BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 205/11 vom 23. April 2012 in dem R e chtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des S e- nats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu ve rwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen V erletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reic ht es nicht aus, wenn - wie hier - ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entsche i- dung über die Nic htzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat, 1 2 - 3 - Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 - V ZR 33/10, juris). Krüger Stresemann Czub Brückn er Weinland Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 24 O 410/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 U 55/11 -
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