BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/10 vom 31. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgeric htshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 31. Mai 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil - senats des Schleswig - Hol steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen. D ie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 172.177,03 Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwe i- sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vo r- liegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht a uf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30 . März 20 11 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - Das Vorbringen de r Beklagten im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erhebli ch gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertau s- gleich im Testament 1977 von den im Übrigen fortgeltenden testament a- rischen Regelungen 1943 ein schließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts - und verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2007 - 10 O 94/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2010 - 3 U 5/08 - 2
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