BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 205/05 Verk374ndet am: 29. Oktober 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87c Abs. 2, BGB 247 362 Abs. 1 Der Anspruch des Tankstellenhalters gegen374ber dem Mineral366lunternehmen auf Er-teilung eines Buchauszugs ist erf374llt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjour-nale chronologisch geordnet f374r jedes provisionspflichtige Gesch344ft in einem Ab-schnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineral366lun-ternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung f374r die Berechnung der Provision von Bedeutung sind. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2005 aufge-hoben und das Teilurteil der Kammer f374r Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 abge344ndert, soweit hin-sichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. Die Klage wird wegen des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt abgewiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten der ersten beiden Rechtsz374ge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Revisions-verfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages von 1996, in den er zu Beginn des Jahres 1997 anstelle seiner Ehefrau eingetreten war, bis zur fristlosen K374ndigung durch die Beklagte zum 30. Juni 1999 Halter einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten in R. . 2 Nach dem Vertrag steht dem Kl344ger f374r den Verkauf von Kraftstoff eine mengenabh344ngige Provision zu (247 6 Nr. 1 des Vertrags), die f374r die Ausliefe-rung von Dieselkraftstoff an Direktkunden der Beklagten (unter anderem DKV, UTA, PAN) reduziert ist (247 6 Nr. 2 des Vertrags). F374r Schmierstoffverk344ufe er-h344lt er die Differenz zwischen Verbraucher- und Wiederverk344ufer-Netto-Preisen nach jeweils g374ltigen Preislisten der Beklagten (247 6 Nr. 3 des Vertrags). Nach einem Vertragsnachtrag (Waschanlagen- und SB-Boxen-Vereinbarung) vom 9. Juli 1998 werden seine Leistungen und alle aus dem Betrieb der Waschanla-ge entstehenden Kosten durch eine Provision in H366he der Netto-Ums344tze ab-z374glich eines Betrags von 2,50 DM netto pro W344sche zuz374glich Mehrwertsteuer abgegolten (Nr. 7.1 des Vertragsnachtrags). Der Kl344ger macht einen Ausgleichsanspruch gem344337 247 89b HGB in H366he von 134.156,11 200 geltend und verlangt im Wege der Stufenklage Abrechnung der von ihm im letzten Vertragsjahr vermittelten provisionspflichtigen Verk344ufe, Erteilung eines Buchauszugs 374ber die abzurechnenden Gesch344fte sowie Zah-lung r374ckst344ndiger Provision und weiteren Ausgleichs in einer nach Erteilung der Abrechnung noch zu beziffernden H366he. 3 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt mit der Ma337gabe, dass dieser min-destens folgende Angaben enthalten m374sse: bei den Treibstoffverk344ufen eine Auflistung der verkauften Treibstoffmengen unter Angabe des Tages und mit 4 - 4 - gesonderter Kennzeichnung, welche Gesch344ftsvorf344lle 374ber die Kreditkarten-systeme UTA, PAN und DKV abgerechnet worden seien; bei den Schmierstoff-verk344ufen eine Auflistung der verkauften Schmierstoffe unter Angabe der Sorte, der Menge und des Tages; beim Waschgesch344ft eine Auflistung der Anzahl der Gesch344ftsvorf344lle unter Angabe des Tages oder Monats und der jeweiligen Net-to-Ums344tze. Hinsichtlich des Anspruchs auf Provisionsabrechnung und des wei-tergehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sowie hinsichtlich des bezifferten Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Kammergericht unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen das Teilurteil des Landgerichts wegen des bezifferten Ausgleichsanspruchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die vollst344ndige Abweisung der Klage wegen des Buchauszugs weiterverfolgt und im Wege der Hilfswiderklage begehrt hat, den Kl344ger zu ver-urteilen, die Kassenjournalausdrucke der von ihm an der Tankstelle verwende-ten Kassen aus der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 an sie herauszuge-ben, hat es zur374ckgewiesen. