BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/14 Verkündet am: 17. Juli 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BImAG § 2 Mit dem Eige ntum an den Grundstücken des Bundes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BImAG sind die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die Bundesa n- stalt für Immobilienaufgaben übergegangen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2015 - V ZR 205/14 - OLG Jena LG Gera - 2 - D er V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2015 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Rev i- sion der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin en t- schied en worden ist. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Gera zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Kon sumgenossenschaft errichtete in der DDR auf zwei seinerzeit volk s eigenen Grundstücken je ein Gebäude. Nach dem 3. Oktober 1990 wurden die Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland z u- geordnet. Das zuständige Bundesvermögensamt übernahm der en Verwaltung . In de m dazu jeweils errichteten Übergabe - / Übernahme p rotokoll zur Überna h- me ehemals volkseigene r Grundstücke in das Treuhandvermögen der Bunde s- ist vereinbart, dass der der 1 - 3 - Klägerin zu leistende Wertersatz für di e G ebäude im Rahmen der Ermittlung des V er kehrswerts festge stellt und ihr nach V eräußerung der Liegenschaft au s- gek eh rt wird . Beide Grundstücke wurden 2007 und 2008 durch die Beklagte , die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, namens der Bundesrepublik Deut schland verkauft. Ob d em eine Wertermittlung vorausgegangen ist , ist nicht bekannt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den ermittelten Verkehrswert und d ie Höhe ihres Ersatza n- spruchs, Versicherung der Richtigkeit der Angaben und Zahlung des sich da r- aus ergebenden Betrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht unter Aufrechterhaltung der Ab weisung des Za h- lungsanspruchs die Beklagte zur Erteilung der verl angte n Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der Versicherung der Richtigkeit der Angaben an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Pa r- teien mit widerstreitenden Revisionen, die das Oberlandesgericht zugelassen hat. Die Klägerin will ihren Zahlungsanspruch durchsetzen, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die beiden Grundstücke bei dem Verkauf im Eigentum der Beklagten gesta nden. Daran ändere es nichts, dass sie zum Treuhandvermögen nach Art. 22 EinigVtr gehört hätten. Denn auch solche Grundstücke seien nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Daraus 2 3 - 4 - folge aber nicht, dass die Beklagte in die Vereinbarungen der Klägerin mit der Bundesvermögensverwaltung eingetreten sei und an deren Stelle Wertersatz zu leisten habe . Vertragspartner sei vielmehr die Bundesrepublik Deutschland g e- blieben. Da die Beklagte deren Funkt ionsnachfolgerin sei und die Grundstück e verwaltet habe, schulde sie der Beklagten jedoch die verlangte Auskunft. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Zur Revision der Klägerin: Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der von dem Berufungsg e- richt gegebenen Begründung lässt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin g e- gen die Beklagte nicht verneinen. 1. Nach den bei der Übergabe der beiden Grundstücke an das zuständ i- ge Bundesvermögensamt errichteten Über gabe - / Übernahme p rotokollen kann die Klägerin in - gegebenenfalls noch festzustellendem Umfang - nach Verä u- ßerung der Liegenschaften Wertersatz für die Aufbauten verlangen. Die Verä u- ßerung ist erfolgt. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist deshalb für da s R e- visionsverfahren davon auszugehen, dass sich aus den Aufbauten ein Za h- lungsanspruch der Klägerin ergibt. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein solcher Za h- lungsanspruch mit dem Eigentum an den Gru ndstücken gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 de s Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (vom 4 5 6 7 8 - 5 - 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, fortan BImAG ) kraft Gesetzes auf die B e- klagte übergegangen. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2 004 Eigentümerin der beiden Grundstücke gewo r- den ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG ist d er Beklagten mit Wirkung vom 1. Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, r a- gen. Zu diesen Grundstücken gehören auch ehemals volkseigene Grundstücke im Beitritt s gebiet, die nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr seit dem 3. Oktober [en] aa ) Diese Grundstücke sind dem Bund ni cht nur zur Verwaltung zug e- wiesen worden. Vielmehr hat er daran uneingeschränktes Volleigentum erlangt, jedoch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Aufteilung durch das in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EinigVtr ursprünglich vorgesehene Bundesgesetz zur Aufteilu ng des Finanzvermögens (Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 260 ; J. Schmidt - Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 32 f. ; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Juni 1997 - V ZR 40/96, VIZ 1997, 598 ) . Dieses Verständnis liegt auch Art. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Finanz vermögen - Staatsvertrags des Bundes, der neuen Länder und des Landes Berlin vom 14. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 1859) zugrunde. D ie Regelung begnügt sich mit der A ufhebung der Treuhandverwaltung und der - Drucks. 17/ 1 2639 S. 19), dass das Treuhandvermögen Bundeseigentum der Beklagten s- vertrags wird. 9 10 - 6 - bb ) Die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurden nach § 16 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung a ls Finanzvermögen des Bundes von den Behörden der Bundesvermögen s verwaltung verwaltet, die nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der genannten Fassung dem Bu n- desministerium der Finanzen nachgeordnet waren. cc ) Sie sind auch nicht vo n dem Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG ausgenommen ( zutreffend: VG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2008 - 4 K 1652/06, juris Rn. 17). ( 1 ) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Grundstück e des Bu n- des aus dem Geschäftsbereich des Bun desministeriums der Finanzen. Sie nimmt keines aus. Etwas ander e s ergeben entgegen der Ansicht der Beklagte n weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die von der Beklagten in der Erwid e- rung auf die Revision der Klägerin angesprochene Regelung der Vertretung sb e- fugnis in § 2 Abs. 6 BImAG. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist die B e- klagte kraft Gesetzes zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt. In der Erläuterung dieser Vertretungsbefugnis in der Begründung des Regi e- rungsentwurfs werden drei For men der Verwaltung von Bundeseigentum unte r- schieden: eigene Vermögensverwaltung, Verwaltung wirtschaftlichen Verm ö- gens und Verwaltung von Vermögen nach Art. 22 EinigVtr . Das letztere werde namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland verwaltet (BT - Drucks. 15/2720 S. 13) . Dieser Hinweis könnte als eine Sonderbehandlung des Verm ö- gens nach Art. 22 EinigVtr gedeutet werden. 1 1 12 13 - 7 - ( 2 ) Aus diesen Hinweisen in der Begründung lassen sich indessen Rüc k- schlüsse auf die Reichweite der Eigentumsübertragung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG nicht ziehen. Sie sind nämlich durch die weitere Entwicklung des G e- setzgebungsverfahrens überholt worden. In dem Regierungsentwurf war eine Übertragung von Bundesvermögen auf die Beklagte durch Gesetz nicht vorg e- sehen. Nach dem von der Bundesregierung vorgeschlagene n § 2 Abs. 2 BImAG - E sollte das Bundesministerium der Finanzen lediglich ermächtigt we r- den, der Beklagten durch Rechtsverordnung Bundesvermögen aus seinem G e- schäftsbereich unentgeltlich zu übertragen oder stattdessen durc h eine Übe r- tragungsvereinbarung Nutzungsrechte einzuräumen, die als wirtschaftliches Eigentum definiert werden sollten. Danach konnte es jedenfalls vor dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung die in der Begründung beschriebenen Formen der Verwaltung gebe n. Diesem Vorschlag ist der Bundestag aber nicht gefolgt. Er hat sich dazu entschlossen, die Übertragung selbst durch Gesetz vorzune h- men, und zwar schrittweise, für das Liegenschaftsvermögen des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanze n jedoch mit dem I n- krafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 und ohne jede Einschränkung ( B e- gründung der Beschlussempfehlung in BT - Drucks. 15/4066 S. 4). (3 ) Das hat zur Folge, dass es bei diesem Teil des Liegenschaftsverm ö- gens des Bundes nur noch di e in der Entwurfsbegründung so genannte eigen e Vermögensverwaltung der Beklagten geben kann. Das macht die Vertretung s- befugnis in diesem Bereich überflüssig, nimmt der Vorschrift aber keineswegs ihren Sinn. Das Bundesministerium der Finanzen und andere Bun desminist e- rien können der Beklagten nämlich nach § 2 Abs. 7 BImAG weitere Aufgaben , etwa die Verwaltung von Auslandsliegenschaften des Bundes, übertragen. Sie handelt dann in deren Auftrag und braucht zur Erfüllung dieser Aufgabe eine 14 15 - 8 - Vertretungsmacht, die ihr § 2 Abs. 6 BImAG verschafft. Außerdem ermöglicht die Vertretungsmacht eine einfache Übernahme von Bundesliegenschaften, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 