BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 205/07 Verk374ndet am: 20. August 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VOB/B 247247 14 Nr. 3, 16 Nr. 3 A, B a) Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht wer-den, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schluss-rechnung gestellt hat (Best344tigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552). b) Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fer-tig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gem344337 247 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran 344ndert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gest374tzt, fortgef374hrt werden. c) Eine Fertigstellung im Sinne von 247 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftrag-nehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fer-tigstellung regelm344337ig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentli-che Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumst344nden erge-ben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist. - 2 - VOB/B 247 16 Nr. 1 A, B Die Abschlagsforderung ist grunds344tzlich aus der Differenz zwischen der Verg374tung f374r die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Verg374tung f374r einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren H366he ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186). VOB/B 247 2 Nr. 5 Eine Forderung aus 247 2 Nr. 5 VOB/B kann grunds344tzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer 304nderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auf-traggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Ber374cksichtigung s344mtli-cher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist. BGB 247247 133 B, 157 C, VOB/B 247 1 Nr. 3 a) Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bo-denverh344ltnisse beschrieben, werden diese regelm344337ig zum Leistungsinhalt erho-ben, wenn sie f374r die Leistung des Auftragnehmers und damit auch f374r die Kalku-lation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung f374r tat-s344chlich davon abweichende Bodenverh344ltnisse an, liegt darin eine 304nderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine ver344nderte Verg374tung gem344337 247 2 Nr. 5 VOB/B f374hren kann. b) Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot f374r eine von dem Vertrag abwei-chende Ausf374hrung von Gr374ndungsarbeiten ab, f374r die eine von ihm einzuholende 366ffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise 344ndern, dass die Auflagen der zun344chst er-teilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen er-gebenden Mehrkosten von ihm zu 374bernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. f374r das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschlie337lich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle). ZPO 247 253 Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anh344ngig gemacht worden, wird die m366glicherweise gleichwohl gegebene An-h344ngigkeit hinf344llig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kl344ger kann die Sache erneut anh344ngig machen. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht Mehrkosten f374r die Erstellung der Baugrube der Schleuse U. II geltend. 1 Die Kl344gerin, eine ARGE, wurde von der Beklagten am 11. M344rz 1998 nach 366ffentlicher Ausschreibung mit den Bauarbeiten zur Errichtung der Schleu-se U. II beauftragt. Zum Baugrund lagen den Bietern eine geotechnische Stel-lungnahme der Bundesanstalt f374r Wasserbau (BAW) vom 27. Juni 1997, ein 2 - 4 - erstes Baugrundgutachten BAW vom 12. Oktober 1995, ein Gutachten 374ber die Geschiebemergel (BAW) vom 9. August 1972, eine Baugrund- und Bodenun-tersuchung (BAW) vom 29. Juni 1970 und eine Untersuchung von Geschiebe-mergel vom 2. September 1970 vor. 3 Die Arbeiten wurden ausgef374hrt und im November 2006 abgenommen. Eine Schlussrechnung ist bisher nicht erstellt. Die Kl344gerin verlangt Mehrverg374-tung f374r Mehrzement und erh366hten Suspensionsr374ckfluss, die sie aus Folgen-dem herleitet: Der Auftrag vom 11. M344rz 1998 sah als Baugrube eine Unterwasserbe-tonsohle mit R374ckverankerung durch GEWI-Pf344hle vor. Ein Nebenangebot der Kl344gerin (Nr. 11), das eine Aussteifung und eine HDI-Sohle der Baugrube vor-sah, war von der Beklagten abgelehnt worden. Im Rahmen der Ausf374hrung bot die Kl344gerin am 18. Juni 1998 als Nachtragsangebot Nr. 2 anstelle der beauf-tragten 1,50 m starken Unterwasserbetonsohle eine HDI-Sohle als "ideale Er-g344nzung" an. Die Sohle wird in Anlage 10 des Nachtragsangebots wie folgt be-schrieben: 4 "N 1/003 R374ckverankerte HDI-Sohle; D = 1,5 m, OK HDI ca. 4 m unter Aushubsohle, R374ckverankerung mit Jet-GEWI-Pf344hlen nach statischen Erfordernissen; einschlie337lich Restwasserhaltung" Das Angebot weist eine Menge von 13.253 m262, einen Einheitspreis von 1.302,74 DM und einen Gesamtpreis von 17.265.213,22 DM aus. Die Sohlst344r-ke sollte unver344ndert 1,50 m betragen, die R374ckverankerung "mittels im SOIL-Jet-Verfahren hergestellter GEWI-Pf344hlen" erfolgen. 5 Die Beklagte erteilte am 29. Juni 1998 m374ndlich und am 19. August 1998 schriftlich als Nachtrag zum Hauptauftrag vom 11. M344rz 1998 den Auftrag f374r 6 - 5 - dieses Angebot "unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Zulassung im Ein-zelfall f374r das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschlie337lich der Verbundkonstruktion am Pfahlkopf". 7 Im Schreiben vom 19. August 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass der Vorbehalt, welcher bereits in demselben Wortlaut bei der fernm374ndlichen Genehmigung am 29. Juni 1998 ausgesprochen worden sei, erst mit Vorlage der vorgenannten Genehmigung als ausger344umt gelte. Mit dem Nachtrag sollten Minderkosten in H366he von 609.580,40 DM ent-stehen. 8 Lediglich f374r die HDI-Sohle bestand eine allgemeine bauaufsichtliche Zu-lassung. Da es sich bei der im Nachtrag angebotenen Konstruktion um eine Kombination des von der Zulassung erfassten Soil-Jet-Verfahrens f374r die HDI-Sohle und Soil-Jet-Gewi-Pf344hlen handelte, war die Zustimmung im Einzel-fall (Z.i.E.) erforderlich f374r die Herstellung der Gewi-Pf344hle im Soil-Jet-Verfahren (= D374sverfahren) und der Verankerung (Verbund) der Gewi-Pf344hle in der HDI-Sohle (Kopfverankerung). 9 Die f374r die Kl344gerin t344tige I. GmbH stellte am 7. Juli 1998 beim Neubau-amt f374r den Ausbau des M.-Kanals H. den Antrag auf Z.i.E. f374r die "Anwendung des Pfahlsystems Soil-Jet-Gewi". Am 5. M344rz 1999 stimmte das Bundesministe-rium f374r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der beantragten "Anwendung des Pfahlsystems SOIL-Jet-GEWI" zu. 10 Am 14./26. Mai 1999 stellte die I. GmbH einen Erg344nzungsantrag in Be-zug auf die Z.i.E. Sie begr374ndete dies damit, dass die Anwendung der geneh-migten Herstellparameter im Baufeld zu gro337e bzw. zu kleine und 374ber die Ein-zels344ule unterschiedliche S344ulendurchmesser ergeben habe. Dies f374hre zu 304n- 11 - 6 - derungen in der Qualit344t der Sohle. Sie schlug "den Umstieg von luftummantel-ten Wasserschneidstrahl der oberen D374se auf einen luftummantelten Zement-schneidstrahl vor". 12 Am 19. August 1999 stimmte das Bundesministerium f374r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der beantragten 304nderung zu und wies darauf hin, dass das Schreiben vom 5. M344rz 1999 weiterhin G374ltigkeit habe. Die einzuhaltenden Auflagen wurden in der Anlage 1 zum Schreiben zusammengestellt. Die Kl344gerin macht Verg374tungsanspr374che f374r Mehrzement und erh366hten R374ckfluss in H366he von 9.583.278,75 200 zuz374glich Zinsen geltend. Sie ist der Mei-nung, diese Kosten seien nicht vom vertraglich geschuldeten Leistungsumfang erfasst. Jedenfalls schulde die Beklagte die Mehrkosten, weil sie das Risiko des von den vertraglichen Grundlagen abweichenden Baugrunds trage. 