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzu-lassung der Revision ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage, soweit sie die Erteilung eines Buchauszugs betrifft. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit dies f374r die Revisionsinstanz noch von Interesse ist, ausgef374hrt: 8 Die Beklagte wende sich vergeblich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs gem344337 247 87c Abs. 2 HGB. Ihr Einwand, der Unternehmer k366nne nicht zu Angaben verurteilt werden, die er nicht machen k366nne, gehe fehl, weil der Anspruch auf einen Buchauszug immer nur auf das gehe, was sich aus den B374chern des Unternehmers zum Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges 374ber die Gesch344fte, f374r die dem Handelsvertreter Provision zu-stehe, ergebe. Soweit das Landgericht die Aufnahme n344her bestimmter Anga-ben in den Buchauszug gefordert habe, stehe die Verurteilung deshalb unter dem Vorbehalt, dass sich diese Angaben aus den B374chern der Beklagten erg344-ben. Auch der Einwand der Beklagten, der Kl344ger habe mit den auf der Stati-on angefallenen Belegen, aus denen sich alles f374r die Provisionsberechnung N366tige ergebe, einen Buchauszug bereits (gehabt), der Buchauszug sei damit in Form eines Urbelegs schon mit allen Detailangaben durch den Kl344ger selbst f374r die Beklagte erstellt worden, 374berzeuge nicht. Denn damit wisse der Kl344ger nicht, was sich aus den B374chern der Beklagten ergebe, insbesondere dann nicht, wenn er die Unterlagen nicht oder nicht vollst344ndig aufbewahrt habe. 9 Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unzul344ssig, da sie nicht auf Tatsa-chen gest374tzt werden k366nne, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen habe (247 533 Nr. 2 ZPO). 10 - 6 - II. 11 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision, die sich nur ge-gen die Zuerkennung eines Anspruchs aus 247 87c Abs. 2 HGB richtet, nicht stand. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem344337 247 87c Abs. 2 HGB nicht zu. 1. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht 226 wie die Revision meint 226 im Erkenntnisverfahren Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten h344tte treffen m374ssen, es sei ihr nicht m366glich, die nach dem landgerichtlichen Urteil geschuldeten Angaben zu machen (247 275 Abs. 1 BGB), weil die Daten in ihrem Hause nicht mehr vorhanden, sondern bei einem anderen Unternehmen archiviert seien, von dem sie sich inzwischen getrennt habe, und weil zudem kein Programmierer mehr verf374gbar sei, der die in einem Spezialformat archi-vierten Datens344tze wieder reaktivieren k366nnte. Darauf kommt es nicht an. 12 2. Denn der Anspruch des Kl344gers auf Erteilung eines Buchauszugs ist bereits durch Erf374llung untergegangen (247 362 Abs. 1 BGB). 13 Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die M366glichkeit zu verschaffen, Klarheit 374ber seine Provisionsanspr374che zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu 374berpr374fen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollst344ndige, geordnete und 374bersichtliche Darstellung aller 226 sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den B374chern des Unternehmers ergebenden 226 Angaben enthalten, die f374r die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur 334berpr374fung der Provisionsanspr374che ben366tigt (Senatsurteile vom 21. M344rz 2001 226 VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II; 14 - 7 - vom 20. September 2006 226 VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 = NJW-RR 2007, 246, Tz. 17). 15 Welche Angaben 374ber die Gesch344fte f374r die Provision des Handelsver-treters im Einzelfall relevant sind, h344ngt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Senatsurteil vom 21. M344rz 2001, aaO). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Re-gelungen (247 87a Abs. 2 bis 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (247247 87, 87a, 87b HGB). Die Revision macht unter Hinweis auf entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz zu Recht geltend, dass der Kl344ger alle da-nach in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen mit den von ihm selbst erstellten Kassenjournalen in der gebotenen Form bereits erhalten hat. 16 a) In den Kassenjournalen, die die Beklagte als Anlage BB 1 zum Schrift-satz vom 28. Mai 2003 in der Berufungsinstanz beispielhaft vorgelegt hat, sind die Gesch344ftsvorf344lle in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Dabei sind zu jedem Gesch344ftsvorfall alle Angaben enthalten, die der Kl344ger zur Berechnung seiner Provision ben366tigt bzw. die ihm nach der Auffassung des Berufungsge-richts im Wege eines Buchauszugs noch zur Verf374gung gestellt werden sollen. 17 aa) Zu den Kraftstoffverk344ufen sind angegeben: Datum und Uhrzeit des Gesch344ftsvorfalls, die Art des Kraftstoffs (Normal bleifrei, Super bleifrei, Super plus, Diesel), der Preis pro Liter Kraftstoff f374r den Kunden, die Tankmenge, der vom Kunden gezahlte Gesamtpreis und die Zahlungsart (bar, Stationskredit, EC mit Kontodaten und Verfalldatum, Kreditkarte einschlie337lich Namen des Kredit-kartenunternehmens, Kartennummer, Verfalldatum und Namen des Kunden). In 18 - 8 - den als Beispiel zu den Akten gereichten Kassenjournalen findet sich zwar kein Gesch344ftsvorfall, bei dem DKV-, UTA- oder PAN-Karten zum Einsatz gekom-men sind. Nach dem Vortrag der Beklagten werden aber alle, also auch diese Kartentypen als Zahlungsart in den Kassenjournalen ausgewiesen. Mit den ge-nannten Angaben ist der Kl344ger ohne weiteres in der Lage, die Abrechnung der mengenabh344ngigen Provision f374r Kraftstoffverk344ufe einschlie337lich der Provisi-onsminderung f374r Auslieferungen an DKV-, UTA- und PAN-Kartenkunden ge-m344337 247 6 Nr. 1 und 2 des Tankstellenverwaltervertrags rechnerisch nachzuvoll-ziehen und zu 374berpr374fen. bb) Hinsichtlich der Schmierstoffverk344ufe sind in den Kassenjournalen angegeben: Datum und Uhrzeit des Umsatzes, eine Kurzbezeichnung der ver-kauften Sorte (z. B. COM 10W-40, Getriebe366l), der Bruttopreis pro Liter, die Abgabemenge, der vom Kunden gezahlte Bruttoendpreis und 226 wie bei den Kraftstoffverk344ufen 226 die Zahlungsart. Damit verf374gt der Kl344ger 374ber die Anga-ben, die er zur Kontrolle der Provisionsabrechnung anhand der Preislisten der Beklagten f374r Schmierstoffverk344ufe entsprechend 247 6 Nr. 3 des Tankstellenver-waltervertrags ben366tigt. Die Preislisten als solche hat der Kl344ger nach den 226 durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen 226 tats344chlichen Feststel-lungen des Landgerichts erhalten. 19 cc) Die Waschvorg344nge sind in den Kassenjournalen mit Datum und Uhr-zeit, St374ckzahl und Bruttoendpreis pro Waschvorgang erfasst. Es fehlt zwar die unmittelbare Angabe des Netto-Umsatzes, der nach Nr. 7.1 des Vertragsnach-trags die Grundlage f374r die Provisionsberechnung im Waschgesch344ft bildet. Dieser l344sst sich jedoch aus dem Bruttoendpreis ohne weiteres errechnen, so dass der Kl344ger auch mit den Angaben zum Waschgesch344ft in der Lage ist, die ihm zustehende Provision zu berechnen bzw. die Abrechnung durch die Be-klagte zu 374berpr374fen. 20 - 9 - b) Angesichts dieser detaillierten Angaben geht der Einwand der Revisi-onserwiderung ins Leere, die Beklagte habe nicht dargetan, dass die vom Kl344-ger angeblich erstellten Kassenjournale alle Angaben enthielten, die ein Buch-auszug aufweisen m374sse, und es fehle an substantiiertem Vortrag der Beklag-ten dazu, aufgrund welcher tats344chlichen Gegebenheiten der Kl344ger bereits 374ber den von ihm begehrten Buchauszug verf374ge. Dass die Kassenjournale, die der Kl344ger mit dem von ihm verwendeten Kassensystem erstellt hat, einen an-deren Inhalt oder einen anderen Aufbau h344tten als die von der Beklagten als Beispiel vorgelegten Kassenjournale, macht die Revisionserwiderung nicht gel-tend. Sie zeigt auch keinen Tatsachenvortrag des Kl344gers auf, aus dem sich erg344be, dass in den Kassenjournalen des Kl344gers f374r die Provisionsberechnung relevante Angaben fehlten, die nach dem Vortrag der Beklagten darin enthalten sein sollten. 