BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 205/05 vom 10. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen das Urteil vom 29. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobe-ne Anh366rungsr374ge hat keinen Erfolg. 1 I. Es spricht viel daf374r, dass die Anh366rungsr374ge ganz 374berwiegend be-reits unzul344ssig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der ger374gte Geh366rsversto337 und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Demge-m344337 h344tte der Kl344ger dartun m374ssen, welches Vorbringen in der Revisionsin-stanz der Senat nicht ber374cksichtigt hat oder inwiefern der Kl344ger an weiterem Vorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, so-wie, weshalb die Entscheidung bei Ber374cksichtigung dieses Vorbringens m366gli-cherweise anders ausgefallen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 226 IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, Tz. 3). Daf374r gen374gen blo337e (neue) 2 - 3 - Rechtsausf374hrungen und Hinweise auf Schrifts344tze in den Vorinstanzen nicht. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung. 3 II. Denn die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Soweit der Kl344ger geltend macht, der Senat habe 374bersehen, dass die vom Kl344ger in der Stations-EDV-Anlage eingegebenen Daten der provisions-pflichtigen Agenturgesch344fte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengesch344fte Bestandteile der Buchf374hrung des Prinzipals 226 der Beklagten 226 seien (247247 238 HGB, 140 ff. AO), so dass sie als Handelsb374cher, Unterlagen, Belege und Da-tentr344ger von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die Einhaltung dieser Pflichten auch verlassen d374rfe, sind diese Rechtsausf374hrun-gen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der Beklag-ten noch m366glich w344re, dem Kl344ger einen Buchauszug zu erteilen, ausdr374cklich offen gelassen hat (Tz. 12). 4 2. Zu Unrecht r374gt der Kl344ger weiter, der Senat habe 374bersehen, dass nur die Beklagte 374ber diese EDV-gest374tzten Daten verf374ge, w344hrend die dem Kl344ger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer Zeit gel366scht w374rden. 5 a) Der Senat hat angenommen, dass der Kl344ger einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausge-druckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat (Tz. 16 ff.). Ob es sich dabei um Kas- 6 - 4 - senjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kl344ger mit seiner Anh366-rungsr374ge geltend macht, ist unerheblich. 7 b) Soweit der Kl344ger meint, der Senat habe (374berraschend) seine Auf-fassung ge344ndert, dass dem Tankstellenhalter eine manuelle, nicht EDV-gest374tzte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur 334berpr374fung der Provisions-abrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 226 VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter B I 1 b aa, und VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd; vom 12. September 2007 226 VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 29) nicht auf 247 87c HGB, sondern auf den Ausgleichsanspruch nach 247 89b HGB und die Frage bezieht, ob dem Tankstellenhalter konkrete Darlegungen zum Stamm-kundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr m366glich sind oder ob er sich daf374r auf statistisches Material berufen darf. Soweit es 226 wie hier 226 um den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet 247 87c Abs. 2 HGB nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. M344rz 2001 226 VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 3) lediglich, dass der Buchauszug die gesch344ftlichen Vorg344nge klar und 374bersichtlich darstellt, und h344ngt es von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen ist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der Se-nat mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen als erf374llt angesehen (Tz. 23 ff.). c) Die R374ge des Kl344gers, der Senat habe 374bersehen, dass eine manuelle Auswertung der Kassenrollen eine verl344ssliche Pr374fung der summenkumulier-ten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten Kartenverk344ufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfah-ren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entspra-chen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit 8 - 5 - Schriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen B 17 226 19) vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zwar zun344chst alle Kraftstoffverk344ufe eines Mo-nats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils f374r den gleichen Zeitraum zur Provisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung 374ber die provisionsgeminder-ten Kartenverk344ufe von Dieselkraftstoff erteilt hat, in der die einzelnen Ge-sch344ftsvorf344lle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren. Mit seiner 226 auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden 226 Auffassung, in der EDV-gest374tzten Buchhaltung k366nnten Belege und Belegab-drucke keine digitalisierten Gesch344ftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen ersetzen, m366chte der Kl344ger lediglich eine andere materiell-rechtliche Wertung vornehmen als der Senat. 9 3. Ohne Erfolg macht der Kl344ger schlie337lich geltend, der Senat gehe nicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des Kl344gers ein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-ten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im Folgenden: Handelsvertreter-Richtlinie ) die Abrechnung alle f374r die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authenti-sche Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaf-ten vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der Anspruch auf Buchauszug nach 247 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der Handels-vertreter-Richtlinie war. Nach Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Ausk374nfte, insbesondere ein Auszug aus den B374chern, gegeben werden, 374ber die der Unternehmer ver-f374gt und die der Handelsvertreter zur Nachpr374fung des Betrags der ihm zuste-henden Provisionen ben366tigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen 10 - 6 - an einen Buchauszug ergeben k366nnten als sie der Senat aus 247 87c Abs. 2 HGB hergeleitet hat, hat der Kl344ger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kl344ger r374gt, es bed374rfe vor einer Entscheidung 374ber den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des Begriffs des Gesch344fts im Sinne der 247247 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -
Full & Egal Universal Law Academy