13 Diese Verg374tungsanspr374che sowie weitere nicht in den Rechtsstreit ein-bezogene Folgekosten meldete die Kl344gerin als Nachtragsangebot Nr. 11 und als Nachtragsangebot Nr. 19 an. Sie stellte diese zun344chst in die gepr374ften Ab-schlagsrechnungen vom 11. Januar 2000 und vom 7. Februar 2000 ein. Inso-fern erfolgte kein Ausgleich durch die Beklagte. Die Kl344gerin stellte diese Posi-tion alsdann als Nachtrag NA 27 in die 92. Abschlagsrechnung ein. 14 Das Landgericht hat die Klage f374r zul344ssig gehalten, jedoch als unbe-gr374ndet abgewiesen, weil der Kl344gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspr374che auf Ersatz der Mehrkosten zust374nden, die auf der tats344chlichen Be-schaffenheit des Bodens im Bereich der unteren Sande (extreme Dichte und extreme Schwankungen) beruhten. Es hat darauf hingewiesen, dass von der Entscheidung nicht ber374hrt seien die Mehrkosten durch den gew366lbten An-schluss der Sohle an die Schlitzw344nde. Diese Kosten seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits, wie die Kl344gerin ausdr374cklich klargestellt habe. 15 - 7 - Hiergegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Kla-geanspruch jedenfalls dem Grunde nach f374r gerechtfertigt zu erkl344ren. In der Berufungsschrift hat sie erkl344rt, das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass Mehrverg374tungsanspr374che nicht von der Klage erfasst seien, die auf der gew366lbten Sohle beruhten. 16 17 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2008, 681 ver366f-fentlicht ist, hat die Klage "dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, soweit die Kl344gerin Mehrverg374tungsanspr374che wegen entstandener Mehrkosten f374r Ze-mentverbrauch und Suspensionsr374ckfluss geltend macht, die darauf beruhen, dass die durchschnittliche S344ulenh366he der HDI-Sohle sich auf mehr als 1,55 m erh366ht hat, weil der Anschluss des Randbereiches der Sohle an die Schlitzw344nde mittels Ausbildung einer Kr374mmung statt urspr374nglich vorgesehener kurzer Abtreppung ausgef374hrt worden ist sowie die HDI-Sohle im so genannten Zement-Zement-Verfahren und mit den in der ersten Erg344nzung zur Zulassung im Einzelfall (Z.i.E.) vom 19. August 1999 ( Anlage K 12) festgelegten Herstell-parametern ausgef374hrt worden ist anstelle einer Ausf374hrung ent-sprechend den Vorgaben der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 (Anlage K 10)". Wegen des Streits 374ber den Betrag der vorbezeichneten Anspr374che hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit Be- 18 - 8 - schluss vom 3. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den Tenor seines Urteils wie folgt berichtigt: "Im 334brigen wird die Berufung zur374ckgewiesen." 19 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Zul344s-sigkeit der Klage bejaht hat. 20 Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin und die Abweisung der Klage. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Kl344gerin die Feststellung, dass die Klage insgesamt dem Grunde nach ge-rechtfertigt ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision und die Anschlussrevision f374hren zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 21 I. 1. Das Berufungsgericht f374hrt zur Zul344ssigkeit der Klage aus: 22 Die Kl344gerin mache aus einem Bauvorhaben mit einem Bauvolumen von 374ber 50 Mio. 200 Verg374tungsanspr374che f374r Mehrzementverbrauch und Mehrauf-wand wegen h366herer Suspensionsr374ckflussmengen geltend. Diese resultierten zum einen aus der Abwandlung des Herstellungsverfahrens und zum anderen aus der Erh366hung der durchschnittlichen Sohls344ulenh366he (nach Vortrag der Kl344gerin um 0,22 m) wegen ge344nderter Sohlgeometrie. Verg374tungsanspr374che hierf374r seien zun344chst in verschiedene Nachtr344ge eingestellt worden, die nach Leistungsstand fortgeschrieben worden seien. Zuletzt seien diese in der 23 - 9 - 92. Abschlagsrechnung nach gutachterlicher Beratung der H366he nach neu be-rechnet worden. 24 F374r Mehrzement werde danach ein Teilbetrag von netto 6.396.781,90 200, f374r den vermehrten R374ckfluss ein Betrag von netto 1.928.196,80 200, also insge-samt ein Bruttobetrag von 9.656.965,80 200, unter Einsatz einer Fl344che von 13.742,03 m262 geltend gemacht. Der letztgenannte Betrag von 9,656 Mio. 200 stel-le die urspr374ngliche - sp344ter dann um knapp 74.000 200 reduzierte - Klageforde-rung dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage nicht deshalb unzul344s-sig, weil sie auf einzelne Positionen einer Abschlagsrechnung gest374tzt sei. Gin-ge die Kl344gerin aus einer Schlussrechnung vor, w344re die Klage allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzul344ssig, da Teilpositionen ei-ner Schlussrechnung lediglich unselbst344ndige Abrechnungsposten darstellten und nicht im Klagewege isoliert geltend gemacht werden k366nnten. Gleichwohl sei die Klage aus der vorliegenden Abschlagsrechnung zul344ssig. Es gehe um die Verfolgung einer Nachtragsposition. Abschlagsrechnungen m374ssten, anders als die Schlussrechnung, nicht s344mtliche erbrachten Leistungen erfassen. Vor-aussetzung sei gem344337 247 16 Nr. 1 VOB/B lediglich, dass sie den Wert der je-weils nachgewiesenen Leistungen auswiesen. Die Kl344gerin sei nicht gehindert gewesen, die hier streitgegenst344ndlichen Teilbetr344ge nach Ablehnung der Zah-lung durch die Beklagte zum Gegenstand einer selbst344ndigen neuen Ab-schlagsrechnung zu machen. Wenn die Kl344gerin stattdessen den Weg gew344hlt habe, in jeder neuen Abschlagsrechnung den zu diesem Zeitpunkt erreichten Leistungsstand darzustellen, stehe dies ausnahmsweise der Zul344ssigkeit der Klage nicht entgegen. 25 - 10 - Der Zul344ssigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass die Leistung abgenommen und nach Ansicht der Beklagten bereits "Schlussrechnungsreife" eingetreten sei, weil gerechnet vom Abnahmedatum an unstreitig die Fristen des 247 14 Nr. 3 VOB/B abgelaufen seien. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - be-reits vor "Schlussrechnungsreife" eine Abschlagsforderung eingeklagt worden sei, 344ndere sich an der Zul344ssigkeit der bereits rechtsh344ngig gewordenen Klage auf Abschlagszahlung bis zur tats344chlichen Erstellung einer Schlussrechnung nichts. Das Gebot der Abrechnungsklarheit fordere lediglich, dass nicht aus ei-ner vorl344ufigen Leistungsaufstellung f374r ein vorl344ufiges Zahlungsbegehren und einer abschlie337enden Schlussrechnung mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlusszahlung gleichzeitig vorgegangen werde. 26 2. Die streitgegenst344ndlichen Mehrforderungen seien dem Grunde nach teilweise gegeben. 27 a) Wegen der Mehrkosten f374r Zementverbrauch und Suspensionsr374ck-fluss, die auf einer Erh366hung der durchschnittlichen Sohls344ulenh366he wegen einer ge344nderten "Sohlgeometrie" beruhten (Anschluss des Randbereichs der Sohle mittels Ausbildung einer Kr374mmung statt urspr374nglich vorgesehener kur-zer Abtreppung), bestehe der Anspruch dem Grunde nach gem344337 247 2 Nr. 5 VOB/B. Der urspr374ngliche Bauentwurf habe eine horizontal abgetreppte Rand-ausf374hrung vorgesehen. Bei der Anordnung der Beklagten im Schreiben vom 5. November 1999 handele es sich um eine 304nderung des Bauentwurfs im Sin-ne von 247 1 Nr. 3 VOB/B. Nach dem Vorbringen der Kl344gerin und den hierzu vorgelegten Berechnungen der Sachverst344ndigen wirke sich die Kr374mmung dahingehend aus, dass sich die durchschnittliche St344rke der HDI-Sohle von 1,55 m auf 1,718 m erh366he. 28 - 11 - 334ber diesen Teil der Klageforderung habe das Landgericht zwar nicht entschieden und insofern sei zun344chst auch kein Berufungsangriff gef374hrt wor-den. Gleichwohl k366nne der Senat dar374ber mit entscheiden; denn das angefoch-tene Urteil stelle sich insofern als (unerkanntes) Teilurteil dar. Der Senat mache daher von der M366glichkeit Gebrauch, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den anh344ngig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen. Zudem w344-re aufgrund des vor dem Senat in voller H366he gestellten Sachantrags eine ge-m344337 247 533 ZPO zul344ssige erneute Geltendmachung des Anspruchs anzuneh-men. 29 b) Ein Mehrverg374tungsanspruch f374r Zementverbrauch und Suspensions-r374ckfluss, die auf einer 304nderung des Verfahrens und der Herstellparameter f374r die S344ulen der HDI-Sohle beruhten, bestehe insoweit, als der Mehraufwand durch die Ausf374hrung entsprechend der ersten Erg344nzung zur Zulassung im Einzelfall (Z.i.E.) vom 19. August 1999 gegen374ber der Ausf374hrung entspre-chend der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 entstanden sei. Die Kl344gerin habe in ihrer letzten Angebotsfassung vom 18. Juni 1998 nach dem von ihr konzipierten Leistungsverzeichnis eine erfolgsorientiert