BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/01 Verkündet am: 3. Juli 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1) Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (For t - führung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690). BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 205/01 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d en Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 3. Juli 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 10. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich veru n - glckten Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom b e - klagten Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen aus der (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) Unfalltod- Zusatzversicherung ihres Sohnes. Er war am 1. Februar 1999 gegen 21.00 Uhr mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer Landstraûe a b - gekommen, mehrere Meter durch den Straûengraben gefahren und - whrend das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte - - 3 - schlieûlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von Blut aus dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr mglich. Statt dessen ergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelan a - lysen (je zwei nach GC- und ADH-Verfahren) einen mittleren Blutalkoho l - gehalt von 1,03 Promille. Die Beklagte hlt sich fr leistungsfrei. Sie beruft sich auf § 3 (2) a ihrer Bedingungen fr die Unfalltod-Zusatzversicherung (im wesentlichen gleichlautend mit § 2 I (1) AUB 88), wonach unter anderem Unflle durch Geistes- oder Bewuûtseinsstrungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Fr eine alkoholb e - dingte Fahruntauglichkeit als Unfallursache spreche auch, daû der Sohn der Klgerin mit seinem Fahrzeug ohne erkennbaren uûeren Anlaû auf gerader Strecke von der Straûe abgekommen sei und das weitere Unfal l - geschehen nicht mehr b e herrscht habe. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit i h rer Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurc k - ve r weisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Nachweis fr eine unfallurschliche alkoholbedingte Bewuûtseinsstrung des Versicherungsnehmers gefhrt. Das Ausmaû seiner Alkoholisierung - 4 - ergebe sich aus der Blutalkoholbestimmung. Es sei anerkannt, daû auch eine Analyse von Leichenblut zu zuverlssigen Ergebnissen fhre. Zwar msse nach den "Richtlinien des Bundesgesundheitsministeriums" dabei grundstzlich die Blutprobe aus einer freigelegten Oberschenkelvene der Leiche entnommen werden, was hier nicht mehr mglich gewesen sei. Doch seien keine Anhaltspunkte dafr erkennbar, daû die Analyse der statt dessen aus dem Herzen der Leiche entnommenen Blutprobe eine u n - richtige Feststellung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe. Auch daû der BAK-Wert nach dem Widmark-Verfahren nicht festgestellt sei, n - dere daran nichts. Selbst wenn sich eine geringfgige Abweichung zum festgestellten BAK-Wert von 1,03 Promille ergbe, bestehe die gesicherte Gewiûheit, daû der Versicherungsnehmer relativ fahruntauglich und diese Bewuûtseinsstrung auch unfallurschlich gewesen sei. Denn es stelle e i - nen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, daû er nach Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve schrg von der danach gerade verla u - fenden Fahrbahn abgekommen sei. Äuûere Ursachen fr diesen Fahrfe h - ler seien nicht ersichtlich. Fr einen weiteren Fahrfehler spreche, daû das Fahrzeug erst nach 24 Metern Fahrt die Fahrbahn vollstndig verlassen habe und dann in Schrglage weitere 17,80 Meter durch den Straûengr a - ben gefahren sei, ohne daû der Versicherungsnehmer noch Gegenma û - nahmen (Gegenlenken oder Bremsen) zur Verhinderung des Unfalls und Korrektur der Fahrtrichtung ergriffen habe. Fr eine alkoholbedingte En t - hemmung spreche schlieûlich, daû der Verunglckte nicht angeschnallt gewesen sei. Einem nchternen Autofahrer wren diese Fahrfehler nicht pa s siert. 2. Das hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Berufungsg e - richt hat sich unter Verstoû gegen die §§ 286, 402, 403 ZPO bei der Fes t - - 5 - stellung der Alkoholisierung des Verunglckten ber einen Antrag der Klgerin auf Einholung eines Sachverstndigengutachtens hinweggesetzt, ohne ber au s reichende eigene Sachkunde zu verfgen. a) Allerdings geht es im Ansatz zutreffend davon aus, daû der Ve r - sicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unfallurschlicher alkoho l - bedingter Bewuûtseinsstrung des Versicherungsnehmers beruft, der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast fr die zunchst festzustellende Alkoholisierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR 193/86 - VersR 1988, 