ECLI:DE:BGH:2017:071217UVIIZR204.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 204 /14 Verkündet am: 7. Dezember 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 328, 157 D Steht den Ar beitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Ve r- trags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ih nen gegenüber bestehender vertraglicher Schut z- pflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Sch a- densersatzanspruch nach den Grund - sätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung z u- gunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schäd i- gung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der VII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . Dezember 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Au f die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil de s Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in , ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr ve rsich erter Personen, de r Zeugen D. und G. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. Die F. & R . GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines am 18. Juni 2003 mit der Beklagt en zu 3 geschlossenen Vertrags A b- brucharbeiten auf einem Gelände in S . durch, auf dem die Beklagte zu 3 bis zum Jahr 2003 eine Brauerei betrieben hatte. Der Beklagte zu 2 ist der Vorstand der 1 2 - 3 - Beklagten zu 3. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände bef indlichen Ve r - und Entsorgungsleitungen von der Beklagten zu 3 stillgelegt werden. Da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, beauftragte die Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 mit der Untersuchung der auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuel le Gefahrenquellen. Anlässlich eines vom B e- klagten zu 1 durchgeführten Ortstermins wurde unter anderem das Gebäude Nr. 15 nicht von innen besichtigt. D er Beklagte zu 1 gab i n dem - auch vom Landesamt für Umweltschutz geforderte n - Rückbau - und Entsorgungsk onzept unter Bezugnahme auf den Ortstermin an, dass die technischen Anlagen ausg e- baut und verkauft worden und Rückstände in Maschinen, Behältern und Rohren nicht vorhanden seien. Einen Hinweis auf g egebenenfalls noch unter Druck st e- hende Leitungen oder mit Gasen gefüllte Behältnisse im Inneren de s Gebäude s Nr. 15 erteilte er nicht . D ie nur eingeschränkte Besichtigung ist i n de m Gutachten nicht vermerkt. Die Zeugen D. und G. führten als Mitarbeiter der F. & R. GmbH am 15. Dezember 2003 mittels zweier Bagge r Abbrucharbeiten auf dem Gelände durch. In dem Gebäude Nr. 15 befand sich eine noch mit Ammoniak gefüllte Kä l- teanlage, bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen. Infolge der Abrissarbe i- ten kam es zum Austritt einer gischtartigen Ammoniakwolke, welche ein Aus maß von 10 m x 15 m erreichte. Hierdurch wurden die Zeugen D. und G. verletzt. Die Klägerin erbrachte Leistungen an die Zeugen betreffend Heilbehandlungs - , Arznei - und Transportkosten und zahlte eine Verletztenrente. Das L andgericht hat unter Klagea bweisung im Übrigen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklag ten zu 3 zur Zahlung von 30.158,39 gestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Au f- wendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D . vom 15. Dezember 2003 entstanden sind und künftig entstehen werden. Das B er u- 3 4 5 - 4 - fungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Klageabwe i- sungsantrag weiter . Entschei dungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im W e- s entlichen ausgeführt: D ie Klägerin habe einen auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schut z- wirkung zugunsten Dritte r gegen den Beklagten zu 1, da dieser ihm gegenüber den Zeugen D. und G . obliegende Pflichten verletzt habe . Der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäude n zu machen und habe sich nicht auf die historische Recherche des Ingenieurbüros S. oder etwaige Informationen des Beklagten zu 2 ver lassen dü r- fen. Eine Dritthaftung komme nicht nur in Betracht, wenn ein Dritte r auf die Richtigkeit eines Gutachtens vertraue und hierauf seine Dispositionen einrichte. Auch die Verletzung sekundäre r Schutzpflichten, wie etwa Hinweis - und War n- 6 7 8 9 10 - 5 - pflicht en g egenüber dem Vertragspartner , könne eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirku ng zugunsten Dritter begründen . Der Schutz Dritter setze nicht voraus, dass solche Schutzpflichten ausdrücklich im Vertrag vereinbart seien. Komme der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Haupt - oder Nebe n- leistung in Berührung und werde er hier durch in gleicher Weise Gefahren ausg e- setzt wie der Gläubiger, sei eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags gerechtfertig t. Erforderlich sei , dass die zu schützende Persone n- gruppe objektiv abgrenzbar sei, was hier hinsichtlich der auf dem zu begutac h- tenden Gelände tätigen Mitarbeiter des Abrissunternehmens der Fall sei. D as vo m Beklagten zu 1 geschuldete Rückbau - und Entsorgungskonzept habe nicht ausschl ießlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Insoweit sei die vom Bayer i- schen Landesamt f ür Umweltschutz herausgegebene " Arbeitshilfe kontrollierter Rückbau " zur Konkretisierung der dem Beklag ten zu 1 obliegenden Pflichten g e- eignet. Aus ihr ergebe sich, dass während der Rückbauphase auch das Gebiet der Arbeitssicherheit betroffen sei . Dem Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, dass Abrissarbeiten durch die F . & R . GmbH erfolgen würden. Ein Ansp ruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Zeugen D. und G. eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Allerdings sei zur Vermeidung einer uferlose n Ausdehnung des in den Schutzbereich ein bezogenen Personen kreises die Ei n- beziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig sei . Dies sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn de r Dritte eigene vertragliche Ansprüche habe , die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einb e- ziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Da V ertragspartner der Beklagten zu 3 nur die F . & R . GmbH sei und nicht auch d eren Mitarbeiter , stü n- den diesen indes ke ine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu . Das Schutzbedürfnis eines Dritten sei nicht schon dann zu 11 12 - 6 - verneinen, wenn dieser Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugun s- ten Dritte r gegen weitere Beteiligte geltend machen könne . Andernfalls liefe der Dritte Gefahr, dass Ansprüche gegen den jeweiligen Beteiligten mit der Begrü n- dung verneint würden, dem Dritten stünden bereits Ansprüche gegen den jeweil s ander e n Beteiligten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu. Es s ei auch ein Wertungswiderspruch, ein Schutzbedürfnis des Dritten zu bejahen, wenn ein B e- teiligter eine drittbezogene Pflicht verletzt habe, ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, wenn mehrere Beteiligte drittbezogenen Pflichten zuwider gehandelt hätten. Das pflichtwidrige Unterlassen der Besichtigung des Gebäudes Nr. 15 sei für den Schaden zumindest mitursächlich geworden. I m Rahmen der gebotenen Inaugenscheinnahme habe dem Beklagten zu 1 das Vorhandensein einer Kält e- anlage nebst Tank s nicht verborgen bleiben können und er wäre zu weitergehe n- den Untersuchungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet gewesen . II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Zeugen D. und G. g e gen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. 1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die g e- schuldete ( Haupt - )Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts - und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. 13 14 15 16 - 7 - Die Herausbildung des Vertrage s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf e r- gänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Will en der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 III ZR 139/1 4, BauR 2017, 543 Rn. 15 m.w.N.). Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schut z- bereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist d a- nach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interess en und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Glä u- biger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit pers o- nenrechtlichem Eins chlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erle i- det. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch d ann bejaht worden , wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diese m Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzp flicht des Schuldners zu begründen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 III ZR 139/14, aaO Rn. 16 m.w.N.) . So können z.B. Personen, die über eine b e- sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahm en abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftragg e- ber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sog enannte " Expertenhaf tung", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 m.w.N.). 17 - 8 - Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten i n den Schutzbereich des Vertrag s folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt - )Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrag s haben . Für den Schuldner muss die Leistung s- nähe des Dritten und dessen Einbeziehung i n den Schutzbereich des Vertrag s erkennbar und zumutbar sein . Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Au s- legung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis bes teht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 17 m.w.N.) . Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwe r- tigen Inhalt haben wie di ejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 , 173 f., juris Rn. 18; Staudinger/ Klumpp , 2015, BGB, § 328 Rn. 12 4 f. m.w.N.). 