beschriebene Leistung, n344mlich die Erstellung einer 1,5 m starken r374ckverankerten HDI-Sohle zu einem Quadrat-meterpreis von 1.302,74 DM angeboten. Dieses Angebot sei dahin auszulegen, dass ungeachtet der Bodenverh344ltnisse vom angebotenen Einheitspreis auch die von ihr selbst als Dreifachverfahren bezeichnete Herstellungsvariante um-fasst gewesen sei, die sp344ter Gegenstand der ersten Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 gewesen sei. Insofern r344ume die Kl344gerin selbst ein, dass die Herstellparameter aufgrund des Angebots noch nicht bestimmt gewesen seien und dass das aus etwaigen 304nderungen folgende Mengenrisiko grunds344tzlich zu ihren Lasten ge-he. 30 - 12 - Die Beklagte habe das Angebot nicht in unver344nderter Form, sondern unter weitgehender Ab344nderung seines Inhalts angenommen, womit sich an-schlie337end die Kl344gerin wiederum einverstanden erkl344rt habe. Deshalb sei ein bestimmtes Herstellverfahren - so wie es in der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 neben den darin in Bezug genommenen Antragsunterlagen in ihrer letzten Fassung vom 21. Dezember 1998 beschrieben sei - Vertragsinhalt geworden. Dies erge-be sich aus der schriftlichen Annahmeerkl344rung der Beklagten vom 19. August 1998. Mit der Z.i.E., die von der Beklagten selbst erteilt worden sei und mit der der Vorbehalt vom 19. August 1998 ausgef374llt worden sei, seien sowohl ein ganz bestimmtes Herstellverfahren als auch ganz konkrete Herstellparameter angeboten worden. Die in der Z.i.E. enthaltenen Festlegungen in Form von Auf-lagen seien Vertragsinhalt geworden. Daraus folge, dass die Kl344gerin keinen Mehrverg374tungsanspruch f374r die Leistung entsprechend den Vorgaben der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 habe. Insoweit habe die Kl344gerin in Kenntnis der zwi-schenzeitlich zu Tage getretenen Bodenverh344ltnisse akzeptiert, dass diese Leistung zu dem von ihr angebotenen Einheitspreis zu erbringen gewesen sei. 31 Die Beklagte habe anschlie337end Einfluss auf das Herstellungsverfahrens genommen u.a. mit der Aufforderung zur Einstellung der Arbeiten wegen feh-lender Zustimmung der Beklagten nach vorangegangener Herstellung zweier Einzels344ulen im so genannten Zement-Zement-Verfahren. Demnach stelle sich die mit der ersten Erg344nzung zur Z.i.E. vom 19. August 1999 angeordnete 304n-derung des Herstellverfahrens (so genanntes Zement-Zement-Verfahren) und der Herstellparameter als eine der Sph344re des Auftraggebers zuzuordnende 304nderungsma337nahme dar. Demnach m374sse die Beklagte denjenigen Mehr-verbrauch an Zement und den infolgedessen entstandenen zus344tzlichen Auf-wand f374r die Entsorgung vermehrten R374ckflusses verg374ten, der durch die erste Erg344nzung der Z.i.E. am 19. August 1999 im Verh344ltnis zu dem zu erwartenden Verbrauch der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 entstanden sei. Darauf, ob die 304nde- 32 - 13 - rungen urs344chlich auf bestimmte Bodenverh344ltnisse zur374ckzuf374hren seien, komme es daher nicht an. Es verbleibe ein Mehrverbrauch, der zu verg374ten sei. 33 c) Die geltend gemachten Anspr374che seien auch nicht verj344hrt. Die streitgegenst344ndlichen Forderungen seien in den Abschlagsrechnungen vom 11. Januar 2000, 7. Februar 2000 und in der 59. Abschlagsrechnung vom 4. September 2003 enthalten gewesen. Im Zeitpunkt der F344lligkeit s344mtlicher Abschlagsrechnungen sei die Verj344hrung durch ein Stillhalteabkommen ge-hemmt worden. Zu einer weiteren Hemmung sei es durch Verhandlungen 374ber die Forderungsh366he gekommen, so dass insgesamt von einer Hemmung jeden-falls bis Ende Oktober 2004 auszugehen sei. Danach sei die noch offene Ver-j344hrungsfrist von 23 Monaten Ende September 2004 (richtig 2006) abgelaufen. Die vorliegende Klage sei bereits am 21. Juli 2006 bei Gericht eingegangen. II. Die Revision der Beklagten ist uneingeschr344nkt zul344ssig. 34 1. Das Berufungsgericht wollte eine Beschr344nkung der Zulassung der Revision. Es f374hrt aus, die Zulassung der Revision erfolge zu der Frage der Zu-l344ssigkeit einer auf einzelne Positionen von Abschlagsrechnungen gest374tzten Zahlungsklage zur Fortbildung des Rechts und zu der Frage der Zul344ssigkeit einer Klage aus Abschlagsrechnung bei zwischenzeitlich eingetretener Schluss-rechnungsreife zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Im 334brigen sei die Revision nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorl344gen. 35 2. Eine derartige Beschr344nkung der Zulassung der Revision ist nicht zu-l344ssig. 36 - 14 - a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Streitpunkt beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344n-ken k366nnte (BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830 = NZBau 2004, 261; vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = NJW 2004, 3264 = ZfBR 2004, 775 und vom 8. Dezember 2007 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414 = NZBau 2006, 175 = ZfBR 2006, 237). Unzul344ssig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchs-grundlagen oder auf eine bestimmte Rechtsfrage zu beschr344nken (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192 m.w.N.; Z366ller/He337ler ZPO, 27. Aufl. 247 543 Rdn. 19 ff. m.w.N.). 37 b) Das Berufungsgericht hat die Revision auf die Pr374fung von Rechtsfra-gen beschr344nkt, n344mlich darauf, ob eine Klage auf Abschlagszahlung auf die Bezahlung einzelner Positionen gerichtet sein und trotz zwischenzeitlich einge-tretener Schlussrechnungsreife erhoben werden kann. Es geht um materiell-rechtliche Voraussetzungen f374r die Begr374ndetheit eines Anspruchs auf Ab-schlagszahlung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, BauR 1985, 456 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = ZfBR 2004, 552 = NZBau 2004, 386). Diese Rechtsfragen betref-fen den gesamten Streitstoff, weil der Erfolg der Klage insgesamt von ihrer Be-antwortung abh344ngt. 38 Die gewollte Beschr344nkung ist entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht deshalb wirksam, weil das Berufungsgericht diese Rechtsfragen im Zu-sammenhang mit der Zul344ssigkeit der Klage er366rtert hat und eine Beschr344n-kung der Revision auf die Zul344ssigkeit der Klage als wirksam angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249, 251; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370). Ein 39 - 15 - Gericht kann eine Beschr344nkung der Revision nicht dadurch erreichen, dass es irrt374mlich eine f374r die Begr374ndetheit der Klage relevante Rechtsfrage der Zul344s-sigkeit der Klage zuordnet. Damit w374rde der Zugang zur Revision in nicht ver-tretbarer Weise eingeschr344nkt. Ma337geblich ist die zutreffende Einordnung als materielle Anspruchsvoraussetzung. Andernfalls m374sste das Revisionsgericht im Rahmen der von ihm abgeforderten Pr374fung der Zul344ssigkeit feststellen, dass diese nicht betroffen ist, und w344re an einer 334berpr374fung der gestellten Fragen mit grunds344tzlicher Bedeutung formal gehindert, weil die Revision nicht zugelassen ist, soweit die Begr374ndetheit der Klage betroffen ist. III. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin f374h-ren zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 40 A. Die Revision der Beklagten 1. Zu Recht beanstandet die Revision der Beklagten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Kl344gerin berechtigt ist, den Werklohn als Abschlagsforderung geltend zu machen, obwohl die Kl344gerin verpflichtet sein kann, eine Schlussrechnung zu stellen. 41 a) Der Auftragnehmer kann den Anspruch auf Abschlagszahlung gem344337 247 16 Nr. 1 VOB/B, bei dem es sich um einen selbst344ndigen schuldrechtlichen Anspruch im Sinne von 247 241 Satz 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = ZfBR 2004, 552 = NZBau 2004, 386), nicht uneingeschr344nkt geltend machen. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann jedenfalls dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung 42 - 16 - abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1228 m.w.N. zur Rechtsprechung der Instanz-gerichte). In diesem Fall ist die Berechtigung des Auftragnehmers zur vorl344ufi-gen Abrechnung erloschen. Eine Abschlagsforderung verliert ihre Durchsetz-barkeit. b) Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftrag-nehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftrag-nehmer gem344337 247 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat (eben-so Ingenstau/Korbion/Locher, VOB/B, 16. Aufl., B 247 16 Nr. 1 Rdn. 46; Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil Rdn. 191; Kapellmann/ Messerschmidt-Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., 247 16 Rdn. 97; Beck'scher VOB-Komm./Kandel, 2. Aufl., B 247 16 Nr. 1 Rdn. 16). 