BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/09 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 28. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2009 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010. Gr374nde: 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung liegen nicht vor. 1 Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass eine Ent-scheidung von der Auslegung einer Klausel eines Rahmen-Teilungsabkommens (TA) als einer privatrechtlichen Vereinbarung zwi-schen dem Tr344ger der gesetzlichen Krankenversicherung des Gesch344- 2 - 3 - digten und dem privaten Haftpflichtversicherer des Sch344digers abh344ngt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den be-teiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344-rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Inte-resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handha-bung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Dass diese Voraussetzungen bei dem allein noch im Streit befind-lichen 247 1 (5) TA, der das Heilwesenrisiko vom Anwendungsbereich des Abkommens ausnimmt, erf374llt sein k366nnten, wird weder im Berufungsur-teil noch in der Revisionsbegr374ndung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gr374nden andere Auffassungen vertreten werden. 3 Die in Absatz 1 der Klausel enthaltene allgemein verst344ndliche Be-schreibung des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs "Heilwesenrisi-ko - 304rzte, Zahn344rzte, Krankenh344user -" in Verbindung mit der in Ab-satz 2 definitorisch vorgenommenen engen Begrenzung auf "die medizi-nische Heilbehandlung" bei ausdr374cklichem Einschluss der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht" in das Abkommen wirft Verst344ndnisfragen oder f374r die Entscheidung erhebliche kl344rungsf344hige und kl344rungsbed374rf-tige Abgrenzungsfragen nicht auf. 4 Ein dar374ber hinausgehender abstrakt genereller Kl344rungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 5 - 4 - 6 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat richtig entschieden. Die pflegerische Betreuung in der Fachpflegeeinrichtung obliegt dem Heimpersonal. Dazu geh366rt auch die Umsetzung einer von 304rzten und Psychologen vorgegebenen Pflegetherapeutik wie die nach der hier in Rede stehenden Dialektisch-Behavioralen Therapie (DBT). Die t344gli-che Versorgung unter Einschluss dieses DBT-Konzeptes wird damit nicht selbst zu einer medizinischen Heilbehandlung und auch nicht zu einer Ma337nahme auf dem Gebiet des Heilwesens durch 304rzte, Zahn344rzte, Krankenh344user, an die 247 1 (5) Abs. 1 und 2 TA den Anwendungsaus-schluss kn374pfen. 7 Das von der Revision herangezogene Urteil des OLG D374sseldorf (VersR 2007, 77) betrifft den - hier nicht einschl344gigen - Sachverhalt des Sturzes eines pflegebed374rftigen Patienten aus einem Krankenhausbett. Auf die weiteren, bedenklichen Ausf374hrungen zu der davon nicht ber374hr-ten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht an. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass neben den Heimtr344gern erwachsenden Obhutspflichten zum Schutz k366rperlicher Unversehrtheit inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Bewohner vor Sch344digungen bestehen, die diesen insbesondere infolge geistiger Er-krankung durch sie selbst drohen; eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten f374hrt zu Schadensersatzanspr374chen aus positiver Vertragsver-letzung des Heimvertrages wie auch zu konkurrierenden Anspr374chen aus 247247 823, 831 BGB (BGHZ 163, 53, 55; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird indes in 247 1 (5) Abs. 2 TA 8 - 5 - ausdr374cklich in den Anwendungsbereich des Abkommens eingeschlos-sen. Der durch 344rztliche, therapeutische Verhaltensvorgaben gepr344gte Umgang mit Heiminsassen l344sst ihre Pflege und Versorgung nicht zu ei-ner medizinischen Heilbehandlung werden, auf die sich der Heilwesen-ausschluss ausdr374cklich ("lediglich") beschr344nkt. 9 Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr an. 10 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.10.2008 - 11 O 268/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.09.2009 - 9 U 72/08 -
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