BImAG zunächst von der schrittweisen gesetzlichen Übertragung ausgenommen worden s ind, dann aber doch auf die Beklagte übertragen werden sollen. (4) Die beiden Grundstücke , um die es hier geht, gehörten deshalb bei dem Verkauf in den Jahren 2007 und 2008 der Beklagten. An dem kraft Gese t- zes m it Wirkung vom 1. Januar 2005 eingetrete nen Eigentumsübergang ändert es nichts, dass die Beklagte die Grundstücke später jeweils nicht im eigenen Namen, sondern namens der Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Übergang des Eigentums an den beiden Grundstücken zur Folge, dass die grundstücksbez o- genen Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen sind. Das folgt aus e i- ne r analogen Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. aa ) § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG regelt unmittelbar nur die Übertr agung des Eigentums an den Grundstücken, die bei Wirksamwerden des Eigentumsübe r- gang s (noch, vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 18) zum Geschäftsbereich des Bu n- desministeriums der Finanzen gehören , auf die Beklagte . Was mit den auf di e- se Grundstücke bezogenen Recht sverhältnissen und Verbindlichkeiten gesch e- hen soll, regelt die Vorschrift nicht. Entsprechendes gilt für die inzwischen wir k- sam gewordene Übertragung des Eigentums an allen übrigen inländischen Grundstücken im Eigentum des Bundes auf die Beklagte nach § 2 Abs. 3 BImAG. Das Fehlen entsprechender Regelungen ist planwidrig. 16 17 18 19 - 9 - bb ) (1) In § 2 Abs. 2 und 3 BImAG ist nicht die gesetzliche Übertragung des Eigentums an einzelnen disparaten Grundstücken des Bundes auf die B e- klagte vorgesehen . Sie ist vielmehr Kern stück einer vollständigen Umstrukturi e- rung der Verwaltung von Bundeseigentum, in deren Zuge unter vollständige r Auflösung der Bundesvermögensverwaltung die Beklagte errichtet worden ist. Der Plan der Bundesregierung war, m it der Errichtung der B eklagten di e Ve r- waltung aller Immobilien des Bundes aus der traditionellen Verwaltung herau s- h- aufsicht grundsätzlich eigenverantwortliche[n], unternehmerisch geführte[n] B e- rfsbegründung in BT - Drucks. 15/2720 S. 11). Dabei ist der Bundestag nicht stehen geblieben. Er hat sich entschlossen, weiter zu g e- hen und die Nutzung dieser Grundstück e für Verwaltungszwecke des Bundes nach dem sog. Vermieter - Mieter - Modell neu zu organisie ren. Nach diesem M o- dell nutzen die Dienststellen des Bundes die bundeseigenen Grundstücke nicht mehr als Dienststellen des Eigentümers; sie bewirtschaften sie nicht mehr jede für sich. Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollen sie die Grundstücke vielmehr von der Beklagten anmieten, die die Aufgabe des Ver mieters übe r- nehmen soll . Mit der schrittweise n Übertragung der Bundesliegenschaften auf die Beklagte nach § 2 Abs. 2 und 3 BImAG sollte diese s Modell unmittelbar durch das Errichtungsgesetz umgese tzt werden ( Begründung der Beschlus s- empfehlung in BT - Drucks. 15/4066 S. 4 ). (2) Dieses Ziel ist aber durch die Übertragung allein des Eigentums an den Grundstücken nicht zu erreichen. Vielmehr ist dazu auch ein Übergang der Verbindlichkeiten und R echt sverh ältnisse auf die Beklagte erforderlich , die sich auf die G rundstücke beziehen, die - wie hier - auf die Beklagte kraft Gesetzes übertragen werden . Ohne eine n solchen Übergang bliebe die durch die bislang zuständigen Behörden jeweils vertretene Bundesr epublik Deutschland aus den 20 - 10 - bestehenden grundstücksbezogenen Rechtsverhältnissen berechtigt und ve r- pflichtet . S ie wäre weiterhin d ie formale Ansprechpartner in Dritter, mit denen sie grundstückbezogene Verträge geschlossen ha t . Das entspr äche aber gerade ni cht der angestrebten Nutzung der Dienstliegenschaften nach dem Vermieter - Mieter - Modell. Danach w ird die durch die nutzenden Dienststellen des Bundes vertretene Bundesrepublik Deutschland Mieter in der Beklagten. Der Beklagten wachsen damit aber nicht nur An sprüche gegen ihre neue Mieter in zu. Sie muss im Gegenzug auch alle Pflichten übernehmen, die in einem Mietverhältnis den Vermieter treffen. Damit wäre es unvereinbar, könnte die Beklagte Dritte wegen der grundstücksbezogenen R echtsverhältnisse an die Miet er in verwe i- sen und müsste sich die Mieter in - wenn auch mit Unterstützung der Beklagten, § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG - selbst um die Abwicklung solcher Rechtsverhältni s- se kümmern. Aus den Rechtsverhältnissen mit Bezug zu den auf die Beklagte übergegangenen Gru ndstücken können sich auch Zahlungs - und andere A n- sprüche ergeben, die dann konsequenterweise zum Vorteil des Bundeshalts eingezogen oder zum Vorteil der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden müssten, obwohl