BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/04 Verk374ndet am: 8. Februar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG 247247 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB 247 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung 1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der 247247 74 bis 80 VVG durch 247 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. 2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (247 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-mungen 374ber seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelm344337ig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche-rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag f374r fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von 247 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mit-versicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbst344tigkeit nachgeht oder durch T344-tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beitr344gt, kommt es insoweit nicht an. 3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach 247 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schlie337t die Be-rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverh344ltnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04 - OLG Celle - 2 - LG Hannover - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Fortbestand einer von der Beklagten wegen Verzuges mit der Pr344mienzahlung gek374ndigten privaten Kranken-versicherung, die der Ehemann der Kl344gerin als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte und in die die Kl344gerin als versicherte Person auf-genommen ist. 1 2 Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, der Krankenversicherungs-vertrag bestehe fort. Ihrem Ehemann sei anl344sslich eines am 16. De- - 4 - zember 2002 mit einer zust344ndigen Sachbearbeiterin der Beklagten ge-f374hrten Telefongespr344chs im Rahmen der zuvor von der Beklagten nach 247 39 VVG gesetzten Frist gestattet worden, die damals ausstehenden Pr344mienzahlungen nach Fristablauf in zwei Raten bis Mitte Januar 2003 zu zahlen. An diesen Zahlungsaufschub habe er sich gehalten, so dass sich die Beklagte nicht mehr auf die K374ndigung berufen k366nne. Die Kl344-gerin meint, sie k366nne dieses Feststellungsbegehren im eigenen Namen geltend machen. Ihr Ehemann habe dazu die Zustimmung erteilt, au337er-dem sei sie (unstreitig) im Besitz des Versicherungsscheins. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt die Kl344gerin f374r nicht berechtigt, den Fortbestand des Krankenversicherungsverh344ltnisses gerichtlich geltend zu machen. Zwar lasse 247 75 Abs. 2 VVG dies unter bestimmten Voraus-setzungen zu, doch sei die Regelung hier nicht anwendbar. In 247 178a VVG habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen ihre Anwendung auf Krankenversicherungsvertr344ge entschieden. Diese spezielle gesetzliche Regelung gehe auch den Vorschriften 374ber den Vertrag zugunsten Dritter (247247 328 ff. BGB) vor. 5 - 5 - Im 334brigen gebe auch 247 75 VVG der versicherten Person nicht die Stellung einer Vertragspartei; sie d374rfe daher keine Gestaltungsrechte in Bezug auf den Versicherungsvertrag aus374ben, also nicht k374ndigen, an-fechten oder zur374cktreten oder entsprechende Erkl344rungen des Versi-cherers wirksam entgegennehmen. Dementsprechend k366nne sie auch nicht den Fortbestand eines Vertrages beanspruchen, den der Versiche-rungsnehmer selbst unter Umst344nden nicht mehr fortf374hren wolle. Das Begehren der Kl344gerin sei insoweit nicht anders zu behandeln als die Aus374bung eines Gestaltungsrechts, mit welchem in den Bestand des Vertrages als solchen eingegriffen werde. 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Der Auffassung des Berufungsgerichts, 247 178a VVG stehe dem Feststellungsbegehren der Kl344gerin entgegen, kann nicht gefolgt werden. 