Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 205/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Zeugen oder auf die pers366nliche Anh366rung von Zeugen durch Einverst344ndnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610 unter II. 2. a) und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 unter II. 1. c)). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Kl344rung. Die Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge durch das Berufungsgericht tr344gt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 h344tte vorbeifahren k366nnen, wenn nicht zuvor der Kl344ger auf den PKW dieses Zeugen B. aufgefahren w344re. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 O 273/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2007 - 10 U 31/07 -
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