BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 205/10 vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. März 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilu rteil des 3. Zivilsenats des Schleswig - Holstei - nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuwe i- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2 6 . April 2011 . Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen zur analogen Anwendbarkeit des § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend ge wordene wechselbezügliche Verf ü- gungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind spätestens seit dem 1 2 - 3 - Senatsurteil vom 23. September 1981 - IV a ZR 185/80, BGHZ 82, 274 geklärt. Das Berufungsgericht hat aus dieser Entscheidung, die allseits auf Zustimmung ge stoßen ist (vgl. statt aller nur MünchKomm - BGB/Musie - lak, 5. Aufl. § 2271 Rn. 45 m.w.N.), die richtigen Folgerungen für den Streitfall abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte hälftigen Wertersatz für das ihrer Mutter 1994 übertr a gene Grundstück zu leisten hat. Die tatrichterliche Feststellung, dass das Testament 1977 an der im Testament 1943 wechselbezüglich verfügten Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann einerseits und der Einsetzung ihrer beiden Kinder nach ihrem Tod zu Erben zu gleichen Te i len andererseits nichts geändert hat, überzeugt und ist revisionsrech t- lich nicht angreifbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision insoweit weder Parteivortrag noch ein B e- weisangebot der Beklagten übergangen. Ihr Vorbringen zu Vorempfä n- gen des Klägers und zu dem in das Zeugnis des Notars gestellten Willen der Eltern, dass ihre Tochter das in Rede stehende Hausgrundstück e r- halten sollte, ist nicht erheblich. Dass die Auseinandersetzungsanor d- nung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 die Längstl e bende von jeglichen Bindungen befreien sollte, weil eine solche Anordnung g e- mäß § 2270 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes nicht wechselbezüglich sei, ist nicht nachvollziehba r. Relevante Unterschiede im Sachverhalt zu dem von BGHZ 82, 274 b ehandelten sind danach insgesamt nicht ausz u- machen. Die Erblasserin verstieß mithin mit ihrer Grundstücksübertr a- gung 1994 ohne hälftigen Wertausgleich gegen die entsprechenden wechselbezügli chen Verfügungen im Test a ment 1943. 3 4 - 4 - Bei der Berechnung des deswegen aus § 2287 Abs. 1 BGB g e- schuldeten Wertersatzes nach dem Zeitpunkt des Erbfalles weicht das Berufungsgericht schließlich nicht von der höchstrichterlichen Rech t- sprechung ab. Die Revisi on übersieht, dass für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der Au s- gleichung anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75) bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsr e gelung wie im Strei t fall kein Raum ist. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmö l ler Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2007 - 10 O 94/07 - OLG Schleswig, Entscheidung v om 31.08.2010 - 3 U 5/08 - 5
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