8 1. Bei dem hier streitigen Krankenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der die versicherte Person be-rechtigt, den Fortbestand des Versicherungsverh344ltnisses aus eigenem Recht im eigenen Namen geltend zu machen. 9 a) Die Krankheitskostenversicherung ist eine Personenversiche-rung im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, weil die versicherte Gefahr unmittelbar einer Person anhaftet, bei der das versicherte Schadenser-eignis eintreten kann (BGHZ 52, 350b, 353; Bach in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. 247 178a Rdn. 1). 10 - 6 - Sie gew344hrt hier aber Versicherungsschutz nach den Grunds344tzen der Schadensversicherung im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, weil sie nach dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung den durch den Versi-cherungsfall eingetretenen Verm366gensschaden ersetzt (vgl. BGHZ aaO S. 353 ff). 11 Nach 247 74 VVG kann eine Schadensversicherung in der Weise ge-nommen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungs-vertrag im eigenen Namen f374r einen anderen, den Versicherten, ab-schlie337t (Versicherung f374r fremde Rechnung). Nach 247 75 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen dann die Rechte aus dem Vertrag zwar dem Versicherten zu, er kann 374ber diese Rechte gem344337 247 75 Abs. 2 VVG aber nur verf374-gen oder diese Rechte eigenst344ndig gegen374ber dem Versicherer gericht-lich geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. 247 79 Abs. 1 VVG bestimmt, dass, soweit nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, bei der Versicherung f374r fremde Rechnung auch auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten abzustellen ist. 12 b) Die mit dem Dritten Gesetz zur Durchf374hrung versicherungs-rechtlicher Richtlinien des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I 1630) eingef374hrten 247247 178a bis 178o VVG enthal-ten demgegen374ber besondere Bestimmungen f374r die Krankenversiche-rung. 13 14 aa) 247 178a Abs. 1 VVG best344tigt zun344chst, dass auch die Kran-kenversicherung auf die Person eines anderen genommen werden kann. - 7 - 247 178a Abs. 3 Satz 2 VVG trifft eine dem 247 79 Abs. 1 VVG entsprechen-de Regelung 374ber die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten der versi-cherten Person. Dem kann der gesetzgeberische Wille entnommen wer-den, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung 374blichen Krankenversi-cherungsvertr344ge f374r Dritte weiterhin uneingeschr344nkt anzuerkennen. Dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, die Krankenversiche-rung f374r fremde Rechnung abzuschaffen (vgl. dazu Pr366lss in Pr366lss/ Martin, VVG 27. Aufl. 247 178a Rdn. 6; Renger, VersR 1993, 678, 680), er-gibt sich im 334brigen nicht nur daraus, dass 247 178a Abs. 1 bis 3 VVG ge-m344337 247 178o Abs. 1 VVG lediglich dispositives Recht beinhalten, sondern vor allem auch aus der amtlichen Begr374ndung zum Entwurf der 247247 178a ff., wonach die gesetzliche Neuregelung - soweit sie hier in Re-de steht - allein der Umsetzung der Dritten Schadensversicherungsricht-linie und der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie des Rates der Euro-p344ischen Gemeinschaften dienen und sich darauf beschr344nken sollte, die insoweit 374ber die Krankenversicherung aufzunehmenden, unerl344sslichen Bestimmungen in das seinerzeit bestehende System einzupassen, wobei dieses System als solches nicht zur Disposition stand (vgl. dazu BR-Drucks. 