BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 205/06 vom 9. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 52.631 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises f374r sechs Motorr344der in Anspruch, die er ihm im Jahr 2004 geliefert hat. 1 Beide Parteien handeln mit Motorr344dern. Der Kl344ger hat f374r Motorr344der der Marke "K. " aufgrund eines Vertrages mit der Importeurin, der Firma K. GmbH, die Stellung eines Vertragsh344ndlers inne (sogenannter "A-H344ndler"). Am 23. April 2001 unterzeichneten die Parteien sowie die Firma K. 2 - 3 - eine Vereinbarung, die es dem Beklagten erm366glichte, als soge-nannter "B-H344ndler" 374ber den Kl344ger Motorr344der der Marke K. zu beziehen und von der Importeurin mit Ersatzteilen versorgt zu werden. Der in der Verein-barung vorgesehene Abschluss eines n344here Einzelheiten regelnden schriftli-chen Vertrages zwischen den Parteien unterblieb. In der Folgezeit belieferte der Kl344ger den Beklagten entsprechend dessen Bestellungen mit Motorr344dern, die dieser anschlie337end im Rahmen seines Gesch344ftsbetriebes auf eigene Rech-nung ver344u337erte. Der Kl344ger stellte die ausgelieferten Fahrzeuge erst im Zeit-punkt des Weiterverkaufs in Rechnung, wobei zus344tzlich zu dem bei der Bestel-lung festgelegten Kaufpreis jeweils 9,9 % Zinsen auf den ausgewiesenen Net-topreis f374r den Zeitraum von der Auslieferung bis zum Weiterverkauf der Fahr-zeuge anfielen. In verschiedenen F344llen kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gr374nden zur R374cklieferung von Fahrzeugen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der Kl344ger dem Beklagten mit, dass er nicht mehr in der Lage sei, Fahrzeuge f374r den Beklagten zu finanzieren, und stellte ihm gleichzeitig sechs an den Beklagten vor l344ngerer Zeit ausgelie-ferte, von diesem aber noch nicht weiterverkaufte Motorr344der in Rechnung, und zwar zuz374glich Zinsen ab Auslieferung zu einem auf 8 % erm344337igten Zinssatz. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kl344ger unter Hinweis darauf, dass er die Gesch344ftsbeziehung als beendet ansehe, zur Abholung der in dessen Eigentum stehenden Fahrzeuge auf. Der Kl344ger nahm die Fahrzeuge an und unterbreitete dem Beklagten ein Angebot zum R374ckkauf, das dieser je-doch ablehnte. Mit der Klage hat der Kl344ger Zug um Zug gegen 334bergabe und 334bereignung der Motorr344der Zahlung des Kaufpreises von 52.331 200 nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in H366he von 749,95 200 sowie die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt. 3 - 4 - Das Landgericht hat das Vorliegen eines Kommissionsgesch344ftes ver-neint und den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung des Beklag-ten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungs-beschwerde verfolgt der Kl344ger sein urspr374ngliches Klageziel weiter. 4 II. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, denn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Parteien einen - unbedingten - Kaufvertrag geschlossen h344tten. Zwar habe der Kl344ger dem Beklagten auf dessen Bestellung Motorr344der zu einem fest vereinbarten Preis geliefert. Der Beklagte habe den Kaufpreis aber erst im Zeitpunkt des Weiter-verkaufs entrichten m374ssen. Auch die in der Gesch344ftsbeziehung der Parteien ge374bte Handhabung, Fahrzeuge aus unterschiedlichen Motiven und ohne be-stimmte Formalit344ten zur374ckzunehmen, spreche daf374r, dass ein Vertrags-schluss allenfalls unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs er-folgt sei. Die Zulassung einzelner Fahrzeuge auf den Beklagten lasse einen sicheren R374ckschluss auf einen unbedingten Kaufvertrag ebenfalls nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast f374r das Zustandekommen eines unbedingten Vertrages treffe den Zahlung des Kaufpreises begehrenden Kl344ger. 6 III. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begr374ndet, denn das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli- 7 - 5 - cher Weise. Das Grundrecht auf rechtliches Geh366r gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinander-setzt. Zwar muss es nicht jede Erw344gung in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich er366rtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte ber374cksichtigt und in seine 334berlegungen mit einbezogen hat (Senat, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 un-ter II 2 b). Das Berufungsgericht hat bei der Pr374fung der Frage, ob die Parteien einen (unbedingten) Kaufvertrag geschlossen haben, mehrere wesentliche Punkte des Vortrags des Kl344gers au337er Acht gelassen. a) Der Kl344ger hat sich im Berufungsrechtszug ausdr374cklich auf die - vom Beklagten zugestandene - Tatsache berufen, dass dieser vier der sechs im Streit befindlichen Motorr344der bereits seit l344ngerem auf sich zugelassen und damit teilweise erhebliche Fahrstrecken - n344mlich 225, 4.028 und 7.728 km - zur374ckgelegt hatte. Da ein blo337es Gef344lligkeitsverh344ltnis zwischen den jeweils selbst344ndig gewerblich t344tigen Parteien nicht in Betracht kam und die Nutzung der Neufahrzeuge mit einer erheblichen Wertminderung verbunden war, dr344ng-te sich die Annahme eines (unbedingten) Vertragsschlusses geradezu auf. Mangels ausdr374cklicher Abrede konnte der Beklagte redlicherweise nicht erwar-ten, dass er Fahrzeuge bei dem Kl344ger zu einem festgelegten Kaufpreis bestel-len und nach der Auslieferung f374r eigene gesch344ftliche Zwecke nutzen konnte, ohne eine vertragliche Verpflichtung gegen374ber dem Kl344ger eingegangen zu sein. Ein sachlicher Grund f374r ein derart weitgehendes Zugest344ndnis des Kl344-gers ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. 