BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 205/02Verkündet am: 19. Februar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein EGZPO § 26 Nr. 5 und 7ZPO § 543 a.F.Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-ten Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tat-bestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 -LG HamburgAG Hamburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des LandgerichtsHamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dasBerufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten desRevisionsverfahrens zu befinden haben wird.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unteranderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausge-führter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht diehiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthältkeinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen denHinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. - 3 -Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantragweiter.Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).Auf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffenderkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwen-den, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet derTatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neueVerfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteilsnoch das alte Recht maßgebend (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540Rdnr.29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5). Danachkonnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen wer-den, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revi-sion gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPOa.F.).Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nichtein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteilsist in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 - 4 -Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen. Aus die-sem Grunde würde das Berufungsurteil auch nicht den Anforderungen des- vorliegend noch nicht einschlägigen - § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügen.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. istein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand ent-hält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung ausdiesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichenGrundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen er-geben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO).Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Da die Parteien darüberstreiten, ob die Beklagten nach den Bedingungen des Mietvertrages zur Vor-nahme von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Vertragsverhältnissesverpflichtet waren, hätten die einschlägigen Bestimmungen ihrem Wortlaut nachaufgeführt werden müssen. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung vom13. September 1999 beruft, fehlt es an einer Wiedergabe des entsprechendenTeils der Abrede. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Anga-ben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme derBerufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, daseine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassungbezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich(Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). - 5 -Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
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