23/94 S. 1, 309, 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 101, 104). bb) F374r den Fall, dass der Krankenversicherungsschutz nach den Grunds344tzen der Schadensversicherung gew344hrt wird, bestimmt 247 178a Abs. 2 VVG, dass die Allgemeinen Vorschriften der 247247 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a VVG anzuwenden, die 247247 23 bis 30 und 41 VVG hin-gegen nicht anzuwenden seien. Da die Vorschrift somit zugleich aus-dr374cklich anzuwendende und nicht anzuwendende allgemeine Vorschrif-ten benennt, ist allein ihrem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen, wie mit den nicht genannten Vorschriften 374ber die Versicherung f374r fremde 15 - 8 - Rechnung (247247 74 bis 80 VVG) zu verfahren ist; denn ein Umkehrschluss, demzufolge aus der Nichterw344hnung einzelner Vorschriften zwangsl344ufig deren Unanwendbarkeit folgte, kann angesichts der zweispurigen Rege-lungstechnik nicht ohne Weiteres gezogen werden. Allerdings zeigt schon die Regelung des 247 178a Abs. 3 Satz 2 VVG, dass die 247247 74 bis 80 VVG auf Krankenversicherungsvertr344ge nicht anzuwenden sein sol-len, denn andernfalls w344re die Bestimmung, die die Vorschrift des 247 79 Abs. 1 VVG nahezu wortgleich ersetzt, nicht erforderlich gewesen. Auch ein Vergleich mit der f374r die Unfallversicherung geltenden Regelung des 247 179 Abs. 2 Satz 2 VVG, die - anders als 247 178a Abs. 2 VVG - aus-dr374cklich bestimmt, dass die 247247 75 bis 79 VVG auf Versicherungsvertr344-ge gegen Unf344lle, die einem anderen zusto337en, anzuwenden sind, legt diese Annahme nahe. cc) Einen weiteren sicheren Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Anwendung der 247247 74 bis 80 VVG auf Krankenversicherungsvertr344ge bewusst ausschlie337en wollte, gibt die Entstehungsgeschichte des 247 178a VVG. Zwei dem Referentenentwurf der Bundesregierung vorausgegan-gene Entwurfsfassungen des Absatzes 2 hatten noch vorgesehen, auch die 247247 74 bis 80 VVG f374r anwendbar zu erkl344ren (vgl. dazu Renger, VersR 1993, 678, 679; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede, VersR 1994, 251, 252; Bach, aaO Rdn. 13). Deren schlie337lich Gesetz gewordene Heraus-nahme aus der Verweisung wurde in der amtlichen Begr374ndung zum Ge-setzentwurf wie folgt erl344utert: 16 "Abs. 2 enth344lt eine notwendige Klarstellung. Da 247 1 Abs. 1 VVG formal zwischen Schadens- und Personenversiche-rung unterscheidet, die Krankenversicherung in Absatz 1 aber als Personenversicherung definiert ist, ist es erforder- - 9 - lich, durch eine gesetzliche Bestimmung klarzustellen, da337 wie bisher auf die Krankenversicherung, soweit sie nach den Grunds344tzen der Schadenversicherung Versicherungs-schutz gew344hrt, die allgemeinen Vorschriften 374ber die Schadenversicherung entsprechend anzuwenden sind. Kei-ne entsprechende Anwendung auf die Krankenversicherung finden ersichtlich die Bestimmungen 374ber die Sachversiche-rung, die deshalb von der Bezugnahme auszunehmen sind. Auch die Bestimmungen 374ber die Versicherung f374r fremde Rechnung (247247 74 bis 80 VVG) finden auf die Personenver-sicherung keine Anwendung und sind daher ebenfalls von der entsprechenden Anwendung auszunehmen. 205" (BR-Drucks. 23/94 S. 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 104). Das belegt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Anwen-dung der 247247 74 ff. VVG auf Krankenversicherungsvertr344ge entschieden hat. Ein Redaktionsversehen ist ihm demnach nicht unterlaufen, soweit die 247247 74 bis 80 VVG bei Aufz344hlung der nach 247 178a Abs. 2 VVG anzu-wendenden Vorschriften unerw344hnt bleiben (vgl. dazu auch AG Berlin-Sch366neberg r+s 2001, 39; Pr366lss, aaO; Hohlfeld in BK, VVG 247 178a Rdn. 5), wohl aber insoweit, als diese Vorschriften keine Aufnahme in die Liste der nicht anzuwendenden Bestimmungen gefunden haben. 