BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 205/03 vom16. Dezember 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom9. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten mit derBegründung verneint, bei dem Sturz der Klägerin habe sich nicht eindurch die Verfolgung gesteigertes Risiko verwirklicht. Diese Beurteilungsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteilvom 13. Juli 1971 VI ZR 165/69 VersR 1971, 962).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 57.908,76 MüllerGreinerPaugeStöhrZoll
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