sie sachlich der Beklagten zugeordne t sind. Schlie ß- lich würde auch das mit der Errichtung der Beklagte n verfolgte Ziel einer wir t- schaftlicheren Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 5 BImAG ) verfehlt. Denn die Belastungen und Vorteile aus den b e- stehenden grun dstücksbezogenen Rechtsverhältnissen wären dann formal nicht Teil der Eigenverwaltung der Beklagten und blieben ausgeblendet, obwohl sie der Sache nach dazugehören. cc ) Die in dem Fehlen einer Regelung zu den bestehenden Rechtsve r- hältnissen und insbes ondere den grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten li e- gende Lücke hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, durch eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geschlossen. 21 - 11 - (1) Die Bundesregierung hatte zwar in ihrem Gesetzentwu rf bewusst ke i- ne Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen vorgesehen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begrü n- det wurden (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 15/2720 S. 13). Diesem Vo r- schlag ist der Bundestag aber nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr dafür entschi e- den, das Liegenschaftsvermögen schon mit dem Errichtungsgesetz auf die B e- klagte zu übertragen und die Liegenschaftsaufgaben des Bundes bei einer Ei n- richtung zu bündeln , bei der diese Aufgaben zum Kerng eschäft gehören . Er ist dabei explizit dem Beispiel der Privatwirtschaft und verschiedener Länder und Kommunen ge folg t ( Begründung der Beschlussempfehlung in BT - Drucks. 15/4066 S. 4). Diesem Konzept entsprechend hat er mit der schrittweisen Übe r- tragung des Eigentums an sämtlichen inländischen Liegenschaften des Bundes auf die Beklagte gemäß dem Gesetz gewordenen § 2 Abs. 2 und 3 BImAG der Sache nach durch Gesetz das gesamt e Liegenschaftsvermögen des Bunde s im Inland auf die Beklagte abgespalten. (2) Ei ne solche Abspaltung wäre in der als Orientierung dienenden Pr i- vatwirtschaft nach § 131 Abs. 1 N r . 1 UmwG eine gegenständlich beschränkte Gesamtrechtsnachfolge, die den Übergang nicht nur der Aktiv a , sondern auch der auf den abgespalteten Teil des Vermögen s bezogenen Passiva zur Folge hat . Dasselbe gälte nach § 171 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für eine Ausgliederung, mit welcher ein Unternehmen der Privatwirtschaft dense l- ben Effekt erreichen könnte , oder wenn d ie Bundesrepublik Deutschland ihr Liegenschaftsvermögen nicht auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 , § 124 Abs. 1 UmwG auf eine Kapita l- gesellschaft abgespalten hätte. 22 23 - 12 - (3) Ein Übergang der den Aktiva zugeordneten Verbindlichkeiten ist a uch bei den gesetzlichen Abspaltungen in den Ländern vorgesehen worden, deren Beispiel der Bundesgesetzge ber folgen wollte (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 des Bau - und Liegenschaftsbetriebsgesetzes des Landes Nordrhein - Westfalen vom 12. Dezember 2000 [ GV NRW S. 754 ] , § 2 Abs. 1 des Gesetz es zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg - Vorpommern" vom 17. Dezember 2001 [ GVOBl. M - V S. 600 ] und § 2 Abs. 3 des - inzwischen allerdings wieder aufgehobenen - Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig - Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffen t- lichen Rechts (LVSHG) vom 7. Mai 2003 [ GVOBl. S. 206 ] oder auch § 1 Abs. 3 vom 15. Dezember 2009 [ HmbGVBl. S . 493 ] , zuletzt geänd. d. Gesetz vom 17. Dezember 2013 [HmbGVBl. S. 503, 530] ). (4) Ist die Übert r agung sämtlicher Inland sgru nds t ücke des Bundes auf die Beklagte aber inhaltlich eine A b spaltung und auch so gewollt, ist es folg e- richtig , die entstandene Lücke mit der Anwendung der für das Abspaltungsrecht maßgeblichen Vorschrift, des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, zu schließen. c) Zu den grundstücksbez o genen Verbindlichkeiten, die entsprechend § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte übergegangen sind, geh ören auch die Verpflichtungen des Bundes aus den Vereinbarungen mit der Klägerin. Di e- se Vereinbarungen dienten der geordneten Übernahme der Grundstücke durch den Bund und schafften damit die Voraussetzungen für deren Verwaltung und deren spätere Verwertung . 24 25 26 - 13 - Zur Revision der Beklagten : Die Revision der Beklagte n ist unbegründet. Auf die von dem Berufung s- gericht gegebene Begründung lässt sich die Verurteilung der Beklagten zur E r- teilung der beantragten Auskunft zwar nicht stützen. Insoweit erweist si ch die Verurteilung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO) . 1. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt b e- stünde nicht, wenn die Bekl agte, wie das Berufungsgericht meint, nicht in die sich aus den Übergabe - / Übernahme p rotokolle n der Klägerin mit de m Bunde s- vermögensamt ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten wäre. a) Ein Anspruch auf Auskunft kann nach dem Grundsatz von Treu und G lauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das B e- stehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst bescha ffen kann, während der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen, wobei ein g e- setzliches Schuldverhältnis genügt (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316 mwN). b) Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht vor. aa) Die Beklagte ist zwar in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen, ob aus Anlass des Verkaufs der beiden Gru ndstücke Wertgutachten eingeholt 27 28 29 30 31 32 - 14 - worden sind und welcher Ausgleich der Klägerin nach den Vereinbarungen aus Anlass von deren Übergabe an das seinerzeit zuständigen Bundesverm ö- gensamt zusteht. Die Klägerin ist über das Bestehen und den Umfang ihres Wertersa tzanspruchs aus diesen Vereinbarungen auch im Ungewissen, weil sie an dem Verkauf der Grundstücke nicht beteiligt war. Sie k önnte sich die ben ö- tigten Angaben aber mit zumutbare m Aufwand bei der Bundesrepublik Deutsc h- land beschaffen, die nach Ansicht des Be rufungsgericht s ihre Vertragspartnerin aus den Vereinbarungen geblieben ist. Daran änderte es nichts, dass die Bu n- desrepublik Deutschland mit der Erteilung der Auskunft voraussichtlich die B e- klagte beauftrag t hätte , weil die Behörden der Bundesvermögensver waltung nach § 13 BImAG mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden und deren Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BImAG auf die Beklagte überg e- gangen sind. Die Entscheidung darüber obläge dann aber nicht der Beklagten , sondern den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland. bb) Es fehlte, wäre dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen, auch an einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien. Die Beklagte wäre nicht in die Vereinbarungen eingetreten. Eine rechtliche Beziehung zwisch en den Parteien wäre auch weder unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfo l- ge noch dadurch entstanden, dass die Beklagte das auf sie übergegangene Bundesvermögen zu verwalten hat. Die öffentliche n und insbesondere hoheitl i- chen Aufgabe n der früheren Behörd en der Bundesvermögensverwaltung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BImAG auf die B eklagte übergegangen sind, bestehen im öffentlichen Interesse und lösen allenfalls verwaltungsverfahrensrechtliche Beziehungen zu Dritten aus, die aber als Grundlage eines Drittaus kunftsa n- spruchs ausscheiden (vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 21). Die gesetzliche Vertr e- tungsmacht nach § 2 Abs. 6 BImAG begründet nur eine Befugnis zum Handeln für die Bundesrepublik Deutschland. Sie führt aber als solche weder zu einem 33 - 15 - Eintritt in deren Rechte und Pflichten (BVerwGE 147, 348 Rn. 20) noch zu zivi l- rechtliche n Beziehungen gegenüber Dritten, denen gegenüber hiervon - wie gegenüber der Klägerin - kein Gebrauch gemacht worden ist. 2. Die Beklagte ist aber, anders als das Berufungsgericht meint, in die Rechte und Pflichten aus den Übergabe - / Übernahme pr otokolle n eingetreten und auf deren Grundlage zur Erteilung der Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet. Zu dem Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der Bundesr e- publik Deutschland aus den Protokollen wird auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen. Nach den Protokollen soll der der Klägerin zu zahlende Wertausgleich für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach einer Veräußerung der beiden Liegenschaften ausgekehrt werden. Damit hat die Bundes finanzverwaltung eine auftragsähnliche Nebenpflicht zur Fes t- stellung des zu zahlenden Wertersatzes übernommen. Sie hat nach § 666 BG B über den Stand und die Ergebnisse der übernommenen Ermittlungen Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit der erteilten Auskunft unter den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu versichern. III. Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlungsanspr üche kann ke i- nen Bestand haben. Über solche Ansprüche ist in der dritten Stufe der Stufe n- klage zu entscheid en. Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entsche i- dung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Ko s- 34 35 36 37 - 16 - ten des Revisionsv erfahrens an das Landgericht Gera zurück zu verw ei sen, an das das Berufungsgericht sie schon wegen der zweiten Stufe zurückverwiesen hat. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3 O 1594/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 U 856/13 -
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