43 aa) Dem Auftragnehmer ist ein Anspruch auf Abschlagszahlungen einge-r344umt, um ihn zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinan-zierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 160/83, BauR 1985, 456 = ZfBR 1985, 174; vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = ZfBR 1987, 200; vom 25. Oktober 1990 - VII ZR 201/89, BauR 1991, 81 = ZfBR 1991, 67). Der An-spruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf den Verg374-tungsanspruch f374r das Gesamtwerk gerichtet. Die Erhebung von Abschlagsfor-derungen und auch die Anzahlung haben keinen endg374ltigen Charakter, son-dern sind nur vorl344ufig (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO). 44 bb) Welche Werklohnforderungen der Auftragnehmer endg374ltig erhebt, ergibt sich aus der von ihm einzureichenden Schlussrechnung, 247 14 Nr. 1 VOB/B. Mit dieser Schlussrechnung hat der Auftragnehmer seine Leistungen 45 - 17 - endg374ltig und pr374fbar abzurechnen. In die Schlussrechnung ist die gesamte Verg374tung einschlie337lich der verg374tungsgleichen Anspr374che einzustellen und der Saldo, der sich durch Abzug der Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt, zu ermitteln. Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen in der Schlussrechnung lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungs-positionen des Vertrags bezogen werden k366nnen (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO). Sie k366nnen nicht mehr selbst344ndig verfolgt werden. Es entspricht dem sch374tzenswerten Interesse des Auftraggebers, eine derartige endg374ltige Abrechnung m366glichst z374gig nach Fertigstellung der Leis-tung zu erhalten. Er hat nicht nur ein Interesse, alsbald Klarheit dar374ber zu ge-winnen, welche Forderungen der Auftragnehmer wegen der Bauleistungen endg374ltig erhebt, sondern auch daran, m366glichst schnell beurteilen zu k366nnen, welche Restzahlungen er noch zu erbringen hat oder ob der Auftragnehmer infolge bereits geleisteter Zahlungen oder infolge von Aufrechnungen mit Ge-genanspr374chen m366glicherweise 374berzahlt ist. Dementsprechend begr374ndet 247 14 Nr. 3 VOB/B die Pflicht des Auftragnehmers, die Schlussrechnung abh344n-gig von den vertraglichen Leistungsfristen in bestimmten Zeitr344umen nach der Fertigstellung der Leistung einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die VOB/B dem Auftragnehmer nach Ablauf der sich aus 247 14 Nr. 3 VOB/B ergebenden Frist kein sch374tzenswertes Interesse mehr einr344umt, eine Abschlagsforderung noch durchzusetzen. Viel-mehr ist es eine Pflichtverletzung, wenn der Auftragnehmer die Schlussrech-nung nicht fristgerecht stellt. Der Auftraggeber wird sogar nach Fristsetzung berechtigt, selbst eine Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers zu erstellen, 247 14 Nr. 4 VOB/B. Es w344re mit der Systematik der Regelung der VOB/B nicht vereinbar, wenn der Auftragnehmer unter Versto337 gegen seine vertraglichen Pflichten berechtigt w344re, Abschlagsforderungen zu erheben, ob-wohl er eine Schlussrechnung erstellen m374sste. Das vernachl344ssigen 46 - 18 - Kues/May, BauR 2007, 1137, 1142, wenn sie ausf374hren, eine einmal f344llig ge-wordene Abschlagsforderung m374sse der Auftragnehmer auch dann noch ver-folgen k366nnen, wenn der Auftraggeber diese nicht bezahlt habe. Grunds344tzlich erlischt deshalb das Recht des Auftragnehmers, Abschlagsforderungen zu er-heben, in dem Zeitpunkt, in dem eine Frist nach 247 14 Nr. 3 VOB/B abgelaufen ist und die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen f374r die Durchsetzung einer auf eine Schlussrechnung gerichteten Forderung, insbe-sondere die Abnahme der Bauleistungen, vorliegen. In diesem Fall muss der Auftragnehmer seinen etwa noch bestehenden Werklohnanspruch als Saldo aus der Schlussrechnung geltend machen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = ZfBR 1987, 200). c) Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Auftragnehmer Klage auf eine Abschlagszahlung erhoben hat und w344hrend des Prozesses die vorgenannten Voraussetzungen eintreten. 47 aa) Zu Unrecht wird vertreten (OLG K366ln, BauR 2006, 1143, 1144 f374r den Fall der bereits erteilten Schlussrechnung; ebenso Ingenstau/Korbion/ Locher, VOB, 16. Aufl., B 247 16 Nr. 1 Rdn. 46 m.w.N.), der Unternehmer w374rde durch Erteilung einer Schlussrechnung seine eigene, urspr374nglich m366gliche Klage auf Zahlung einer Abschlagsforderung hinf344llig machen oder er m374sse zwecks Vermeidung dieser Folgen die Schlussrechnung bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens hinausz366gern. Das Oberlandesgericht K366ln l344sst bei dieser Beurteilung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unber374cksich-tigt, dass es prozessual ohne weiteres m366glich ist, eine Werklohnklage zu-n344chst auf eine Abschlagsrechnung und sodann auf eine sp344ter erteilte Schlussrechnung zu st374tzen, 247 264 Nr. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178; 48 - 19 - vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333). 49 bb) Allerdings ist die Werklohnforderung im VOB-Vertrag nicht f344llig, so-lange die Pr374fungsfrist des 247 16 Nr. 3 VOB/B l344uft (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO). Dieser Umstand stellt nicht in Frage, dass es dem Auftragnehmer zuzumuten ist, die Werklohnklage nunmehr auf der Grundlage der Schlussrechnung zu f374hren. In der Literatur wird zwar vertreten, das sei ein Umstand, der dem s344umigen Auftraggeber nicht zugute kommen solle, wenn er bereits auf eine Abschlagsforderung in Anspruch genommen worden sei (so Beck'scher VOB-Komm./Motzke, 1. Aufl., B 247 16 Nr. 1 Rdn. 12 und wohl auch Kues/May, BauR 2007, 1137, 1141). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass dem Auftraggeber eine Frist von zwei Monaten zur Pr374fung der Schlussrechnung einger344umt wird, ist in der VOB/B angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, aaO). Es kommt nicht darauf an, ob der Auftraggeber diesen Vorteil "verdient" hat. Es besteht f374r den Auftragnehmer die Gefahr, dass die Klage als derzeit unbegr374ndet abgewiesen wird, weil der Termin zur m374ndlichen Verhandlung w344hrend der Pr374fungsfrist der Schlussrechnung anberaumt wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Forderung nicht f344llig ist. Hier gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens regelm344337ig, dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung in dem anh344ngigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen und eine bereits anberaumte m374ndliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt zu verle-gen ist, in dem die Pr374fungsfrist abgelaufen ist. 50 cc) Auch besteht kein Anlass, die Berechtigung zur Durchsetzung der Abschlagsforderungen solange aufrechtzuerhalten, bis der Auftraggeber eine Schlussrechnung nach 247 14 Nr. 4 VOB/B selbst erstellt hat. Zu einer Erstellung 51 - 20 - einer solchen Rechnung ist er nicht verpflichtet. Er kann sich vielmehr darauf beschr344nken, die Begleichung von Abschlagsforderungen unter Hinweis darauf zu verweigern, dass eine Schlussrechnung nicht vorliegt, obwohl sie nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Auftragnehmer zu erstellen w344re. 52 d) Auf dieser Grundlage kann in der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl344gerin noch berechtigt ist, Abschlagsforderungen zu erhe-ben. Das Berufungsgericht l344sst es dahinstehen, ob eine Fertigstellung im Sin-ne des 247 14 Nr. 3 VOB/B vorliegt, obwohl die Beklagte eine Reihe von Restar-beiten noch nicht abgefordert habe. Zugunsten der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass die Arbeiten der Kl344gerin im Sinne des 247 14 Nr. 3 VOB/B fertig gestellt waren. Der Umstand, dass noch Restarbeiten, zu deren Umfang keine Feststellungen getroffen worden sind, offen und von der Beklagten nicht abgerufen worden waren, steht dem nicht zwingend entgegen, zumal die Leis-tungen unstreitig abgenommen worden sind. aa) Wann eine Fertigstellung im Sinne des 247 14 Nr. 3 VOB/B vorliegt, muss unter Ber374cksichtigung des mit dieser Regelung verfolgten Zweckes er-mittelt werden. Sie liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistun-gen erbracht hat. Ihr steht gleich, wenn er weitere Vertragsleistungen, die in eine Schlussrechnung einzustellen w344ren, nicht mehr erbringen muss, etwa weil der Vertrag gek374ndigt worden ist, die Leistung unm366glich geworden ist, der Auftragnehmer keine weiteren Leistungen mehr erbringen will oder der Auftrag-geber keine weiteren Leistungen mehr verlangt, so dass ein Abrechnungsver-h344ltnis entsteht. 