BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/07 vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, ihm gem344337 247 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2007 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr374ndet worden ist (247247 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (247 78 b Abs. 1 ZPO). 1 Ein Zulassungsgrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten 344rztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umst344nden des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende 344rztliche Feststellung zu berufen. 2 Nach alledem war die Beschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. 3 Streitwert: bis 110.000 200 (247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) 4 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.01.2007 - 5 O 140/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 10 U 39/07 -
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