und der Verschmutzung des Treppenhauses über diejenigen hinausgingen , die mit einer norma len Wohnungsnutzung einhergingen . Auße r- dem habe die Klägerin anders als bei im Familienverbund aufwachsenden Kindern nicht die Perspektive, dass die Lä rmbeeinträchtigungen mit zune h- mendem Alter der Kinder nachlassen. II. Dies hält im Ergebnis einer recht lichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 2 WEG ein Anspruch darauf zu, dass die Mieteri n der Beklagten die gegenwärtige Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle unterlässt . 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass d ie Nutzung e i- ner Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die " Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung " im 5 6 - 5 - Sinne der Teilungserklärung dar stellt und daher der Zustimmung des Verwa l- ters oder einer ¾ - Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf. a) Aus der Zweckbestimmung von Räumen a ls Wohnungseigentum o der Wohnung folgt, dass das Wohneigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich seine ordnungsmäßige Nutzung nach diesem Zweck richtet. Hierzu gehört in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 15). Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fre m- de Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervo n zu unterscheiden ist j e- doch die Nutzung der Wohnung zur (werk - )täglichen Erbringung von Betre u- ungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer P flegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Eine so l- che te ilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen und ist als " Ausübung eines Gewerbes oder Berufes " im Sinne der Teilungserklärung zu qualifizieren (vgl. LG Berlin , NJW - RR 1993, 907; LG Hamburg, NJW 1982, 2387). b) Aus § 24 SGB V III folgt anders als die Revision meint kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift regelt die Rechte des Kindes zur Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Adressat der dort normierten Lei s- tungspflichten ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der darauf hinzuwi r- ken hat, dass ein entsprechendes Angebot zu Verfügung steht. In die Recht s- beziehungen von Wohnungseigentümern bei der Nutzung des Wohneigentums greift die Regelung hingegen nicht ein. 7 8 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Beruf ungsgerichts kommt es aber auf die Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer T a- gespflegestelle in der Wohnung der Bekl agten verweigert hat, nicht an. Denn e in Unterlassungsa nspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 WEG folgt bereits daraus, dass den Beklagten die weitere Ausübung der Tätigkeit ihrer Mieterin in der Wohnung als Tagesmutter durch bestandskräft igen Beschluss der Wo h- nungseigentümer untersagt wurde. a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversam m- lung v om 28. September 2009 erschöpft sich nicht allein in einem Negativb e- schluss des Inhalts, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Erteilung einer Genehmigung nicht fand. Vielmehr beinhaltet die Verweigerung der Genehm i- gung wie bereits die Formulierun g des der Beschlussfassung zugrunde li e- genden Tagesordnungspunktes deutlich macht ( " Beschlussfassung über die Genehmigung bzw. Untersagung der bereits bestehenden gewerbl i- chen/beruflichen Nutzung " ) - zugleich die Untersagung einer weiteren Fortse t- zung der in der Wohnung ausgeübten Kinderbetreuungstätigkeit. Der Beschluss ist, nachdem er nicht angefochten wurde, bestandskräftig geworden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin, der gemäß § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf einen der Beschlussfassung entsprechende n Gebrauch der Wohnung zusteht, von den Beklagten die Unterlassung der gleichwoh l fortgesetzten Tagesmutte r- tätigkeit verlangen kann. b) Die Klägerin ist an der Geltendmachung eines Unterlassungsa n- spruchs nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehinder t. D enn d ie Bekla g- ten haben sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung eine r Zustimmung zum Betrieb einer nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem U m- fang konkret beschriebenen Kindertagespflegestelle bemüht. Damit fehlt es 9 10 11 - 7 - schon an ei ner tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den Klägern ein Zustimmungsanspruch zusteht. Den Beklagten bleibt es aber unb e- nommen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlun g vom 28. Septem - ber 2009 gegen die Erteilung einer Genehmigung gestimmt haben , stünde einer erneuten Befassung der Wohnungseigentümer nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um einen Negativbeschluss, der für eine erneute Beschlussfa s- sung über dense lben Gegenstand keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, B e- schluss vom 19. September 2002 V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51). Über einen Antrag der Beklagten wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanla ge, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG , d i e nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll en , und der in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entsche i- den. Solan ge eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die T a- gesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden. Insoweit ist das Berufungsurteil klarzustellen. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 WEG. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.11.2010 - 204 C 74/10 - LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2011 - 29 S 285/10 - 12
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