733 unter 2) grundstzlich geng t, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentration s - wert beruft (vgl. dazu Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 12; Knappmann, VersR 2000, 11, 14; OLG Hamm VersR 1995, 949). b) Die Klgerin hat in ihrer B erufungsbegrndung aber Umstnde dargelegt, aus denen sich Zweifel an der Aussagekraft der Blutalkoholb e - stimmung ergeben. Sie hat darauf hingewiesen, daû der Leichnam ihres Sohnes bis zur Blutentnahme dreieinhalb Stunden nach dem Unfall viel Blut verloren hatte und die Blutprobe nicht mehr aus einer Oberschenke l - vene entnommen werden konnte, sondern aus dem Herzen entnommen werden muûte, was "den Vorgaben" widersprochen habe. Zur Bekrft i - gung ihrer Zweifel am Aussagewert der ermittelten Blutalkoholkonzentrat i - on hat die Klgerin aus der Ermittlungsakte den Vermerk eines Polizeib e - amten zitiert, der wegen der Bewertung des Blutanalyseergebnisses unter anderem darauf hingewiesen hatte, daû die Blutprobe nicht "regelgerecht" entnommen worden sei. Zum Beweis, daû der Polizeibeamte recht habe, hat die Klgerin die Einholung eines Sachverstndigengutachtens bea n - tragt. - 6 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung muû der B e - weisantritt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausfhrungen der Klgerin gesehen werden. Danach ergibt sich, daû er darauf abzielte, die Aussagekraft der Blutalkoholbestimmung mit sachverstndiger Hilfe in Zweifel zu ziehen. c) Das Berufungsgericht htte das beantragte Sachverstndige n - gutachten einholen mssen, denn die Grnde des Berufungsurteils weisen nicht aus, daû der Tatrichter statt dessen ber ausreichende eigene Sachkunde zu Fragen der Entnahme und Untersuchung von Leichenblut ve r fgte. Sowohl nach Nr. 9 c des von den Bundeslndern 1977 vereinbarten "Gemeinsamen Erlasses ber die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" (zuletzt abgedruckt bei Mh l haus/ Janiszewski, StVO 13. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) als auch nach Ziffer 3.5.1 der von den Bundeslndern spter vereinbarten "Richtlinien ber die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluû bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie fr die Sicherstellung und B e - schlagnahme von Fahrausweisen" ( RiBA, die seit 1995 von den Bunde s - lndern als entsprechende Erlasse umgesetzt worden sind; abgedruckt bei Janiszewski/ Jagow/ Burmann, StVO 16. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) ist Leichenblut fr Untersuchungszwecke grundstzlich aus einer freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 ( IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunrein i - gung der Blutprobe, etwa durch Trinkalkohol aus dem Magen oder Fu l - niserscheinungen aus dem Darm, auszuschlieûen. - 7 - Ob bei dem Sohn der Klger in eine Diffusion des vor dem Unfall getrunkenen Biers aus dem Magen oder Darm in die Herzgegend stattg e - funden haben kann, ob sie insbesondere durch innere Verletzungen b e - gnstigt worden ist, so daû die aus dem Herzen entnommene Blutprobe durch Trinkalkohol verunreinigt sein knnte, hat das Berufungsgericht nicht errtert. Seine Auffassung, es seien keinerlei Anhaltspunkte fr eine fehlerhafte BAK-Feststellung erkennbar, zeigt, daû es die Zwecksetzung der vorgenannten Richtlinie nicht erkannt hat und schon deshalb nicht in der Lage gewesen ist, die maûgeblichen Fragen zu stellen. Ausreichende eigene Sachkunde zu den Alkoholfragen ist damit jedenfalls nicht belegt. Sie wird auch durch die - freilich nicht tragende - Annahme des Ber u - fungsgerichts in Frage gestellt, vieles spreche dafr, daû der Sohn der Klgerin - bei einem Rckrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde - in Wahrheit womglich sogar mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gehabt habe, weil das Blut dreieinhalb Stunden nach dem Unfall entnommen sei. Das bersieht, daû der Sohn der Klgerin schon bei dem Unfall den Tod fand. Ein Alk o holabbau war danach ausgeschlossen. Das Berufungsgericht htte nach allem den geforderten Sachve r - stndigenbeweis zur Aussagekraft des ermittelten BAK-Wertes einholen mssen. 3. Schon das fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil nicht ausgeschlo s - sen werden kann, daû das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils zum Trinkverhalten des Verunglckten vor dem Unfall ermglichen auch keine Blutalkoholberec h - nung nach der Widmark-Formel. Ohne jede Bestimmung der Alkoholisi e - - 8 - rung lassen allein die Fahrfehler des Verunglckten einen hinreichend s i - cheren Rckschluû auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht zu. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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