17 (1) Weite Teile des Schrifttums nehmen allerdings an, die An-wendbarkeit der 247247 74 bis 80 VVG sei mit rechtlich falscher Begr374ndung ausgeschlossen worden, weil es nicht zutreffe, dass die Vorschriften 374ber die Versicherung f374r fremde Rechnung in der Personenversicherung unanwendbar seien. Die in 247 1 Abs. 1 VVG getroffene Unterscheidung von Schadens- und Personenversicherung beschreibe keinen Gegensatz der Art, dass die letztere nicht zugleich Schadensversicherung sein k366n-ne (vgl. dazu schon BGHZ 52, 350b, 353 ff.; zur rechtshistorischen Er-l344uterung der Unterscheidung von Personen- und Schadensversicherung 18 - 10 - in 247 1 Abs. 1 VVG vgl. M366ller in Bruck/M366ller, VVG Bd. I, 8. Aufl. 247 1 Anm. 23; Pannenbecker, VersR 1998, 1322, 1324). Der Irrtum des Gesetzgebers beruhe darauf, dass die Entwurfsfas-sungen des 247 178a Abs. 1 und 2 VVG zun344chst nicht ausreichend zwi-schen der Versicherung blo337er Gefahrspersonen und der echten Versi-cherung f374r fremde Rechnung (vgl. dazu noch unten unter c), aa)) diffe-renziert h344tten. Im Weiteren habe der Gesetzgeber vorwiegend die Fami-lienversicherung in den Blick genommen. Dort sei regelm344337ig ein eige-nes Interesse der versicherten Personen an der Versicherung zu vernei-nen, weshalb die Vorschriften 374ber die Versicherung f374r fremde Rech-nung keine Anwendung f344nden. Im Bestreben, eine differenzierende Re-gelung zu vermeiden, sei letztlich in 247 178a Abs. 2 VVG eine Bestim-mung geschaffen worden, die den Bed374rfnissen der echten Krankenver-sicherung f374r fremde Rechnung nicht gerecht werde (vgl. zum Ganzen Bach, aaO Rdn. 13; Pr366lss, aaO Rdn. 7; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede, VersR 1994, 251 f.). 19 Aus dem vermeintlich rechtsfehlerhaften Motiv des Gesetzgebers wird sodann mit unterschiedlicher rechtlicher Begr374ndung gefolgert, die 247247 75 ff. VVG m374ssten auf Krankenversicherungsvertr344ge f374r fremde Rechnung weiterhin anwendbar bleiben. 20 (2) Dem folgt der Senat nicht. Er schlie337t zun344chst aus, dass der Gesetzgeber das Nebeneinander von Personen- und Schadensversiche-rung nach 247 1 Abs. 1 VVG (dazu BGHZ aaO) rechtlich unzutreffend beur-teilt hat. Dagegen spricht schon, dass 247 178a Abs. 2 VVG ausdr374cklich Regelungen f374r den Fall trifft, dass die Krankenversicherung, die der Ge- 21 - 11 - setzgeber ausweislich der amtlichen Begr374ndung zutreffend als Perso-nenversicherung einstuft, nach den Grunds344tzen der Schadensversiche-rung gew344hrt wird, und dass die Vorschrift zahlreiche, die Schadensver-sicherung betreffende Vorschriften in der Krankenversicherung f374r an-wendbar erkl344rt. Da sich bei Versicherungen, die allein das Eigeninte-resse des Versicherungsnehmers versichern, die Frage der Anwendung der 247247 74 bis 80 VVG ohnehin nicht stellt, kann die Entscheidung, diese Vorschriften im Rahmen des 247 178a Abs. 2 VVG nicht anzuwenden, nur dahin verstanden werden, dass damit eine Regelung f374r echte Versiche-rungsvertr344ge f374r fremde Rechnung getroffen werden sollte. Daf374r spricht insbesondere auch die Bestimmung in 247 178a Abs. 3 Satz 2 VVG. c) Welche Rechte eine versicherte Person aus dem Krankenversi-cherungsvertrag ableiten kann und inwieweit ihr auch die Befugnis zur Geltendmachung dieser Rechte zusteht, muss entweder anhand anderer gesetzlicher Bestimmungen oder durch Auslegung des Versicherungs-vertrages ermittelt werden. 22 aa) Aus 247 178a Abs. 1 VVG ergibt sich, dass es den Parteien des Versicherungsvertrages 374berlassen bleibt, die Rechtsstellung der versi-cherten Person n344her zu bestimmen (vgl. dazu Wriede, aaO S. 252; Pr366lss, aaO Rdn. 7; Hohlfeld, aaO Rdn. 5 a.E.). Dabei stehen sich grunds344tzlich zwei Vertragsmodelle gegen374ber. 23 (1) Die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz kann als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt sein. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbu337en sch374tzen will, die f374r ihn mit der 24 - 12 - Erkrankung der versicherten Person verbunden sind (vgl. dazu Bach, aaO Rdn. 12). Die versicherte Person bleibt bei einer solchen Vertrags-gestaltung nur Gefahrsperson, welcher aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen. Eine Versicherung f374r fremde Rech-nung im Sinne der 247247 74 ff. VVG liegt dann nicht vor (vgl. dazu OLG Saarbr374cken VersR 1997, 863, 864 f.). (2) Um eine Versicherung f374r fremde Rechnung handelt es sich aber, wenn mit dem Vertrag ausschlie337lich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll, vor krankheitsbedingten Einbu337en gesch374tzt zu werden (vgl. Bach, aaO Rdn. 12 unter Ziffern 2 und 3; Pannenbecker, aaO S. 1323 ff.; Wriede, aaO). Hier sollen der versicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In einem solchen Falle liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von 247 328 Abs. 1 BGB vor (Gr374neberg in Palandt, BGB 65. Aufl. 247 328 Rdn. 12; Pannenbecker, aaO; Sieg, aaO S. 249; Wriede, aaO S. 252). F374r dessen Auslegung gilt im Regelfall, dass sowohl der Dritte selbst (hier die versicherte Person) als auch der Versprechensempf344nger (hier der Versicherungsnehmer) die versprochene Leistung (des Versicherers) an den Dritten fordern und diese Forderung auch gerichtlich verfolgen kann (247 335 BGB). 25 bb) Die rechtliche Bedeutung der 247247 74 ff. VVG liegt darin, dass sie die allgemeinen Regelungen des B374rgerlichen Gesetzbuches 374ber Vertr344ge zugunsten Dritter f374r den Versicherungsvertrag f374r fremde Rechnung modifizieren (Wriede, aaO; Pr366lss, aaO 247 75 Rdn. 1). Die 26 - 13 - 247247 75 und 76 VVG ersetzen, sofern sie zur Anwendung kommen, die Auslegungsregel des 247 335 BGB durch eine davon abweichende speziel-le Regelung der Rechte und Befugnisse der versicherten Person und des Versicherungsnehmers. Ist 247 75 VVG aber wegen der fehlenden Verwei-sung in 247 178a Abs. 2 VVG auf den Krankenversicherungsvertrag f374r fremde Rechnung nicht anzuwenden, hat dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerade nicht zur Folge, dass deshalb nur noch der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Vielmehr leben, gerade weil die Spezialregelung in 247 178a Abs. 2 VVG die 247247 74 ff. VVG f374r unanwendbar erkl344rt, die allgemeinen Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuches 374ber den Vertrag zu-gunsten Dritter wieder auf (Sieg, aaO und dort Fn. 8). cc) Abweichendes kann sich nur aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen ergeben (Hohl-feld in BK, aaO Rdn. 5; wohl auch Pr366lss, aaO 247 178a Rdn. 7). 27 (1) Eine den Ausfall der 247247 75 und 76 VVG kompensierende ge-setzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine ana-loge Anwendung der 247247 74 ff. VVG auf den Krankenversicherungsvertrag aus (nur scheinbar a.A. Bach, aaO Rdn. 13, der die von ihm geforderte Analogie nur auf eine vermeintlich stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien st374tzen m366chte), die die in 247 178a Abs. 2 getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehren w374rde. Eine mittels Analogie auszu-f374llende Regelungsl374cke besteht insoweit nicht. Daran 344ndert nichts, dass grunds344tzlich auch bei Krankenversicherungsvertr344gen f374r fremde Rechnung das Interesse des Versicherers dahin gehen mag, es bei der 28 - 14 - Vertragsabwicklung allein mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu ha-ben (vgl. zu diesem Normzweck des 247 75 VVG Pr366lss, aaO 247 75 Rdn. 1). (2) M366chte ein Versicherer sich die ihm aus den 247247 74 bis 80 VVG erwachsenden Vorteile auch im Krankenversicherungsvertrag f374r fremde Rechnung erhalten, so hindert die dispositive Bestimmung des 247 178a Abs. 2 VVG ihn nicht daran, eine entsprechende Regelung in seine Ver-sicherungsbedingungen aufzunehmen und deren Geltung sodann beim Abschluss von Versicherungsvertr344gen zu vereinbaren (Hohlfeld aaO). 