2. Nach diesen Ma ßstäben hat das Berufungsgericht de n Anwendungsb e- reich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt. a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schu tzwi r- kung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflic h- ten in Form von Hinweis - und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zw i- schen ihm und der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Zeugen D. und G. be standen hätten . E in Schutzbedürfnis der Zeugen D. und G. an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob i hnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwi r- kung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vert raglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zustehe. 18 19 20 - 9 - b) Diese Auffassung ist von Rechtsfehlern beeinflusst . aa ) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme zugru n- de, dass die Zeugen D. und G. gegen die Beklagte zu 3 nicht n ur einen delikt i- schen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssich e- rungspflicht, sondern auch einen vertraglich en Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen ge l- tend gemachten Schäden haben . Diese Annahme ist auf der Grundlage der ta t- sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutb are zu tun, um se i- nen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Z u- mutba ren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werk v ertraglichen Treueverhältnis (§ 242 B GB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner g e- mäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 , NJW - RR 2013, 534 Rn. 9; vom 15. Juni 1971 VI ZR 262/69, WM 1971, 1100, 1101, juris Rn. 17 [ in BGHZ 56, 269 insow eit nicht abgedruckt ] ; vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365 , 370 f., juris Rn. 14, 17 ; Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4/51, BGHZ 5, 62 , 63 ff., juris Rn. 2 ff. ) . Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbei t- nehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer d es Vertragspartners erstrecken soll en . Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und 21 22 23 - 10 - bestimmbaren Personenkreises ( vgl. BGH, Urteil e vom 15. Juni 1971 VI ZR 262/69, aaO und vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, aaO Rn. 18) . (2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten zu 3 als B e- treiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssich e- rungspflicht vorzuwerfe n ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet gebli e- benen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur F. & R. GmbH bestehenden vertraglichen Schutz pflicht durch die Beklagte zu 3 fest. Die Beklagte zu 3 haftet in dem V ertragsverhältnis für das Verschulden ihre r Organe (§ 31 BGB ) und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), mithin auch für ein Verschulden des Beklagten zu 1, soweit sie ihn bei der Erfüllung ihrer ve r- traglichen Schutzpflichten eingebunden hat . Die Zeugen D. und G. sind in die aufgrund des zwischen der Be klagten zu 3 und de r F. & R. GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflic h- ten einbezogen, weil sie als Ar b eitnehmer der F. & R. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren , die F. & R. GmbH au fgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin der Zeugen D. und G. ein schutzwürdiges Interesse an der en Einbeziehung hat und dies der Beklagten zu 3 erkennbar und zumutbar ist. Die Zeugen D. und G. sind schutzbedürftig , da ihnen in dieser Konstellation kein i n- haltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 zust eht . bb ) Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Best eller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender ve r- traglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, 24 25 26 - 11 - der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzl ich aus. In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem U n- ternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Beste l- ler ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Sch a- densersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich au s dem zw i- schen dem Besteller und dem Unternehmer bestehende n Werkv ertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten . Die Arbeitnehme r des Unternehmers sind in gle i- cher Weise wie der Unternehmer selbst den Gefahren einer Schutzpflichtverle t- zung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem U n- ternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Sch a- densersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen e i- nen vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Ander enfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden. III. Danach kann das Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung nicht aufrechterhalten werden. 27 28 - 12 - Das B erufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 in Betracht kommt , weil die Beklagte zu 3 oder Dritte im Vertra u- en auf die Begutachtung keine ausreichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Eine solche Haftung k ann aus Rechtsgründen nicht von vornh e- rein ausgeschlossen werden. Da die Sache danach nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eick Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2013 - 4 O 424/11 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 U 116/13 - 29 30
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