21 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Kassenjournale als Buchauszug nicht deshalb ungen374gend, weil der Kl344ger nicht wei337, was sich aus den B374chern der Beklagten ergibt. Welche weiteren f374r die Berechnung der Provision erforderlichen Informationen dies sein k366nnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Seetzen, WM 1985, 213, 215). Die daf374r ma337geblichen Gesch344fte wurden allein von dem Kl344ger abgeschlossen und durchgef374hrt. S344mtliche Einzelheiten dazu, sowohl den Gegenstand der Gesch344fte als auch die Zahlung der Kunden betreffend, k366nnen der Beklagten nur von dem Kl344ger selbst aufgrund der von ihm erhobenen Daten zugeleitet worden sein. Dass er dabei mehr oder andere Daten weitergegeben h344tte, als f374r ihn selbst aus den Kassenjournalen erkenn-bar sind oder jedenfalls waren, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. 22 c) Anders als die Revisionserwiderung meint, gen374gen die Kassenjour-nale auch den Anforderungen, die hinsichtlich der Ordnung und der 334bersicht-lichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. Die Kassenjournale zeichnen sich 23 - 10 - dadurch aus, dass darin alle f374r einen Gesch344ftsvorfall relevanten Angaben in unmittelbarem Zusammenhang aufgef374hrt sind und die einzelnen Gesch344ftsvor-f344lle chronologisch erfasst sind. Zu einer weitergehenden Auswertung und Zu-sammenstellung der Angaben nach der Art der Gesch344fte (Kraftstoffverk344ufe allgemein, Dieselkraftstoffverk344ufe an Direktkunden der Beklagten, Schmier-stoffverk344ufe, Waschgesch344ft), wie sie der Kl344ger anstrebt, ist die Beklagte nach 247 87c Abs. 2 HGB im Rahmen der Erteilung eines Buchauszugs nicht ver-pflichtet. Der Handelsvertreter braucht sich zwar nicht darauf verweisen zu lassen, ihm 374bersandte Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewah-ren, um sich daraus die f374r die Nachpr374fung der Provisionsabrechnungen erfor-derlichen Informationen zusammenzusuchen (Senatsurteil vom 20. September 2006, aaO, Tz. 19). Ebenso wenig kann ihm angesonnen werden, Daten, die f374r ihn in dem Computersystem des Unternehmers nur vor374bergehend zug344nglich sind, weil es nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt, zu "fixieren" und zu sammeln, um einen Gesamt374berblick zu gewinnen (Senatsur-teil vom 20. September 2006, aaO, Tz. 20). 24 Dessen bedarf es jedoch aufgrund der Kassenjournale nicht. Damit ver-f374gt der Tankstellenhalter vielmehr bereits chronologisch geordnet f374r jedes Gesch344ft 374ber s344mtliche Angaben zusammengefasst auf dem entsprechenden Abschnitt des Journals (OLG M374nchen, OLGR 2007, 387, 388; Nichtzulas-sungsbeschwerde zur374ckgewiesen durch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 226 VIII ZR 39/06), ohne dass es von seiner Seite einer weiteren Sortierung und/oder Zuordnung von Einzelinformationen zu den jeweiligen Gesch344ften be-darf. Insofern gilt f374r Kassenjournale nichts anderes als f374r Provisionsabrech-nungen, die einen Buchauszug ersetzen k366nnen, wenn sie sich l374ckenlos 374ber den gesamten Vertragszeitraum 226 bzw. 374ber den Zeitraum, f374r den der Buch- 25 - 11 - auszug begehrt wird 226 erstrecken und entweder alle in einen Buchauszug auf-zunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer 334berlassung alle Angaben macht, die f374r einen ordnungsgem344337en Buchauszug erforderlich sind (Senatsurteil vom 21. M344rz 2001, aaO, unter II 4 m.w.N.). 