BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 2 0 4 / 1 4 vom 13. Januar 20 1 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 (B, E, F) Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholu ng eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch ne h- men will, den Parteien zuvor einen entsprechend en Hinweis erteilen. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richterin Diederichsen , die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde d e r Klägerin wird d as Urteil d es 14 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26 . März 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen V erhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 184.211,72 Gründe: 1. Die Klägerin führte am 7. April 2009 ihr Dressur - und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land - un d forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeb e- nen Weges, wobei sie selbst auf dem Asphalt ging, während sich das Pferd auf dem Grünstreifen rechts neben dem Weg befand. Der Beklagte zu 2 befuhr den Weg mit seinem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw. Er näherte sich der Klägerin von hinten und bog nach links auf ein Feld ab, um zu einem 1 - 3 - dort befindlichen Misthaufen zu gelangen. Ob er die Klägerin zuvor überholt hatte, ist streitig. Das Pferd brach aus und fügte der Klägerin schwere Verle t- zungen zu . Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Sch a- dens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des ange fochtenen Urteils u nd zur Zurückverwe i- sung des Recht sstreits an das Berufungsgericht. Die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) Während das Landgericht eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG deswegen verneint hat, weil sich nicht feststellen la s- se, dass die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich gewesen sei, insbesondere deshalb nicht, weil nicht aufg e- klärt werden könne, wo sich die Klägerin befunden habe, als das Pferd au s- brach, hat das B erufungsgericht dahinstehen lassen, ob nähere Feststellungen zur Position der Klägerin zum Zeitpunkt des Scheuens des Pferdes möglich seien und der Betrieb des Kraftfahrzeugs für das Aus brechen des Pferdes u r- sächlich gewe sen ist . Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Kl ä- gerin zu unterstellen, dass die Betriebsgefahr aufgrund der örtlichen Gegebe n- heiten für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich war. b) Die N ichtzulassungsbes chwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das B erufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen eines überwi e- gende n Eigenverschuldens der Klägerin verneint hat . 2 3 4 - 4 - aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Ber u- fungsgericht der Klägerin ei n unfallursächliche s Fehlverhalten ohne Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der G rund lage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden angelastet hat . Das Berufungsgericht hat verkannt, dass d er Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sac h- verständigengutachtens nur verzichten darf , wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Nove m- ber 2006 - III ZR 65/06, NJW - RR 2007, 357 Rn. 14 mwN). Dies ist in dem ang e- fochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan . Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Pa r- teien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteil en (vgl. BGH, Urteil vom 2 0. Februar 1997 - VII ZR 231/95, NJW - RR 1997, 1108 mwN). Auch dies ist nicht geschehen. bb ) Mit Erfolg beanstandet d ie Nichtzulassungsbeschwerde auch, das s sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem von der Klägerin vorge le g- te n Privatgutachten befasst habe, aus dem sich im Einzelnen ergebe, dass di e- se sich bei der Annäherung des Pkw völlig richtig verhalten und insbesondere ihr Pferd so ausgerichtet habe, dass es den herannahenden Pkw habe wah r- nehmen können . Wenn das Geric ht den auf eine privatgutachterliche Stellun g- nahme gestützten Vortrag einer Partei übergeht, kann deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein (Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72). Dies ist hier der Fall. Das Berufun gsg e richt ist der Auffassung, naheliegend und richtig wäre für die Klägerin ein Vorgehen dergestalt gewese n , das neben ihr auf dem Grünstreifen grasende Pferd unve r- züglich möglichst weit nach rechts auf die dortige Grasfläche zu verbri n gen, mithin also so weit wie möglich aus dem Gefahrenbereich heraus. Dabei hätte das Pferd zugleich seitwärts zur Fahrbahn gedreht werden können, um es in die 5 6 - 5 - Lage zu versetzen, das herannahende Fahrzeug optisch wahrzunehmen. Wie die Privatgutachterin W. dargelegt hat, hätte die Klägerin, wenn sie auf der rechten Seite des Weges geblieben wäre und ihr Pferd dort gewendet hätte, mit ihrem Pferd abschüssig auf einen bepflanzten Acker und vor allem in einem größeren Bogen rechts außen um ihr Pferd herum gehen und damit weiter au s- holen müssen. Sodann hätte sie nicht, wie es zweckmäßig gewesen wäre, zw i- schen Pferd un d Verkehr, sondern, was gefährlich gewesen wäre, genau in der Fluchtrichtung des möglicherweise vor dem Auto scheuenden Pferdes gesta n- den. Stattdessen sei die Klägerin a uf dem kürzesten Weg in Richtung einer größeren , für sie und ihr Pferd in diesem Moment sichereren Fläche gewec h- selt. Zudem habe sie ihr Pferd so ausgerichtet, dass es den herannahenden Pkw habe erkennen k ö nne n . Die Klägerin habe deshalb gerade nicht in de r Fluchtrichtung des Pferdes gestanden. Dieses Vorbringen hat das Berufung s- gericht nicht hinreichend berücksichtigt. cc ) Die N ichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, dass das B er u- fungsgericht die Beweislastverteilung verkannt hat. Da die Beklagte n für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastet s ind , d arf für d essen Bejahung nur ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, den diese selbst vorgetragen ha t oder der zu ihrem Nachteil bewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/1 2, VersR 2014, 80 mwN). Die Klägerin ha t jedoch , wie au s geführt, vorgetragen, s ie sei von der rechten auf die linke Straßenseite gewec h selt und habe auf dieser - etwas breiteren - Seite sich und ihr Pferd in die Ric h tung des Autos gedreht. Wen n dies zut räf e , h ätte die Klägerin aber zwischen ihrem Pferd und dem Verkehr gestanden , so dass das Pferd i m Falle d e s Fli e hens von der Gefahr weg - also vom Verkehr weg - auch von ihr weg zur and e ren Seite, also in Richtung Misthaufen hätte fliehe n können . Bei dieser Sachl a ge könnte der Klägerin kein unfallursächliches Mitverschulden an ge laste t we r den . Zwar hat d as B erufungsgericht ausgeführt , die Klägerin habe sich nach dem Überschre i- 7 - 6 - ten der Fahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 2 hinter ihrem Pferd befunden. D iese Fest stellung findet jedoch keine Grundlage in dem Sachvortrag der Kl ä- gerin und v erletzt d iese in ihrem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf recht liches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. c) D as angefochte ne Urteil war deshalb aufzuheben . Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25 .07.2013 - 3 O 398/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2014 - 14 U 128/13 - 8
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