ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIZR205.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 205/16 vom 14. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 201 7 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff u nd den Richter Dr. Klein beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Schadense r- satzanspruch des Klägers wegen ei nes Fehlers bei der Behan d- lung vom 21. No vember 2011 verneint worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückve r- wie sen. Gründe: I. Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz nach ärztlicher Behandlung. Der Kläger erlitt am 1. September 2011 bei einem Arbeitsunfall einen Kapselausriss am Ringfinger der linken Hand. Am 31. Oktobe r 2011 stellte sich der Kläger in der Klinik der Beklagten zu 1 vor. Die dort tätige Beklagte zu 2 verordnete eine intensive Übungsbehandlung sowie eine Greifschulung. Nach 1 2 - 3 - Beschwerden bei den therapeutischen Übungen untersuchte die Beklagte zu 2 den Kläge r am 21. November 2011 erneut, worauf die Parteien die Fortführung der Physiotherapie vereinbarten. Am 15. Dezember 2011 brach der Kläger die Physiotherapie ab. Im Januar 2013 wurde ein nicht mehr therapierbares ko m- plexes Schmerzsyndrom an der linken Hand (CRPS = Complex Regional Pain Syndrome, Morbus Sudeck) diagnostiziert. Der Kläger ist, soweit für das Ve r- fahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch relevant , der Auffassung, die B e- klagte zu 2 habe am 21. November 2011 die spezifischen Anzeichen eines CRPS v erkannt und die gebotene Schmerztherapie da her zu spät eingeleitet. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Bewei s- aufnahme durch Einholung eines handchirurgischen Gutachtens samt Anh ö- rung des Sachverständigen sowie Vernehmung der Ehef rau des Klägers als Zeugin abgewiesen. Den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. A u- gust 2015 gestellten Antrag des Klägers, Frau Sch., eine bei der Untersuchung vom 21. November 2011 anwesende Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft , als Zeugin zu ver nehmen, hat das Landgericht gemäß § 296 Abs. 2, § 282 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne E r- folg. Hier gegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde , die er auf Ansprüche aus der ärztlichen Behandlung vom 21. November 2011 beschränkt hat . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverwe i- 3 4 - 4 - sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass d er Kläger durch die Zurückweisung seines A n- trags auf Vernehmung der Zeugin Sch. und die Bestätigung dieser Entsche i- dung durch das Berufungsgericht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver letzt wurde . 1. Die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung vom 27. A u- gust 2015 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugin Sch. findet entgegen der Auffassung der Vorinstanzen in § 296 Abs. 2 ZPO keine Stütze. a) § 296 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass Angriffs - oder Verteidigungsmi t- tel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeiti g vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden. Das Landgericht gibt nicht an , welche der beiden vorgenannten Alternativen einschlägig sein soll. Auch da s Berufungs gericht verhält sich hierzu nicht. Indes greift vorliegend keine der Alternativen des § 282 ZPO : § 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspäte t sein. § 282 Abs. 1 ZPO ist hiernach im Streitfall offenkundig nicht anwendbar , da es sich bei dem Termin vo m 27. August 2015 um den einzigen Verhandlungste r- min in erster Instanz gehandelt hat . Die in § 282 Abs. 2 normierte Prozessförd e- rungspflicht bezwec kt nicht, dem Gericht die rechtzeitige Terminvorbereitung zu ermöglichen, sondern schützt allein den Gegner und betrifft nur solche Angriffs - und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige E r- kundigung keine Erklärung abgeben kan n (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 88/87, NJW 1989, 716 f.; Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 6 f.; jeweils mwN) . Dies ist bei einem Antrag auf 5 6 7 - 5 - Vernehmung eines nicht präsenten Zeugen, der ohnehin erst in ein em weiteren Termin vernommen werden kann, nicht der Fall . Auch hatten sich die Beklagten zu der vom Kläger nunmehr unter Beweis gestellten Behauptung des Vorli e- gens spezifischer Krankheitssymptome bereits substantiiert und unter Bezu g- nahme auf die Behandlu ngsdokumentation erklärt (vgl. BGH, Urteil e vom 29. Mai 1984 - IX ZR 57/83, WM 1984, 924, 925 ; vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW - RR 2005, 1007, 1008; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 282 Rn. 3) . b) Ob der Antrag nach § 296 Abs. 1 ZPO hätte zurü ckgewiesen werden dürfen, ist in den Rechtsmittelinstanzen nicht zu prüfen. Ein Wechsel der Prä - klusionsbegründung durch das Rechtsmittelgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW - RR 2005, 1007 , 1008 ; vo m 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12 ff.; B e- schlüsse vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 8 ; vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW - RR 2013, 655 Rn. 11 ; jeweils mwN). 2. Bleibt wie im vorliegenden Fall ein Angriffs - ode r Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. BGH, B e- schluss vo m 3. November 2008 - II ZR 236/07, NJW - RR 2009, 332 Rn. 8; Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07, NJW - RR 2010, 1508 Rn. 20 ; Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 9 ; BVerfGE 69, 141, 144 ). 3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs de s Kläger s . E s kann nicht aus geschlossen werden , dass das Ber u- fungsge richt zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es 8 9 10 - 6 - die Zeugin Sch. zu den am 21. November 2011 vorliegenden Krankheitssym p- tomen v ernommen hätte. Die diesbezügliche Wechselhaftigkeit des Vortrag s des Klägers ist dabei im Streitfall allein eine Frage d e r Beweiswürdigung. ( VRiBGH Galke ist wg. Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert) Wellner Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.09.2015 - 19 O 260/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2016 - 1 U 73/15 -
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