BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 205/03 vom18. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felschbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Die von der Beschwerde als grundsätzlich geltend gemachteRechtsfrage ist geklärt, die Bedeutung der Klausel in § 4 IINr. 1 Satz 2 AHB in Rechtsprechung und Literatur nicht um-stritten. Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-keit bedeutet danach das Wissen, daß die Ware bei bestim-mungsgemäßem Ge- oder Verbrauch unter gewöhnlichenUmständen eine schädigende Wirkung haben kann (BGH,Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 116/50 - VersR 1952,64 unter II; Urteil vom 27. Juni 1953 - II ZR 176/52 - VersR1953, 316 unter 2; Urteil vom 26. Januar 1961 - II ZR218/58 - VersR 1961, 265 unter 4; Littbarski, AHB § 4Rdn. 388, 391; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Rdn. 82; Kuwert,Allgemeine Haftpflichtversicherung 3. Aufl. Rdn. 4163;Schmalzl, Die Berufungshaftpflichtversicherung des Archi-tekten und des Bauunternehmers, Rdn. 128; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. IV Anm. 6228).Diese Definition hat das Berufungsgericht - jedenfalls imAusgangspunkt - zugrunde gelegt. Im übrigen ist einer Zu- - 3 -sammenschau der Würdigung des Berufungsgerichts dieFeststellung zu entnehmen, daß der Kläger Kenntnis von derallgemeinen Schädlichkeit unter normalen Verhältnissenhatte. Das Wissen, daß gerade im konkreten Fall eineschädliche Wirkung eintreten wird, ist nicht erforderlich;ebenso wenig muß die Art des möglichen Schadens voraus-sehbar gewesen sein.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 123.000 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
Full & Egal Universal Law Academy