BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 205/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd, 247 254 Dc Der vom Gesch344digten mit der Schadenssch344tzung beauftragte Sachverst344ndige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grunds344tzlich nur solche Angebote einzu-beziehen, die auch sein Auftraggeber ber374cksichtigen m374sste. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - LG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadenssch344tzung durch die Beklagten erstattet hat. 1 Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Kl344gerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Kl344gerin haftet zu 75 % f374r den Unfallscha-den am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftrag-te am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsans344ssigen Restwertaufk344ufern und eines in der Region t344tigen Auto- 2 - 3 - h344ndlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 200 inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Gesch344-digte verkauft. Die M366glichkeit eines Verkaufs zu einem h366heren Preis er366ffnete die Kl344gerin der Gesch344digten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauf-tragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 200 sch344tzte. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten unter Ber374cksichtigung der Mithaf-tungsquote der Gesch344digten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tat-s344chlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuz374g-lich der Kosten f374r das von ihr eingeholte Gutachten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Kl344gerin als Haft-pflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwi-schen den Beklagten und der Gesch344digten einbezogen sei. Die Kl344gerin habe jedoch nicht den Beweis daf374r erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung des Restwerts des besch344digten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt h344tte. Ein Sachverst344ndiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines be-sch344digten Kraftfahrzeuges grunds344tzlich nur Verkaufsm366glichkeiten in die Be-wertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigent374mer in zumutbarer Weise 4 - 4 - wahrgenommen werden k366nnten. Es bestehe f374r den Unfallgesch344digten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt f374r Restwertaufk344ufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadenssch344tzung nicht zu ber374cksichtigen. F374r die Ermittlung des Rest-werts auf dem sogenannten regionalen Markt gen374ge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachver-st344ndigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklag-ten h344tte auffallen m374ssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote an-gesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverst344ndige habe im Rahmen seiner m374ndlichen Anh366rung vor dem Amtsgericht ausgef374hrt, dass die Kalkulationen m366glicher Interessenten sehr breit auseinander gingen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 5 1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr g374nstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Gesch344digten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Kl344gerin bestehen. Dies ent-spricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR 244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG K366ln, VersR 2004, 1145; OLG 6 - 5 - M374nchen, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393). 7 b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadenssch344tzung mangel-haft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaf-fungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zug344ngli-chen Marktes gest374tzt und nicht die Angebote des sogenannten "Internet-markts" ber374cksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zug344nglichen allgemeinen Markt f374r das unfallbesch344digte Kraftfahrzeug zu er-zielen war. aa) Auch wenn der Sachverst344ndige wei337, dass im Regelfall das Gutach-ten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen f374r den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Ma337gebend ist daf374r der Inhalt des Vertrags des Gesch344digten mit dem Sachverst344ndigen. Beauftragt der Gesch344digte - wie im Streitfall - den Gutach-ter mit der Schadenssch344tzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverst344ndige das Gutachten unter Ber374cksichtigung der geltenden Recht-sprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unf344llen zu erstellen. Zu weiteren Er-hebungen und Berechnungen ist der Sachverst344ndige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet. 8 bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Besch344digung eines Fahrzeugs, wenn der Gesch344digte gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Gesch344digte befindet. Es ist also R374cksicht auf seine 9 - 6 - individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie auf die m366glicherwei-se gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch f374r die Frage, in welcher H366he dem Gesch344digten im Hinblick auf die ihm in seiner in-dividuellen Lage m366gliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertrags-werkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh344ndler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Sch344diger gegen374ber deren Ankaufsangebot nicht auf ein h366heres Angebot verweisen, das vom Ge-sch344digten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufk344ufer 374ber das Internet, zu erzielen w344re. Andernfalls w374rde die dem Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbe-fugnis unterlaufen. cc) Das gilt auch f374r die Begutachtung durch die von der Gesch344digten eingeschalteten Sachverst344ndigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem f374r die Gesch344digte allgemein zug344ng-lichen regionalen Markt f374r das unfallbesch344digte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsm366glichkeit unter Einschluss der Online-B366rsen zu ermit-teln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigent374mer Internetangebote nicht ber374cksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverst344ndige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG 10 - 7 - K366ln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Scha-den-Praxis 2006, 434). M374sste der Sachverst344ndige einen h366heren Restwert ber374cksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt 374ber In-ternet-Restwertb366rsen und spezialisierte Restwertaufk344ufer ergibt, so k366nnte der Gesch344digte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zug344nglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich m374sste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufw344ndig nach besseren Verwertungsm366glichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292). dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenh344ndlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zun344chst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt ange-kauft worden sei, mithin ein weiterer Erl366s mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Gesch344digten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden m374sse, f374hrt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so w344re, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Gesch344-digten herbeigef374hrt werden. Der Versicherer des Sch344digers k366nnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und sp344terem Verkauf in eigener Regie liefe der Gesch344dig-te jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises f374r den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu m374ssen. Ein voll-st344ndiger Schadensausgleich w344re nicht gew344hrleistet. 11 ee) Hat der Gesch344digte tats344chlich verkauft, steht au337erdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher H366he der Scha-den durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 12 - 8 - 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Sch344diger darzulegen und zu beweisen, dass der Gesch344digte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Ge-ringhaltung des Schadens verletzt hat (247 254 Abs. 2 BGB). 13 Im Streitfall hat die Kl344gerin der Gesch344digten vor der Ver344u337erung des Fahrzeugs kein g374nstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzu-nehmen gewesen w344re. Die Beklagten durften deshalb bei der Sch344tzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regio-nalen Markt f374r das unfallbesch344digte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einho-lung von drei Angeboten als Sch344tzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverst344ndige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass kei-ne Anhaltspunkte f374r deren fehlende Seriosit344t vorliegen, begegnet keinen revi-sionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Diffe-renzen zu den meisten der acht Monate sp344ter eingeholten Angebote der Kl344-gerin keine konkreten Umst344nde, die den Beklagten h344tten Anlass geben m374s-sen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im 334brigen, dass ein Angebot in gleicher H366he auch gegen374ber der Kl344gerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote r344umlich entfernter Inte-ressenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Gesch344digte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Ber374cksich-tigung h366herer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Gesch344digte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Fra- 14 - 9 - ge der Mithaftung des Gesch344digten f374r die H366he des durch den Unfall entstan-denen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelm344337ig bei der Schadenssch344tzung au337er Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der f374r den Gesch344digten wirtschaftlich bestm366glichen Schadensab-rechnung gerichtet w344re, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist. c) Erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Kl344gerin dazu fehlt, dass die Gesch344digte das Unfallfahrzeug 374ber das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - ver344u337ert h344tte. Eine auch nur 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die Gesch344-digte dies getan h344tte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsur-teil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 m.w.N.). 15 - 10 - III. 16 Der Kostenausspruch ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -
Full & Egal Universal Law Academy