53 Die Abnahme der Bauleistungen ist ein Indiz f374r die Fertigstellung; denn regelm344337ig erfolgt eine Abnahme, weil die Leistungen im Wesentlichen ver-tragsgerecht erbracht sind. In diesem Fall steht der Annahme einer Fertigstel- 54 - 21 - lung im Sinne des 247 14 Nr. 3 VOB/B regelm344337ig nichts im Wege. Der Auftrag-nehmer ist berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen. Wegen der M344ngel oder der Restleistungen hat der Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach 247 641 Abs. 3 BGB. 55 bb) Gleiches gilt grunds344tzlich auch, wenn die Abnahme erfolgt ist, ob-wohl wesentliche Restleistungen fehlen; denn mit der Abnahme l366st der Auf-traggeber in einem VOB-Vertrag die F344lligkeit der Werklohnforderung aus, so-bald ihm die Schlussrechnung gestellt wird und die Pr374ffrist abgelaufen ist. Er akzeptiert die gesamte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht und muss es daher hinnehmen, dass auch noch nicht erbrachte Teilleistungen in die Schlussrechnung eingestellt werden. Er ist durch das Leistungsverweigerungs-recht ausreichend gesch374tzt. cc) Es sind jedoch auch F344lle denkbar, in denen die Umst344nde ergeben, dass der Auftragnehmer trotz der erfolgten Abnahme nicht berechtigt ist, die noch nicht erbrachten Restleistungen in die Schlussrechnung einzustellen. Sol-che Umst344nde k366nnen sich aus dem Gewicht der noch fehlenden Teilleistungen oder aus den Bauumst344nden ergeben. Ist das der Fall, liegt eine Fertigstellung der Gesamtleistung im Sinne von 247 14 Nr. 3 VOB/B noch nicht vor. In diesem Fall ist zu pr374fen, ob die Abnahme der gesamten Leistungen nicht in Wahrheit eine Teilabnahme der erbrachten Leistungen ist. Das wird h344ufig angenommen werden k366nnen. Es liegt in aller Regel fern, dass der Auftraggeber eine noch nicht erbrachte wesentliche Teilleistung abnehmen will, so dass die erkl344rte Ab-nahme nicht auf die bereits erbrachte Leistung beschr344nkt ist. Liegt eine solche Teilabnahme vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistung mit einer Teilschlussrechnung abzurechnen, so dass insofern eine Fertigstellung im Sin-ne des 247 14 Nr. 3 VOB/B vorliegt. In der Teilschlussrechnung k366nnen und m374s-sen die bisher erbrachten Leistungen und die berechenbaren verg374tungsglei- 56 - 22 - chen Anspr374che abgerechnet werden. Abschlagszahlungen k366nnen f374r den teilweise abgenommenen Teil nicht mehr verlangt werden. Eine Teilabnahme kann auch dann angenommen werden, wenn sie f374r Leistungen erkl344rt wird, die nicht in sich abgeschlossen sind. 247 12 Nr. 2 VOB/B regelt, dass die Teilabnah-me zwingend zu erfolgen hat, wenn dies f374r in sich abgeschlossene Leistungen verlangt wird. Diese Regelung schlie337t nicht aus, dass die Parteien sich dar374ber verst344ndigen, nicht in sich abgeschlossene Leistungen abzunehmen. 2. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen f374r die ab-schlie337ende Entscheidung, ob die Kl344gerin noch eine Abschlagsforderung er-heben kann, getroffen werden k366nnen. Der Senat ist nicht in der Lage selbst zu entscheiden. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gr374nden abzuweisen. 57 a) Die Klage ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Kl344gerin ein-zelne Positionen einer Abschlagsrechnung verfolgt. 58 aa) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Abschlagsforderung k366nne f374r einzelne Positionen eines Vertrages unab-h344ngig davon erhoben werden, welche Leistungen sonst erbracht sind und ab-gerechnet werden k366nnen. Nach der f374r den Vertrag der Parteien ma337geblichen Fassung des 247 16 Nr. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag in H366he des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgem344337en Leistungen ein-schlie337lich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteueranteils in m366glichst kurzen Zeitabst344nden zu gew344hren. Daraus folgt ein Anspruch auf Abschlagszahlung f374r eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung. Die in diesem Zeitraum erbrachten und nachgewiesenen Leistungen sind in eine pr374fbare Aufstellung einzustellen, 247 16 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Es steht dem Auftragnehmer zwar frei, nur f374r bestimmte Leistungen eine Abschlagszahlung 59 - 23 - zu verlangen. Aus dem Erfordernis der zeitraumbezogenen Abrechnung ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, Abrechnungen f374r vergangene Zeitr344ume einzu-beziehen und darzulegen, inwieweit ein Zahlungsanspruch besteht. Dieser er-gibt sich aus dem Verg374tungsanspruch f374r die insgesamt abgerechnete Leis-tung abz374glich bereits erbrachter Zahlungen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Abrechnung in der Schlussrechnung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186). Der Hinweis des Be-rufungsgerichts auf 247 16 Nr. 2 VOB/B, wonach Gegenforderungen einbehalten werden k366nnen, verf344ngt nicht. Denn die 334berzahlung begr374ndet keine Gegen-forderung. Sie ist bei der laufenden Abrechnung eines Bauvorhabens bereits vom Auftragnehmer zu ber374cksichtigen. bb) Gleichwohl ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungs-gericht meint zwar, ein Guthaben nicht feststellen zu k366nnen, weil sich die Kl344-gerin nicht festgelegt habe, aus welcher Abschlagsrechnung sie vorgehe. Da-gegen bestehen schon deswegen Bedenken, weil die Kl344gerin aus der letzten Abschlagsrechnung h344tte vorgehen m374ssen. Dies ist die 92. Abschlagsrech-nung. Es bestehen Anhaltspunkte daf374r, dass ein positiver Saldo in H366he der Klageforderung besteht, weil die vorhergehenden Abschlagsrechnungen, in die Nachtragsforderungen eingestellt worden waren, von der Beklagten mit einem positiven Saldo gepr374ft worden waren. Soweit das Berufungsgericht einen posi-tiven Saldo nicht feststellen konnte, weil die Kl344gerin zu den weiteren Rech-nungspositionen ihre Berechtigung nicht nachgewiesen habe, ist nicht festge-stellt, dass diese Rechnungspositionen 374berhaupt bestritten waren. 60 b) Allerdings begegnet die Berechnung der Klageforderung erheblichen Bedenken. Die Kl344gerin verlangt aus einem Tatbestand, den sie als Anordnung im Sinne des 247 1 Nr. 3 VOB/B ansieht, eine Verg374tung nach 247 2 Nr. 5 VOB/B. Nach 247 2 Nr. 5 VOB/B ist f374r den Fall, dass durch 304nderung des Bauentwurfs 61 - 24 - oder andere Anordnungen die Grundlagen des Preises f374r eine im Vertrag vor-gesehene Leistung ge344ndert werden, ein neuer Preis unter Ber374cksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus 247 2 Nr. 5 VOB/B erge-benden Verg374tungsanspruch im Wege der Klage geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213, Tz. 8; Urteil vom 21. M344rz 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 30). Mit dieser Klage hat er diesen Preis schl374ssig darzulegen. Dazu geh366rt die Darlegung der Mehr- oder Minder-kosten, die sich aus der 304nderung des Bauentwurfs oder den anderen Anord-nungen ergeben (BGH, Urteil vom 11. M344rz 1999 - VII ZR 179/98, BauR 1999, 897, 899 = ZfBR 1999, 256). Eine Klage, mit der lediglich erh366hte Kosten ein-zelner Elemente der Preisgrundlagen geltend gemacht werden, ist grunds344tz-lich unschl374ssig, weil sie nicht die geforderte Mehr- und Minderkostenberech-nung enth344lt und auch nicht darauf gest374tzt ist, dass der neue Preis h366her ist als der alte Preis, so dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Differenz zu ver-g374ten. Die Kl344gerin hat aus der von ihr geltend gemachten 304nderung des Bau-entwurfs lediglich Mehrkosten f374r den Mehrverbrauch an Zement und den er-h366hten Suspensionsr374ckfluss geltend gemacht und weitere Anspr374che aus der 304nderung des Bauentwurfs mit einer Summe von mehr als 50 Mio. 200 angek374n-digt. Sie hat die erforderliche Gesamtabrechnung zur Ermittlung eines neuen Preises nicht vorgenommen, sondern die Klage lediglich auf Mehrkosten bei einzelnen Kalkulationsgrundlagen gest374tzt. Damit ist die Klage nicht schl374ssig. 62 Auch insoweit verbietet sich hingegen eine Klageabweisung. Denn auf die Unschl374ssigkeit der Klage aus diesem Gesichtspunkt ist die Kl344gerin erst-mals durch den Senat hingewiesen worden. Sie muss Gelegenheit erhalten, auf 63 - 25 - diesen Hinweis zu reagieren, so dass die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen ist. 64 Soweit eine Gesamtabrechnung vorliegt, ist die Kl344gerin allerdings nicht gehindert, den geforderten Betrag als Teilbetrag der nachgewiesenen Forde-rung geltend zu machen. 