ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIZR205.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 205/18 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterin nen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen, weil sie ni cht aufzeigt, dass die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar stehen die Ausführungen de s Berufungsgerichts dazu, dass die Aufklärung über ein schweres Behan d- lungsrisiko die Aufklärung über ein gleichgerichtetes geri ngeres Risiko en t- behrlich mache, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. D a- nach ist auch über ein gegenüber dem Hau ptrisiko weniger schweres Risiko aufzuk l ären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien übe r- raschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 V I ZR 74/05, NJW 2007, 217 Rn. 12). Diese Abweichung ist jedoch nicht entsche i- dungserheblich, da das Urteil von der w eitere n Begründung getragen wird , dass über das Risiko, das sich verwirklicht hat, durch Beschreibung der B e- schwerden aufgeklärt worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Gießen, E ntscheidung vom 23.03.2016 - 5 O 354/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 8 U 80/16 -
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