26 d) Die Kassenjournale unterscheiden sich nur insofern von dem Regelfall eines Buchauszugs, als der Tankstellenhalter sie nicht erst "bei der Abrech-nung" (247 87c Abs. 2 HGB) durch das Mineral366lunternehmen (oder danach) er-h344lt, sondern schon vorher dar374ber verf374gt. Das ist jedoch Folge der Besonder-heit im Tankstellenverwalterverh344ltnis, dass das Mineral366lunternehmen eine Provisionsabrechnung nur aufgrund der von dem Tankstellenhalter erfassten und ihm 374bermittelten Gesch344ftsdaten erstellen kann. Die Vorschrift des 247 87c Abs. 2 HGB geht dagegen erkennbar von der Situation aus, dass die Informati-onen 374ber die f374r den Provisionsanspruch ma337geblichen Umst344nde infolge des eigenen Abschlusses und/oder der eigenen Durchf374hrung des den Anspruch ausl366senden Gesch344fts durch den Unternehmer nur diesem bekannt sind und sich die Kenntnisse des Handelsvertreters dar374ber auf dasjenige beschr344nken, was ihm vom Unternehmer zu dem Gesch344ft mitgeteilt worden ist (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, Halbbd. 1, 1987, S. 60; Senatsurteil vom 21. M344rz 2001, aaO, unter II 2 a). Nach dem Zweck der Vorschrift ist es deshalb nicht geboten, dass dem Tankstellenhalter die von ihm selbst erhobenen und an das Mineral366lunterneh-men weitergeleiteten Daten nach oder bei der Provisionsabrechnung von die-sem erneut zur Verf374gung gestellt werden, wenn sie ihm 226 wie hier 226 in einer Form, die den Anspr374chen an einen Buchauszug gen374gt, bereits vorliegen. Da 374ber die Provisionen mangels anderweitiger Vereinbarungen monatlich, sp344tes-tens zum Ende des n344chsten Monats, von dem Unternehmer abzurechnen ist 27 - 12 - (247 87c Abs. 1 HGB) und die Beklagte nach den Feststellungen des Landge-richts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, auch tats344chlich monatlich Abrechnungen erteilt hat, war dem Kl344ger 226 unabh344ngig von einer etwaigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gem344337 247247 257 ff. HGB 226 vielmehr zuzumu-ten, die Kassenjournale jedenfalls bis zur jeweiligen Abrechnung durch die Be-klagte aufzubewahren, um diese anhand der in den Kassenjournalen zusam-mengefassten Informationen 374ber die einzelnen Gesch344ftsvorf344lle 374berpr374fen zu k366nnen. e) Der Kl344ger kann sich nicht darauf berufen, dass er 374ber die Kassen-journale jetzt nicht mehr oder nicht mehr vollst344ndig verf374gt. Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterver-h344ltnisses, sondern wird bei der Abrechnung f344llig (247 87c Abs. 2 HGB). Der Buchauszug kann daher ebenso wie die Abrechnung zeitabschnittsweise erteilt werden und braucht weder den gesamten Vertragszeitraum noch das letzte Vertragsjahr auf einmal zu umfassen. Damit ist der Anspruch auf einen Buch-auszug f374r den entsprechenden Zeitabschnitt gem344337 247 362 Abs. 1 BGB erf374llt, ohne dass es noch darauf ankommt, ob oder wie lange der Handelsvertreter die von dem Unternehmer 374bermittelten Angaben zu den provisionsrelevanten Um-st344nden aufbewahrt. Entsprechendes gilt f374r die Kassenjournale. Soweit der Anspruch auf einen Buchauszug damit erf374llt ist, kann der Tankstellenhalter nicht bei Beendigung des Vertrages erneut einen Buchauszug fordern, auch nicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs. 28 Hier haben dem Kl344ger mit den Kassenjournalen tageweise die in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen in der daf374r erforderlichen Form zur Verf374gung gestanden. Anhand dieser Informationen h344tte er die Monatsab-rechnungen der Beklagten kontrollieren k366nnen. Dass er die Journale ohne vorherige 334berpr374fung der Abrechnungen beseitigt hat oder sie ihm abhanden 29 - 13 - gekommen sind, begr374ndet keinen 226 erneuten 226 Anspruch auf einen Buchaus-zug. III. 30 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuhe-ben, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzu344ndern und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt abzuweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -
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