29 Eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung der 247247 74 bis 80 VVG liegt (entgegen Bach, aaO Rdn. 13 a.E. und Pr366lss, aaO 247 178a Rdn. 7) allerdings nicht schon in der Aufnahme eines versicherten Drit-ten in den Krankenversicherungsvertrag. Denn von einem durchschnittli-chen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, der weder das Zusammenspiel der zuvor dargestellten Vorschriften 374berblickt, noch um die Entstehungsgeschichte der schwer verst344ndlichen Regelung des 247 178a Abs. 2 VVG wei337, kann nicht erwartet werden, dass er die aufge-zeigte Problematik erkennt oder aber ohne weiteres seine Zustimmung dazu erteilt, die Rechte der versicherten Person von vornherein ma337geb-lich einzuschr344nken, und es stattdessen selbst 374bernimmt, diese Rechte f374r den Versicherten geltend zu machen. 30 Die Vereinbarung der Geltung der 247247 74 ff. VVG oder entspre-chender Regelungen in den Versicherungsbedingungen setzt daher zu-mindest voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Regelungsgehalt einer solchen Vereinbarung beim Vertragsschluss transparent gemacht wird. 31 - 15 - 2. Bei Anlegung dieser Ma337st344be kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 32 a) Als in der privaten Krankenversicherung mitversicherte Ehefrau ist die Kl344gerin nicht lediglich nur als Gefahrsperson einer allein im Ei-geninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzuse-hen, sondern es liegt ein Krankenversicherungsvertrag f374r fremde Rech-nung - und damit ein echter Vertrag zugunsten einer Dritten (der Kl344ge-rin) im Sinne von 247 328 BGB - vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl344gerin einer bezahlten Erwerbst344tigkeit nachgeht oder als Hausfrau arbeitet. 33 aa) Zwar entspricht es weit verbreiteter Auffassung, bei der Frage, ob in der privaten Krankenversicherung die Mitversicherung einer Ehe-frau als Eigenversicherung des Ehemannes oder Versicherung f374r frem-de Rechnung anzusehen ist, danach zu differenzieren, ob die Ehefrau selbst einer bezahlten Erwerbst344tigkeit nachgeht oder nicht. Nur im ers-teren Falle soll eine Versicherung f374r fremde Rechnung vorliegen, w344h-rend die Mitversicherung andernfalls lediglich dazu bestimmt sei, mit Blick auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dessen Interesse an einer Deckung der Behandlungskosten abzusichern (OLG Koblenz VersR 2004, 993, 994; VersR 2005, 491, 492; OLG Saarbr374cken VersR 1997, 863, 865; OLG Hamm VersR 1980, 137, 138; OLG K366ln VersR 1983, 772, 773; Pannenbecker, aaO S. 1323; Bach, aaO Rdn. 12; Pr366lss, aaO 247 178a Rdn. 8; Wriede, aaO S. 252). 34 - 16 - bb) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sie allein die Unter-haltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund r374ckt (zutreffend OLG Frankfurt VersR 2001, 448, 449) und 374bersieht, dass auch in einer Ehe, in der einer der Ehepartner durch ausschlie337liche T344-tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beitr344gt (vgl. dazu 247 1360 Satz 2 BGB), dieser Ehepartner vorrangig ein eigenes Interesse daran beh344lt, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln. 35 Generell zielt - f374r den Versicherer erkennbar - das Interesse des Versicherungsnehmers deshalb nicht lediglich darauf, Vorsorge f374r den bei Krankheit des Ehepartners drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen (vgl. OLG Frankfurt aaO, zustimmend R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 74 Rdn. 20). 