8 Das Berufungsgericht ist auf die Benutzung mehrerer Fahrzeuge durch den Beklagten in seinem Urteil 374berhaupt nicht und auf die Zulassung der Fahr-zeuge nur beil344ufig eingegangen, indem es ausf374hrt, dies lasse den sicheren Schluss auf einen unbedingten Kaufvertrag nicht zu. Damit hat es den Kern des 9 - 6 - kl344gerischen Vortrags nicht gew374rdigt. Es kam auch nicht darauf an, ob sich (allein) aus der Fahrzeugzulassung der zwingende Schluss auf einen unbeding-ten Kaufvertrag ergab. Bei der Auslegung von Willenserkl344rungen oder eines Vertrages sind die Begleitumst344nde und die Interessenlage der Parteien umfas-send und im Sinne einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-gung zu w374rdigen (Senat, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508 unter II 2 a; Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 1). Eine Verk374rzung der gebotenen umfassenden Wertung darauf, ob sich aus einem einzelnen Indiz ein zwingender R374ckschluss ergibt, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt ferner zu Recht, dass das Beru-fungsgericht auch den weiteren (unbestrittenen) Vortrag des Kl344gers, dass er bei Rechnungsstellung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs jeweils zus344tzlich zu dem bei der Bestellung genannten Preis Zinsen von 9,9 % ab Lieferung be-rechnete, die der Beklagte in der Folgezeit auch bezahlte, 374bergangen hat. Auch dieser Gesichtspunkt stellt ein Indiz f374r die Annahme eines (unbedingten) Kaufvertrages bereits im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung dar, denn er erkl344rt die Stundung eines an sich ab Auslieferung f344lligen Kaufpreises. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Kl344gers zur Verzinsung des Kaufpreises zwar zur Kenntnis genommen und auch im Tatbestand zutreffend wiedergege-ben. In den Entscheidungsgr374nden wird dieser Gesichtspunkt aber nicht er-w344hnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers insoweit nicht in seine 334berlegungen einbezogen hat. 10 c) Schlie337lich ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch darin beizupflich-ten, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der R374cknahme von Motorr344dern den Vortrag des Kl344gers im Kern nicht gew374rdigt hat. Das Beru-fungsurteil stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass es "ohne bestimmte 11 - 7 - Formalit344ten und aus unterschiedlichen Motiven" zur R374cknahme von Motorr344-dern gekommen sei, und schlie337t daraus, dass die Parteien an einer geringeren Bindung des K344ufers interessiert gewesen seien, was gegen einen unbedingten Vertragsschluss spreche. Dabei ist das Berufungsgericht offenbar davon aus-gegangen, dass eine Handhabung der Parteien vorlag, die mit dem der Senats-entscheidung vom 19. Februar 1975 (VIII ZR 175/73, NJW 1975, 776) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar war. In jenem Fall war der tats344chlichen Abwicklung der Vertragsbeziehungen, die durch zahlreiche R374cklieferungen von Waren gekennzeichnet war, ein geringerer Bindungswille der Parteien ent-nommen und das Vertragsverh344ltnis deshalb als Konditionsgesch344ft im Sinne eines durch den Weiterverkauf aufschiebend bedingten Kaufvertrages gew374r-digt worden (Urteil vom 19. Februar 1975, aaO, unter II 2 c und d). Der Kl344ger hatte aber den Vortrag des Beklagten, in einer Vielzahl von F344llen Motorr344der wieder "abgezogen" zu haben, bestritten und dargelegt, dass er nur aufgrund jeweils individueller Absprache mit dem Beklagten einzelne Fahrzeuge zur374ckgenommen habe, wenn er selbst das von einem Kunden ver-langte Modell sonst nicht kurzfristig h344tte liefern k366nnen. Traf dieser Vortrag des Kl344gers zu, fehlte dem vom Berufungsgericht gezogenen R374ckschluss auf eine fehlende Verbindlichkeit der Bestellungen des Beklagten aber die tats344chliche Grundlage. 12 2. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es - wie vorste-hend dargelegt - in mehrfacher Hinsicht den Vortrag des Kl344gers nicht in seine 334berlegungen einbezogen hat, denn es ist nicht auszuschlie337en, dass es bei Ber374cksichtigung des Vortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt w344re. 13 - 8 - IV. 14 Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch, das Verfahren durch Beschluss zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 O 180/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 8/06 -
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