BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/00 Verkündet am: 17. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287 In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträc h - tigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Bewei s - maß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebr auch gemacht werden. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und ins o - weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten e r - kannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurc k - verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invalidittsen t - schdigung in Anspruch. Er unterhlt bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem - 3 - Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) z u - grunde , deren Wortlaut den AUB 61 entspricht. Der Klger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein HWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem Unfallereignis resultierende Dauerfolgen fest. Am 5. Oktober 1992 machte der Klger bei der Beklagten Invalidittsansprche geltend. Nach Begutachtung des Klgers durch mehrere medizinische Sachve r - stndige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab. Der Klger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme ve r - langt. Seine Arbeitsfhigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beei n - trchtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes eing e - schrnkt. Er verspre stndig Schmerzen im Bereich von Kopf und Na k - ken und leide an Schwindelgefhlen. Diese Beschwerden seien typische Folge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgege n - ber das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens. Das Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Gut a - chen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht nach ergnzender Beweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen ve r - urteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Rev ision fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i - dung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Klger ein Dauerschaden vor. Smtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen rztlichen Stellungnahmen sei eine langjhrige, sich nicht verndernde Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gu t - achten der Sachverstndigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom 22. Juli 1991 zurckzufhren. Dennoch sei der - nach Maßgabe des § 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine unfallunabhngige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der Einschtzung des Sachverstndigen M. nicht zu folgen wre. Die Beu r - teilung der Sachverstndigen S. und I. werde maßgeblich dadurch b e - einflußt, daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverstndigen M. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentrer Verletzungen der Halswirbelsule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizin i - schen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abwe i - chungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenol o - gisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden kö n - ne. Der Klger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusa m - menhang mit einem frheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die Möglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestiere n - - 5 - den Vorschdigung lasse die haftungsausfllende Kausalitt nicht en t - fallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wre im Rahmen der haftung s - ausfllenden Kausalitt noch zuzurechnen. Der Invalidittsgrad, fr de s - sen endgltige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijhrigen Zeitraums gemû § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorpr o - zessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anz u - setzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverst n - digen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditt s - grad von 30% nicht nachvollziehbar begrndet habe. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung aus mehreren Grnden nicht stand. 1. Der Klger hat den Nachweis dafr zu fhren, daû die geltend gemachte Teilinvaliditt Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem er unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann fr die Frage, ob die behauptete dauernde Beeintrchtigung der Arbeitsfhigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschdigung zurckzufhren ist, von der B e - weiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsu r - teil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Fr die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine berwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenber a n - deren Geschehensablufen, daû der vom Klger vorgetragene Daue r - schaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1; - 6 - vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das hat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die Revision beanstandet zu Recht, daû die notwendige Überzeugungsbi l - dung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage beruht, daû mit unrichtigen Maûstben gearbeitet und wesentlicher Ta t - sachenvortrag der Beklagten auûer acht gelassen worden ist. Die Au s - bung des durch § 287 ZPO eingerumten, grundstzlich freien tatric h - terlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist fr diesen Fall einer revisionsrechtlichen Überprfung zugnglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb; BGHZ 102, 322, 330). a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulssiger Weise ber die Ausfhrungen der gerichtlich bestellten Sachverstndigen Prof. Dr. S. und Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschtzung es nicht gefolgt ist. Zwar ist es dem Tatrichter grundstzlich nicht verwehrt, vom Gu t - achten eines Sachverstndigen abzuweichen. Auch im Rahmen der fre i - en Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die B e - urteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einh o - lung eines Sachverstndigengutachtens aber nur verzichten, wenn er entsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das gilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich aufgrund dessen ber das Ergebnis einer sachverstndigen Begutac h - tung hinwegsetzen mchte. - 7 - Eigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht dargetan. Es sttzt sich, soweit es den genannten Sachverstndigen nicht folgen will, lediglich auf eine Verffentlichung in der Literatur, o h - ne zu begrnden, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermi t - telt wird, das sich gegenber demjenigen der gerichtlichen Sachverst n - digen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die fr die Auswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen, die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverst n - digen rechtfertigen knnte (BGH, Urteil vom 2. Mrz 1993 - VI ZR 104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausfhrungen, infolge der engen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen Nervensystem knne es wie in der medizinischen Literatur vertreten - bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu e i - nem Ingangsetzen rntgenologisch nicht erfaûbarer Entwicklungspr o - zesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausg e - wiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisi e - renden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall vermissen lût. b) Das Berufungsgericht lût weiter nicht erkennen, aus welchen Grnden und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M. anschlieûen mchte. Whrend es sich zunchst auf eine Auseinande r - setzung mit den Gutachten S. und I. beschrnkt und offengelassen hat, ob den Feststellungen des Sachverstndigen M. gefolgt werden kann, bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverst n - digengutachtens in seine Erwgungen ein. Dann aber htte es der Da r - - 8 - legung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenber den Ergebnissen des Orthopden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachve r - stndige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverst n - digen M. jeglichen Dauerschaden beim Klger verneint, die Sachve r - stndige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten wre. Bei widersprechenden Gu tachten gerichtlich bestellter Sachve r - stndiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begrndung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a). Gemû § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es j e - doch um die Wrdigung des Ergebnisses einer bereits durchgefhrten Beweisaufnahme, muû diese plausibel und erschpfend sein. Es steht dem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschlieûe n - den Entscheidungsfindung auûer acht zu lassen. Das widerspricht dem Grundsatz, daû sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachve r - haltsfeststellung bemhen und die Bercksichtigung aller fr die Beu r - teilung maûgeblichen Umstnde erkennen lassen muû (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das hat das Berufungsgericht versumt. Auûerdem sind die Grundstze der §§ 398, 402 ZPO miûachtet worden. Nachdem das Landgericht dem Gutachten des neurootologischen Sachverstndigen M. nicht zu folgen vermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mngel der sachverstndigen Ausfhrungen aufgezeigt hatte, wre eine mndl i - che Anhrung auch dieses Sachverstndigen angezeigt gewesen (vgl. - 9 - BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2 a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von der landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhrung der Sachverstndigen S. und I. beschrnkt. Aus den Erwgungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht he r - vor, ob die Ergebnisse der Sachverstndigen S. und I. fr sich gesehen oder erst in Gegenberstellung mit dem Gutachten M. als nicht berze u - gend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt berdies darin, daû das Berufungsgericht an anderer Stelle, nmlich bei Feststellung des Invalidittsgrades, das Gutachten des Sachverstndigen M. fr nicht nachvollziehbar begrndet hlt. Dieser Mangel wre geeignet, sich auch auf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsg e - richt legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten i n - haltlichen Schwchen mehr berzeugungskraft als die Stellungnahmen der Sachverstndigen S. und I. besitzen soll. c) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rgt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berc k - sichtigt. Der Sachverstndige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994 stammenden orthopdischen Gutachten eine als unfallabhngig zu we r - tende dauernde Beeintrchtigung beim Klger ebenso verneint wie der Sachverstndige Dr. He. in seinem orthopdischen Gutachten vom 24. Juli 1995, ohne daû das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse di e - ser beiden Privatgutachten eingegangen wre. - 10 - Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1). Sie drfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverstndige n - gutachten nicht bergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter, sich mit ihnen sorgfltig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen. d) Die tatrichterliche Wrdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach alledem als fehlerhaft und unvollstndig. Schon deshalb war das ang e - fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht z u - rckzugeben. 2. Ergnzend weist der Senat auf folgendes hin: a) Die Beklagte hat bestritten, daû beim Klger ein (unfallbedin g - ter) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverstndigen Prof. S. verweist, der einen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeintrchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneing e - schrnkt dem Beweismaû des § 286 ZPO (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Ber u - fungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daû sich aus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergbe. Es - 11 - befaût sich nicht damit, ob die vom Klger vorgetragene "Beschwerd e - symptomatik" tatschlich besteht, wie sie sich im einzelnen uûert und wodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im brigen mûte die I n - validitt binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252). b) Bei der Bemessung der Invaliditt ist, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu bercksichtigen, der bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu progn o - stizieren ist; spter gewonnene Erkenntnisse drfen nicht verwertet we r - den (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte sich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. sttzen. Der Sachverstndige He., der im brigen einen durch den Unfall vom 22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine Untersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten die Ergebnisse einer Rntgenaufnahme vom 8. Mrz 1995 und einer Tomographie vom selben Tage einflieûen lassen. Alle diese Unters u - chungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijhrigen Frist. Das Gu t - achten des Sachverstndigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 e r - stellt, nimmt aber lediglich eine Teilinvaliditt von "ca. 20%" an, so daû das Berufungsgericht hier htte begrnden mssen, weshalb es dadurch den Beweis der vom Klger behaupteten Teilinvaliditt in Hhe von w e - nigstens 20% als gefhrt angesehen hat. Terno Dr. Schlichting Seiffert - 12 - Dr. Kessal-Wulf Felsch
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