36 b) Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt regelm344337ig der Dritte - hier die Kl344gerin - den Leistungsanspruch (vgl. dazu Gr374neberg in Pa-landt, aaO vor 247 328 Rdn. 6 und 247 328 Rdn. 5; vgl. f374r die Bezugsberech-tigung eines Dritten in der Lebensversicherung auch BGHZ 91, 288, 291). Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer der Leistungsan-spruch der Kl344gerin oder die Befugnis zu seiner Geltendmachung hier Einschr344nkungen unterliegen k366nnten, hat die Beklagte nicht vorgetra-gen. 37 c) Vom Recht der Kl344gerin aus 247 328 BGB, eine bedingungsgem344-337e Leistung aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen an sich zu fordern, ist auch die Berechtigung mit umfasst, den Fortbestand des Ver-sicherungsverh344ltnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung ge-richtlich feststellen zu lassen. 38 - 17 - aa) Zwar r374ckt bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Beg374nstig-te nicht in die Stellung eines Vertragschlie337enden ein, sondern erh344lt nur das Forderungsrecht (Gr374neberg, aaO). Insoweit k366nnte 344hnlich wie bei Anwendung des 247 75 Abs. 2 VVG (vgl. dazu Pr366lss, aaO 247 75 Rdn. 5) fraglich sein, ob der Dritte dazu berechtigt ist, Rechte geltend zu ma-chen, die vertragsgestaltende Wirkung haben. 39 bb) Das bedarf hier aber keiner grunds344tzlichen Kl344rung, weil die von der Kl344gerin begehrte Feststellung nicht vertragsgestaltend wirkt, sondern lediglich der Kl344rung einer f374r die Geltendmachung des Leis-tungsanspruchs unausweichlichen Vorfrage dient (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823 unter II 2). Eine Ver344n-derung des vertraglichen status quo ist mit der begehrten Feststellung nicht verbunden. Das Feststellungsbegehren greift nicht rechtsgestaltend in den Vertrag ein, sondern zielt nur auf die Pr374fung, ob das den Leis-tungsanspruch der Kl344gerin tragende Rechtsverh344ltnis noch besteht oder nicht. W374rde man der Kl344gerin die Berechtigung daf374r absprechen, w344re ihr Recht, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, ausge-h366hlt. 40 cc) Das Berufungsgericht wendet sich gegen dieses Ergebnis mit der 334berlegung, bei einem Obsiegen der Kl344gerin werde ihr Ehemann unter Umst344nden gegen seinen Willen am Versicherungsvertrag fest-gehalten. Das rechtfertige die Gleichsetzung des Feststellungsbegehrens mit der Aus374bung eines Gestaltungsrechts 374ber den gesamten Vertrag. 41 42 Auch dies 374berzeugt nicht. - 18 - Zum einen spricht hier nichts daf374r, dass die Kl344gerin gegen den Willen ihres Ehemannes handelt. Sie hat vorgetragen, er habe ihrer Pro-zessf374hrung zugestimmt, und sie ist 374berdies im Besitz des Versiche-rungsscheins, wobei beispielsweise auch die Regelung in 247 75 Abs. 2 VVG auf der Annahme beruht, die versicherte Person k366nne diesen meist nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten (vgl. dazu Pr366lss, aaO 247 75 Rdn. 8). Wegen der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes in Bezug auf die notwendigen Heilbehandlungskosten der Kl344gerin, welche die Versicherungspr344mien unstreitig deutlich 374berstei-gen, ist auch kein dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes wirt-schaftliches Interesse des Ehemannes ersichtlich. 43 - 19 - Zum anderen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, ein obsie-gendes Urteil schriebe im Verh344ltnis zwischen dem Ehemann der Kl344ge-rin (als Versicherungsnehmer) und der Beklagten (als Versicherer) den Fortbestand des Versicherungsverh344ltnisses bindend fest, nicht zu. Denn eine solche Rechtskrafterstreckung findet beim Vertrag zugunsten Dritter nicht statt (vgl. dazu BGHZ 3, 385, 388 ff.). 44 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2004 - 19 O 232/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 5 U 63/04 -
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