65 c) Die Klage ist nicht wegen Verj344hrung der Forderung auf Abschlags-zahlung abzuweisen. Die R374gen der Revision, durch wiederholtes Einstellen einer Forderung in die Abschlagsrechnung d374rfe die Verj344hrung nicht verhindert werden, gehen schon deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht auf die Ab-schlagsrechnung abstellt, mit der die Forderung erstmalig erhoben worden ist. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die W374rdigung, die Parteien h344tten ein Stillhalteabkommen getroffen, das die Verj344hrung gehemmt habe. Fehl geht die Erw344gung, eine Hemmung sei deshalb ausgeschlossen, weil das selbst344n-dige Beweisverfahren bereits anh344ngig gewesen sei, als die Abschlagsrech-nung gestellt worden sei. Dieser Umstand schlie337t das vom Berufungsgericht angenommene Stillhalteabkommen nicht aus. Unverst344ndlich ist die R374ge der Revision, die Berechnung der Hemmung sei nicht nachvollziehbar. Diese ergibt sich aus dem Gesetz, 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Neben der Sache liegt auch die R374ge, das durch den Unternehmer eingeleitete selbst344ndige Beweisverfah-ren hemme nicht die Verj344hrung seines Verg374tungsanspruchs. Das hat das Be-rufungsgericht nicht angenommen. d) Ohne Erfolg ist auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht ha-be die Klage schon aus prozessualen Gr374nden nicht dem Grunde nach f374r ge-rechtfertigt erkl344ren d374rfen, soweit die Kl344gerin Mehrverg374tungsanspr374che we-gen entstandener Mehrkosten f374r Zementverbrauch und Suspensionsr374ckfluss geltend mache, die darauf beruhten, dass die durchschnittliche S344ulenh366he der 66 - 26 - HDI-Sohle sich auf mehr als 1,55 m erh366ht habe, weil der Anschluss des Rand-bereichs der Sohle an die Schlitzw344nde mittels Ausbildung einer Kr374mmung statt urspr374nglich vorgesehener kurzer Abtreppung ausgef374hrt worden sei. 67 aa) Insoweit ist zun344chst klar zu stellen, dass das Berufungsgericht der Klage in dem tenorierten Umfang dem Grunde nach stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen hat. Das folgt aus dem Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Urteil berichtigt worden ist. Die R374gen der Revision, die sich gegen dieses Verfahren richten, sind offensichtlich unbegr374ndet. Dass das Berufungs-gericht die Klage teilweise abgewiesen hat, ergibt sich deutlich aus den Urteils-gr374nden. Etwaige Unklarheiten in der Begr374ndung der Klageabweisung 344ndern nichts an der Berechtigung des Berufungsgerichts, das Urteil gem344337 247 319 ZPO zu berichtigen. bb) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils lautet, dass die Klage abge-wiesen wird. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich indes, dass die Klageabwei-sung nur die Anspr374che auf Ersatz von Mehrkosten erfassen sollte, die auf der tats344chlich vorhandenen Beschaffenheit des Bodens im Bereich der unteren Sande beruhten. Am Ende der Entscheidung verweist das Landgericht darauf, dass durch die Entscheidung nicht betroffen seien die Mehrkosten durch die Erstellung der S344ulen in einer St344rke von 374ber 1,5 m sowie die Mehrkosten durch den gew366lbten Anschluss der Sohle an die Schlitzw344nde. 334ber den letz-teren Teil, der von der Kl344gerin auf 1.928.196,80 200 beziffert wurde, hat das Landgericht daher ersichtlich bewusst nicht entschieden. Er ist von der Klage-abweisung nicht erfasst. 68 (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Mehr-kosten wegen der Sohlkr374mmung entgegen der Auffassung des Landgerichts 69 - 27 - bereits Gegenstand der Klage waren. Das ergibt sich deutlich aus der Klagebe-gr374ndung. 70 (2) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Kl344gerin die Ent-scheidung des Landgerichts hingenommen hat, indem sie in der Berufungs-schrift die Auffassung ge344u337ert hat, das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass Mehrverg374tungsanspr374che nicht von der Klage erfasst seien, die auf der gew366lbten Sohle beruhten. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegan-gen werden, dass die Klage noch beim Landgericht anh344ngig ist, weil die davon abweichende Entscheidung des Landgerichts vom Kl344ger akzeptiert wird. So-weit das landgerichtliche Urteil ausdr374cklich 374ber einen Teil der Klage nicht ent-schieden hat, weil es der Auffassung gewesen ist, dass er nicht anh344ngig ge-worden sei, enth344lt es einen feststellenden Teil, der ma337geblich ist, wenn er nicht angefochten wird. Demgem344337 ist anerkannt, dass die bewusste Entschei-dung eines Gerichts, 374ber einen nach seiner Auffassung nicht oder nicht mehr anh344ngigen Anspruch nicht zu entscheiden, nur mit einem Rechtsmittel ange-fochten werden kann und ein Antrag auf Erg344nzung des Urteils nicht zul344ssig ist (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 321 Rdn. 2, 4; vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790; Urteil vom 16. Dezem-ber 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351). Bedenken unterliegt deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei berechtigt gewesen, die Sache an sich zu ziehen, weil diese noch beim Landgericht anh344ngig gewesen sei. (3) Gleichwohl hat die Revision insoweit keinen Erfolg. Die Kl344gerin war als Berufungsf374hrerin nicht gehindert, den Anspruch erneut in der Berufungsin-stanz zu erheben (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 321 Rdn. 2). Sie hat dies in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkl344rt. Es han-delt sich um eine Klageerweiterung, die entgegen der nicht nachvollziehbaren Auffassung der Revision in der Berufung m366glich ist. Das Berufungsgericht hat 71 - 28 - die Klageerweiterung mit seiner Hilfserw344gung f374r sachdienlich und deshalb f374r zul344ssig gehalten. Die dagegen erhobenen R374gen gehen ins Leere, weil diese Verfahrensweise nicht der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583; Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 529 Rdn. 15). Soweit die Revision auch geltend macht, es liege keine Klage-344nderung, sondern nur ein Nachschieben von Gr374nden vor, was unzul344ssig sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit will sie m366glicherweise geltend machen, dass der neue Vortrag gem344337 247247 533, 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr h344tte ber374cksichtigt werden d374rfen. Die unterlassene Zur374ckweisung neu-en Vorbringens ist jedoch in der Revision ebenfalls nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585; Urteil vom 22. Ja-nuar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459). (4) Ersichtlich fehl geht die R374ge, das Landgericht habe rechtskr344ftig 374ber den Anspruch entschieden. Das Landgericht hat lediglich entschieden, dass die Klage insoweit nicht erhoben worden war. 72 e) Soweit die Revision R374gen gegen die Auslegung des Vertrages er-hebt, verm366gen sie eine klageabweisende Entscheidung des Senats nicht zu begr374nden. Diese R374gen wird das Berufungsgericht vielmehr bei der gegebe-nenfalls erneut vorzunehmenden Auslegung des Vertrages zu ber374cksichtigen haben (vgl. dazu III. B). 73 B. Weitere Revisionsangriffe der Beklagten und Anschlussrevision der Kl344gerin Zu Recht r374gen die Revision und die Anschlussrevision, das Berufungs-gericht habe die Vertragserkl344rungen fehlerhaft ausgelegt. Das Revisionsge-richt ist zwar grunds344tzlich an die Auslegung von Willenserkl344rungen durch den 74 - 29 - Tatrichter gebunden. Eine Bindung besteht jedoch nicht, wenn der Tatrichter gegen anerkannte Auslegungsgrunds344tze versto337en hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). So liegt es hier. 1. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht allerdings das Angebot der Kl344gerin dahin aus, dass diese mit der letzten Angebotsfassung vom 18. Juni 1998 nach dem von ihr konzipierten Leistungsverzeichnis eine (lediglich) er-folgsorientiert beschriebene Leistung, n344mlich die Erstellung einer 1,5 m star-ken r374ckverankerten HDI-Sohle zu einem Quadratmeterpreis von 1.302,74 DM angeboten habe. Die dagegen erhobenen R374gen der Anschlussrevision sind unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Vertragsunterlagen insoweit er-sch366pfend ausgewertet und auch die Gutachten in ausreichender Weise be-r374cksichtigt. Danach waren die im Angebot bezeichneten sogenannten Her-stellparameter nicht Vertragsinhalt, sondern lediglich Beschreibungen der von der Kl344gerin vorgesehenen Ausf374hrungsart. Das Berufungsgericht weist zutref-fend darauf hin, dass die Kl344gerin selbst einger344umt habe, dass das aus etwai-gen 304nderungen folgende Mengenrisiko (bei unver344ndertem Baugrund) grund-s344tzlich zu ihren Lasten gegangen w344re. 334berzeugend ist auch der Hinweis auf den zum Verst344ndnis des Vertragsangebots durchaus verwertbaren Hinweis in der ersten Fassung des Angebots vom 12. Mai 1998, in dem die Kl344gerin er-kl344rte: 75 "Im 334brigen wird die Ausf374hrung (Herstellparameter) der SOIL-JET-GEWI-s und der HDI-Sohle an die aus den im Probefeld und der Eignungspr374fung gewonnenen Erkenntnisse angepasst. Die 205 einvernehmlich getroffenen Entscheidungen und Systeman- - 30 - passungen sind als verbindlich anzusehen; der AN 374bernimmt die Kosten f374r ggf. daraus resultierenden Mehraufwand zu seinen Lasten205". 76 2. Zu beanstanden ist allerdings die Folgerung des Berufungsgerichts, damit habe die Kl344gerin auch solche 304nderungen der Herstellparameter ver-antworten wollen, die auf einer grundlegenden 304nderung der Bodenverh344ltnisse beruhten. Diese Beurteilung verkennt, dass Grundlage eines funktionalen An-gebots bestimmte Bodenverh344ltnisse sein k366nnen, deren Vorhandensein zum Vertragsinhalt erhoben werden kann. Das hat die Kl344gerin geltend gemacht, indem sie ihre Klage vor allem darauf gest374tzt hat, dass die 304nderungen der Herstellparameter darauf zur374ckzuf374hren seien, dass die Bodenverh344ltnisse sich grundlegend anders als im Vertrag beschrieben dargestellt h344tten. Die Leistungsbeschreibung und die ihr zugrunde liegenden Bodenuntersuchungen h344tten den Boden als sehr dicht gelagert dargestellt. Es h344tten sich jedoch eine extrem schwankende Lagerungsdichte und extrem hohe Dichten der unteren Sande herausgestellt. a) Allerdings k366nnen Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auf-tragnehmers abweichender Bodenverh344ltnisse nicht mit der allgemeinen Erw344-gung geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko (Kuffer, NZBau 2006, 1 ff.). Auszugehen ist vielmehr von den konkreten Umst344nden des Einzelfalles und den getroffenen Vereinbarungen. 77 Liegen einer Ausschreibung Baugrundgutachten bei, so ist es m366glich, dass die darin dargestellten Bodenverh344ltnisse zur vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung erhoben werden. Ob und inwieweit dies gegeben ist, ist im Einzelfall unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde durch eine am objektiven Empf344ngerhorizont orientierte Auslegung der Vereinbarung zur 78 - 31 - Bauleistung zu beurteilen. Ein gewichtiger Gesichtspunkt ist dabei, inwieweit die Bodenverh344ltnisse f374r die Leistung des Auftragnehmers und damit auch f374r die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ist dies der Fall, wird regelm344337ig da-von auszugehen sein, dass die beschriebenen Bodenverh344ltnisse zum Leis-tungsinhalt erhoben werden sollen. 79 Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob das Baugrundgutachten im Hinblick auf die urspr374nglich ausgeschriebene Leistung und den dann ge-schlossenen Vertrag oder im Hinblick auf Vertrags344nderungen oder Nachtr344ge erstellt worden ist. Stellen sich die zur Leistungspflicht erhobenen Bodenverh344ltnisse anders dar, so ist die Anordnung des Auftraggebers, die Leistung trotz der ver344nderten Umst344nde zu erbringen, eine 304nderung des Bauentwurfs im Sinne des 247 1 Nr. 3 VOB/B mit der Folge, dass ein neuer Preis nach Ma337gabe des 247 2 Nr. 5 VOB/B zu bilden ist. 80 b) Sind von den Parteien im vorliegenden Fall bestimmte Bodenverh344lt-nisse zum Inhalt des Vertrages gemacht worden, so h344tte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen d374rfen, dass die von der Kl344gerin abgegebenen Erkl344-rungen zur 334bernahme von Mehrkosten auch f374r den Fall gelten, dass andere Bodenverh344ltnisse angetroffen werden. Denn die Bodenverh344ltnisse waren er-kennbar ein entscheidender Umstand f374r die Wahl des Herstellverfahrens und die Festlegung der Herstellparameter. Waren bestimmte, f374r das Herstellverfah-ren relevante Bodenverh344ltnisse Inhalt des Vertrages, so liegt es fern, dass die Kl344gerin mit ihren Erkl344rungen das Risiko abweichender Bodenverh344ltnisse hat mit 374bernehmen wollen. Ein Unternehmer ist zwar nicht gehindert, mit dem Bauvertrag ihm unbekannte Risiken zu 374bernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23, 29; Kuffer, NZBau 2006, 1, 6). 81 - 32 - Jedoch sind an eine Risiko374bernahme, die unbekannte Bodenverh344ltnisse be-trifft, jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn sie die Baukosten erheblich beeinflussen k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - VII ZR 194/06, aaO). Wurden Angaben in Bodengutachten zum Inhalt des Vertrages erhoben, liegt es nahe, dass die sonstigen Erkl344rungen der Kl344gerin auf diesen Bodengutachten aufbauen. Es liegt dann auch ein Verst344ndnis der von der Kl344-gerin abgegebenen Erkl344rungen nahe, dass lediglich diejenigen Ver344nderungen der Herstellparameter gemeint sind, die sich aus der Erprobung bei unver344nder-ten Bodenverh344ltnissen ergeben. 3. Von Rechtsirrt374mern beeinflusst ist auch die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe das Angebot der Kl344gerin nicht in unver344nder-ter Form, sondern unter weitgehender Ab344nderung seines Inhalts angenom-men; die Beklagte habe ein bestimmtes Herstellverfahren mit konkreten Her-stellparametern - so wie es in der Z.i.E. vom 5. M344rz 1999 nebst den darin in Bezug genommenen Antragsunterlagen in ihrer letzten Fassung vom 21. De-zember 1998 beschrieben ist - zum Vertragsinhalt machen wollen. 82 Diese Auffassung beruht auf einer nicht interessengerechten Auslegung der Erkl344rung der Beklagten zur Annahme des Vertrages. Diese erfolgte am 29. Juni 1998 m374ndlich und am 19. August 1998 schriftlich dahin, dass der Auf-trag f374r das Angebot vom 18. Juni 1998 als Nachtrag zum Hauptauftrag vom 11. M344rz 1998 "unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Z.i.E. f374r das Pfahl-system Soil-Jet-Gewi einschlie337lich der Verbundkonstruktion am Pfahlkopf" er-teilt werde. Zu Unrecht will das Berufungsgericht aus dem Vorbehalt eine Modi-fikation des Angebots herleiten. Dabei verkennt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die Z.i.E. als Verwaltungsakt (vgl. dazu Englert/ /Schneewei337, BauR 2007, 290, 294) nicht unmittelbar den Vertrag 344ndern kann. Es ber374cksichtigt jedoch nicht, dass die Beklagte keinerlei Interesse daran ha- 83 - 33 - ben konnte, den funktional beschriebenen Vertrag dahin zu 344ndern, dass nun eine bestimmte Herstellart zum Vertragsinhalt mit der Folge erhoben wird, dass weitere 304nderungen zu Mehrverg374tungsanspr374chen f374hren. 84 Mit der funktional beschriebenen Leistung lag die Wahl der Herstellpa-rameter allein bei der Kl344gerin. Sie trug - abgesehen von den Risiken aus einer Ver344nderung des m366glicherweise zum Vertragsinhalt erhobenen Baugrundes - alle Risiken dieser Wahl, auch das Risiko von Mehrkosten infolge einer Ver344n-derung ihrer die Herstellungsart betreffenden Entscheidung. Die Beklagte hatte vern374nftigerweise kein Interesse daran, ihr dieses Risiko abzunehmen. Dabei muss auch ber374cksichtigt werden, dass