BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 204 /1 2 Verkündet am: 10. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch , Lehmann , die Richter in Dr. Brockmöller und de n Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Mai 2015 für Rech t erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des L an d- gerichts München I 13. Zivilkammer vom 8. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit Schadensersat z- ansprüche geltend gemacht werden . Im Übrigen wird d ie Revision der Klägerseite zu rückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläge r- seite auferlegt. Der Streitwert wird au f 1.876,66 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r Rentenv ersich e- run g . 1 - 3 - Di ese wurde a ufgrund Antrags d. VN mit Vers icherungs beginn zu m 1. Dezember 2004 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhi elt d. VN mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a A bs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte bis September 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 4.215,15 Einen zunächst von ihr unterzeichneten Stundungsvertrag, mit dem die monatlichen Beiträge ab Dezember 2009 gestundet werden sollten, widerrief d. VN mit Sch reiben vom 19. November 2010. Zugleich kün digte d. VN den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m März 2011 e rklär te d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und mit Schreiben vom August 2011 d en Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e- zahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.876,66 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. w i- derrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen 2 3 4 5 - 4 - Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Schließl ich habe d. VN Anspruch auf Sch a- densersatz im Hinblick auf die sogenannte Kick - back - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verf olgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als u n- zulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übe r- sendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterlagen in Gang g e- setzt worden. Die erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Wide r- spruchsfrist sowie die F orm des Widerspruchs. Innerhalb der 30 - tägigen Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hab e d. VN den W i- derspruch nicht erklärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Ein Wide r- rufsrecht nach § 355, § 495 Abs. 1 a.F., § 499 Abs. 1 BGB und ein A n- spruch auf Schadensersatz bestehe nicht. 6 7 8 - 5 - B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich eines Sch a- densersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB für unwirk sam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage n zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerrufs wegen unterjähriger Prämienzahlung . Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszula s- sung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 ). Der dem Bereicherungs - und Rückgewähr anspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht unabhängig von dem für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgeblichen Prozessstoff beurteilt w erden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. D er XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ih r vereinnahmten Rückve r- gütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, NJW - RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.). 9 10 11 - 6 - C. D ie Revision hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg. I. Hinsichtlich eines Rückgewähr anspruchs nach §§ 495, 355 BGB hat der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjähr ige Za h- lungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das Ber u- fungsurteil im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Au s- führungen hier entsprechend gelten. Gesichtsp unkte, die eine abwe i- chende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. II. D. VN kann auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen. 1 . Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformat i- on und entgegen der Ansicht der Revision auch eine ordn ungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form . Die Revision bean standet weiter oh ne Erfolg, dass der Adressat des Widerspruchs nicht klar erkennbar sei. Dieser steht mit vollständiger Anschrift deutlich sichtbar am Ende der ersten Seit e des Begleitschreibens . D. VN weiß, dass Vertragspartner der Versicherer ist. Schließlich ist anders als die Revision meint in der Widerspruchsbeleh rung kein Hinweis dazu erfo r- derlich, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erklärt werden 12 13 14 15 - 7 - kann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Wide r- spruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamke itszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.) , kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlag e an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten G emeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzule iten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicher er, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42 ; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO R n. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. VN zahl te rund fünf Jahre die Versicherungsprä mien und ließ sich die Beiträge ab Dezember 2009 z u- nächst stunden, erst im November 2010 erfolgte die Kündigung, wobei 16 - 8 - nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs verg ingen . Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglic h- keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.11.2011 - 251 C 21793/11 - LG München I, Entscheidung vom 08.05.2012 - 13 S 28520/11 -
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