BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204 /1 3 vom 23. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chte rin Dr. Brockmöller am 23. Juli 2014 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Kläger s gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Ehefrau des Klägers war versicherte Person einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer vertra g- lichen Laufzeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2012 und ei ner Versich e- rungssumme von 53.483 DM. 1 - 3 - Im Versicherungsschein heißt es unter anderem: "Die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung wird fällig bei Tod des Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfall s au s- stehende Raten des laufenden Jahresbeitrags werden an der Leistung der G . gekürzt." In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine(n) Versich e- rungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" der B e- klagten (im Folgenden: AVB ) heißt es in § 4 ( 3 ) : " Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherung s- jahres und etwaige Bei tragsrückstände verr echnen. " Nach dem Tode der Versicher ten am 11. Juni 2010 rechnete die Be klagte den Vertrag ab und zahlte an den Kläger, dem ein widerrufl i- ches Bezugsrecht eingeräumt war, einen Betrag von 27.246,64 bei der Ermittlung dieses Betrages brachte sie die offene Versicherung s- prämie für das laufende Versicherungsjahr vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 1.742,48 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 39 VVG lediglich eine anteilige Jahresprämie für den Zeitraum vom 1. Mai bis 11. Juni 2010 in Höhe von 198,45 verlangen könne , und mach t den Di f- ferenzbetrag von 1.544,03 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 35 VVG in Ve r- bindung mit der Verrechnungsklausel im Versicherungsschein u nd in § 4 (3) AVB zur Verrechnung der rückständigen vollen Jahresprämie mit 2 3 4 5 6 - 4 - der Versicherungsleistung berechtigt gewesen sei. Dem stehe weder § 80 Abs. 2 VVG, der nur für die Schadenversicherung anwendbar sei, noch § 39 VVG entgegen. Der hier vorliegende F all eines Vertragsendes durch Eintritt des Versicherungsfalles werde von dieser Norm nicht e r- fasst. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er se i- nen Zahlungsantrag weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Re vision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und H andhabung des Rechts berührt (S e- natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalles dem Anwe n- dungsbereich des § 39 VVG unterfällt , ist in Rechtsprechung und Schrif t- tum nicht umstritten. Weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung ist bislang ve r- tr e ten worden, dass auch der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Lebensversicherung stets zum Ende des Ver sicherungsvertrages führt, 7 8 9 10 - 5 - weil sich kein weiterer Versicherungsfall mehr ereignen kann, unter die Vorschrift des § 39 VVG fällt. Die Kommentarliteratur geht nahezu einhellig davon aus, dass die Vorschrift das Schicksal des Prämienanspruchs für den Fa ll regelt, dass es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versich e- rungsperiode gekommen ist, weil entweder der Versicherer vom Vertrag Abstand genommen oder der Versicherungsnehmer ein ihm zustehendes besonderes Lösungsrecht vom Vertrag aus geübt hat (MünchKomm - VVG/ Staudinger, § 39 Rn. 4; Stagl i n Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 39 Rn. 1; Schneider in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versich e- rungsrechts - Handbuch, 2. Aufl. § 1a Rn. 27; HK - VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 39 Rn. 2) , oder beschränkt ihren Anwendungsbereich sogar auf den Fall einer vorhergehenden Kündigung gemäß § 38 Abs. 3 VVG (FAKomm - VersR/Thessinga, § 39 VVG Rn. 3; wohl auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 39 Rn. 2) . Lediglich Rixecker führt aus, die Vorschrift erfasse "alle Fälle" der vor Ablauf der Versicherungsperi o- de erfolgenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses (in Römer/ Langheid, VVG 4. Aufl. § 39 Rn. 2), nennt aber als Anwendungsfälle ebenfalls nur Vertragsaufhebung und Kündigung. Es ist nicht ersichtlich, dass er auch den Eintritt des Versicherungsfalles in der Lebensversich e- rung als Beendigung i.S. von § 39 VVG verste hen will. Gerichtsentscheidungen, die anders als die Vorinstanzen bei Ei n- tritt des Todesfalles in der Lebensversicherung § 39 VVG für anwendbar halten, we r de n ebenfalls weder im angefochtenen Urteil noch von der Revision aufgezeigt. 11 12 - 6 - 2 . Die Revis ion hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg . Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Beklagte war gemäß § 4 ( 3 ) AVB zur Verrechnung der Vers i- cherungsleistung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe berechtigt. Die gemäß § 42 VVG h albzwingende Regelung des § 39 VVG steht dem nicht entgegen. Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages i n- folge des Eintritts des Versicherungsfalles durch den Tod der versiche r- ten Person wird von § 39 VVG nicht erfasst. Dabei kann dahinstehen , ob a uch dieser Fall bei einer rein wörtlichen Auslegung unter den Begriff der "Beendigung des Versicherungsverhältnisses", die nach der Paragrafe n- überschrift des Gesetzes eine "vorzeitige" sein muss, subsumiert wer den kann. Es folgt zumindest aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Neuregelung in § 39 VVG hat der Gesetzgeber das bis d a- hin geltende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie aufgegeben. Motiv hie r- für war, dass er in diesem Prinzip eine unangemessene Begünstigung des Versicherer s zu Lasten d es Versicherungsnehmers ge sehen hat. Dabei hat der Gesetzgeber, wie der einleitende Satz der Gesetzesb e- gründung zu § 39 VVG deutlich macht, ebenfalls nur ein außerplanmäß i- ges Ende des Versicherungsvertrages während der Versicherungsperi o- de, zum Beispiel du rch Kündigung oder Rücktritt , im Auge gehabt. Durch § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG sollte klargestellt werden, dass dem Versicherer in diesem Fall nur der Teil der vereinbarten Prämie zusteht, der dem von ihm zeitanteilig getragenen Risiko entspricht (RegE, Begrün dung zu § 39 VVG , BT - Drucks. 16/3945 S. 72 li. Sp.). 13 14 15 - 7 - Die Beendigung des Lebensversicherungsvertrages durch den Ei n- tritt des Todesfalles stellt bereits kein außerplanmäßiges Ende des Ve r- trages dar, weil dieser ausnahmslos mit Eintritt des Versicherung sfalles endet, mithin bereits bei Abschluss des Vertrages feststeht, dass er in diesem Fall sein sofortiges Ende findet. Die Höhe der Jahresprämie beruht deshalb auf einer Kalkulation des Versicherers, wie hoch das Risiko anzunehmen ist, dass während des Versicherungsjahres der Versicherungsfall eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt während der Versicherung s- periode die versicherte Person gegebenenfalls verstirbt. Die kalkulierte Prämie deckt das Risiko , das sich nur einmal verwirklichen kann, von vornherein für die Dauer des gesamten Jah res ab. Anders als in Fällen der Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode durch Kündigung oder Rücktritt entfällt also nicht ein Teil des vom Versicherer übernom menen Risikos, das in die Prämienkalkulation für das gesamte Jahr eingeflossen ist. Vielmehr hat der Versicherer das Todesfallrisiko nicht nur zeitanteilig, sondern für das gesamte Jahr getragen. Der Eintritt des Todes ändert daran nichts. Der für die Rege lung des § 39 VVG tr a- gende Gedanke, dass dem Versicherer nur der Teil der vereinbarten 16 17 - 8 - Prämie zuste hen soll , der einem auch nur zeitanteilig getragenen Risiko entspricht , greift nicht ein, wenn sich das für das gesamte Jahr übe r- nommene Risiko in vollem Umfang verwirklicht hat. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Revision been det. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012 - 126 C 205/12 - LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2013 - 26 S 43/12 -
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