die Kl344gerin das Verfahren angeboten und den technischen Sachverstand daf374r in Anspruch genommen hat (vgl. dazu Englert/Schneewei337, aaO, S. 298). Sie hat zudem erkl344rt, dass sie den Mehr-aufwand f374r Systemanpassungen 374bernehmen wolle. Es besteht kein Anhalts-punkt f374r die Annahme, die Beklagte habe sich auf die einmal erteilte Z.i.E. fest-legen und das Risiko erforderlich werdender Systemanpassungen, die auch eine 304nderung der Z.i.E. zur Folge haben, 374bernehmen wollen. Etwas anderes gilt, wie bereits dargelegt, f374r solche 304nderungen, die sich aus der 304nderung vertraglich vereinbarter Bodenverh344ltnisse ergeben. Aus diesem Grund kann die Erkl344rung des Vorbehalts nicht dahin ausge-legt werden, dass dieser den Vertragsinhalt in der vom Berufungsgericht ange-nommenen Weise beeinflusst. Vern374nftigerweise ist der Vorbehalt lediglich da-hin zu verstehen, dass die Beklagte die Kl344gerin verpflichten wollte, nach den 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben, wie sie sich aus der Z.i.E. ergaben, zu arbeiten. Das ist an sich eine Selbstverst344ndlichkeit, wurde aber durch den Vorbehalt nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grunde bestehen auch Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei erst durch die Z.i.E. zustande gekommen. 85 - 34 - Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung findet auch nicht in dem Umstand eine St374tze, dass die f374r das Bauvorhaben zust344ndige Beh366rde in das Zulassungsverfahren eingebunden war und auf die Auflagen konkret Ein-fluss genommen hat. Diese Beh366rde war am Zulassungsverfahren, das den sie betreffenden Einzelfall anging, beteiligt. Sie hat die Probeuntersuchungen be-gleitet und ihre Vorstellungen in das Verfahren eingebracht. Diese Beteiligung am 366ffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren hat keine Auswirkungen auf die vertraglichen Vereinbarungen. 86 4. Aus allem folgt, dass der Vertrag mit der Annahmeerkl344rung der Be-klagten in der Weise zustande gekommen ist, dass die Kl344gerin die Auflagen der Z.i.E. zu beachten hatte. Dabei bestand keine Bindung an eine konkrete Z.i.E. Die Kl344gerin hatte demnach auch die Z.i.E. zu beachten, wie sie durch die erste Erg344nzung zur Z.i.E. vom 19. August 1999 Ausdruck gefunden hat. 87 5. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das fehlerhafte Verst344ndnis von Zustandekommen und Inhalt des Vertrages auch die Entscheidung des Be-rufungsgerichts zur Verg374tungspflicht der Beklagten beeinflusst hat, soweit es um die Ver344nderung der Sohle von einer abgetreppten Ausf374hrung in eine ge-kr374mmte Ausf374hrung geht. Das Berufungsgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung eine abgetreppte Aus-f374hrung war und die Anordnung einer gekr374mmten Ausf374hrung dem Verantwor-tungsbereich des Auftraggebers zuzuordnen ist. Diese Ausf374hrungen finden in den Feststellungen keine ausreichende St374tze. Es erscheint m366glich, dass die Darstellung einer abgetreppten Ausf374hrung ebenso wie die Darstellung der sonstigen Ausf374hrungsparameter lediglich der Darstellung der beabsichtigten Ausf374hrung diente, ohne die Funktionalit344t des Angebots zu ber374hren. Es er-scheint weiter m366glich, dass die 304nderungen der Ausf374hrung auf die sich aus den Probeuntersuchungen ergebenden Anforderungen zur374ckzuf374hren waren. 88 - 35 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die 304nderung auf sta-tischen Erfordernissen. Das Berufungsgericht hat sich lediglich damit besch344f-tigt, wie die Beauftragung, eine "r374ckverankerte HDI-Sohle; D = 1,5 m, OK HDI ca. 4 m unter Aushubsohle, R374ckverankerung mit Jet-GEWI-Pf344hlen nach stati-schen Erfordernissen; einschl. Restwasserhaltung" auszuf374hren, im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes "nach statischen Erfordernissen" auszulegen ist. Die R374gen der Revision verm366gen die zwar nicht 374berzeugende, jedoch revisi-onsrechtlich nicht angreifbare Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu er-sch374ttern, der Passus "nach statischen Erfordernissen" ersetze lediglich die von der Kl344gerin urspr374nglich vorgesehenen Raster- und L344ngenma337e der GEWI-Pf344hle. Zutreffend r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den funktionalen Charakter des Angebots und die damit verbundene M366glichkeit nicht ausreichend gew374rdigt hat, dass die Kl344gerin sich unter Ber374cksichtigung ihrer sonstigen Erkl344rungen verpflichtet haben kann, Ver344nderungen, die sich aus statischen Anforderungen ergeben, ohne Mehrverg374tung zu 374bernehmen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, worauf die Anordnung der Kr374mmung zur374ckzuf374hren ist. Beruht die Anordnung der Kr374mmung auf ver344nderten Bodenverh344ltnissen, wird es erneut darauf ankommen, inwieweit diese Vertragsinhalt geworden sind oder die Kl344gerin das Risiko einer Ver344nde-rung 374bernommen hat. IV. Das Berufungsurteil war nach allem insgesamt aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 89 1. Soweit die Kl344gerin ihre Forderung weiter als Abschlagszahlung ver-folgt, wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen 90 - 36 - haben, dass eine Abschlagsforderung noch durchgesetzt werden und aus-nahmsweise auf Ersatz der einzelnen Positionen gerichtet sein kann. Das Beru-fungsgericht wird der Kl344gerin dann auch Gelegenheit geben m374ssen, die For-derung in richtiger Weise zu berechnen. 91 2. Sollte die Kl344gerin ihre Forderung im Berufungsverfahren auf eine Schlussrechnung st374tzen wollen, wird darauf hingewiesen, dass dies prozessu-al m366glich ist. 247 533 ZPO findet auf 304nderungen des Klageantrags nach 247 264 Nr. 1 und 3 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz gelten, keine Anwendung. Da durch die Erstellung der Schlussrechnung erst die materielle Voraussetzung f374r ihre F344lligkeit geschaffen wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02, BauR 2004, 115 = NZBau 2004, 98 = ZfBR 2004, 58), handelt es sich auch im Berufungsverfahren nicht um ein neues Angriffsmittel, so dass ein dazu geh366render Vortrag nicht gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechts-zug zur374ckgewiesen werden k366nnte (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, BauR 2005, 1959 = NZBau 2005, 692 = ZfBR 2006, 34). 3. Soweit es um die Berechtigung der Nachtragsforderung an sich geht, wird das Berufungsgericht der Frage nachgehen m374ssen, inwieweit bestimmte, f374r das Herstellungsverfahren ma337gebliche Bodenverh344ltnisse Vertragsinhalt geworden sind. Gegebenenfalls wird es pr374fen m374ssen, inwieweit die tats344chli-chen Bodenverh344ltnisse von den vertraglich vereinbarten Bodenverh344ltnissen abweichen. Gegebenenfalls wird weiter zu pr374fen sein, inwieweit die Beklagte die Ausf374hrung der Leistung bei ge344nderten Bodenverh344ltnissen angeordnet hat. Eine solche Anordnung kann in Kenntnis der abweichenden Bodenverh344lt-nisse auch stillschweigend erfolgen. Im Falle einer Anordnung kann sich ein erh366hter Verg374tungsanspruch aus 247 2 Nr. 5 VOB/B ergeben, der allerdings nach den dargestellten Grunds344tzen zu berechnen ist. Mangelt es an einer An-ordnung, kommt ein Anspruch aus 247 2 Nr. 8 VOB/B in Betracht. 92 - 37 - 4. Soweit die Kl344gerin einwendet, die Z.i.E. habe auf Veranlassung der Beklagten Auflagen zur HDI-Sohle enthalten, die nicht notwendig gewesen sei-en, vermag das den geltend gemachten Verg374tungsanspruch nicht zu begr374n-den. Denn die Kl344gerin war nach dem Vertrag gehalten, die Anordnungen in der Z.i.E. zu erf374llen. Ob eine eventuelle vertragswidrige Einflussnahme der Beklag-ten auf die Z.i.E. einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin begr374ndet, dem gegebenenfalls der Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten werden k366nnte, kann dahinstehen. Denn ein solcher Anspruch ist nicht geltend ge-macht. 93 5. Soweit es um die Kr374mmung der Sohle geht, wird das Berufungsge-richt erneut pr374fen m374ssen, inwieweit diese aufgrund der funktionalen Aus-schreibung ohne Mehrkosten geschuldet war. 94 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.04.2007 - 11 O 252/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2007 - 14 U 95/07 -
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