BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/06 Verk374ndet am: 27. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 2 F374r die Beurteilung, ob von einem anderen Grundst374ck ausgehende Einwirkungen die orts374bliche Benutzung des davon betroffenen Grundst374cks oder dessen Ertrag 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigen, gilt grunds344tzlich derselbe Ma337stab wie f374r die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeintr344chti-gung der Grundst374cksnutzung (247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) f374hren. BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des 1975/1981 errichteten Geb344udes F. stra337e 27 in O. . Ca. 30 m bis 40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des 19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbr374cke, deren Eigent374merin die Beklagte ist. 1 Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Br374cke, die von Mai bis September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kl344ger bei der Beklagten 374ber einen gegen374ber fr374her wesentlich erh366hten und unertr344glichen L344rm, den die 374ber die Br374cke fahrenden Z374ge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem Kl344ger empfundene Steigerung des L344rmpegels f374r eine subjektive Fehlein-sch344tzung. 2 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten zur Vor-nahme von Ma337nahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Br374cke die Immissionsschutzwerte nach der TA-L344rm eingehalten werden. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist insoweit ohne Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete Ma337nahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Br374cke verursachte L344rmbel344stigung die Werte von 59 dB (A) tags374ber und 49 dB (A) nachts nicht 374bersteigt. Auf den von dem Kl344ger in der Berufungsinstanz in Prozessstand-schaft f374r die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer des Grundst374cks F. -stra337e 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 200 (Ko-sten f374r den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens - fest-gestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. 3 Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Be-klagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kl344ger beantragt die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbr374-cke, verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grunds344tzlich unzumutbare Ger344uscheinwirkungen auf das Grundst374ck F. stra337e 27 und insbesondere auf die von dem Kl344ger bewohnte Wohnung aus. Die in der Ver-kehrsl344rmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) 5 - 4 - festgelegten Grenzwerte f374r allgemeine oder reine Wohngebiete w374rden nach den Berechnungen des Sachverst344ndigen so erheblich 374berschritten (Beurtei-lungspegel von 67,4 dB (A) tags374ber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zwei-fel an dem 334berschreiten der Wesentlichkeitsgrenze best374nden. Sie sei nicht auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beur-teile sich nach dem Empfinden eines verst344ndigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter W374rdigung anderer 366ffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Jedoch m374ssten die Wohnungseigent374mer die Beeintr344chtigung dulden, weil sie durch eine orts374bliche Benutzung des Br374ckengrundst374cks her-beigef374hrt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Ma337nahmen verhin-dert werden k366nne. Als Kompensation m374sse die Beklagte die Kosten f374r den Einbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigen-t374mer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem Planfeststellungsverfahren Abhilfe h344tten suchen m374ssen; denn planfeststel-lungspflichtige Arbeiten seien an der Br374cke nicht durchgef374hrt worden. Die f374r die Beurteilung der wesentlichen Beeintr344chtigung ma337geblichen Werte seien nicht deshalb anzuheben, weil das Grundst374ck F. stra337e 27 und das Br374-ckengrundst374ck unterschiedlich genutzt w374rden; denn den aus dem Zusam-mentreffen der unterschiedlichen Grundst374cksnutzungen folgenden widerstrei-tenden Interessen der Grundst374ckseigent374mer trage die Verkehrsl344rmschutz-verordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr hoch angesetzt seien. Das h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 6 - 5 - II. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den Zugverkehr hervorgerufenen, von der Br374cke der Beklagten ausgehenden Ge-r344usche die Benutzung des Grundst374cks F. stra337e 27 wenigstens in der von dem Kl344ger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeintr344chti-gen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. 7 a) Wann eine wesentliche Beeintr344chtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verst344ndigen Durchschnittsmenschen und dem, was die-sem unter W374rdigung anderer 366ffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Ma337stab legt das Berufungsge-richt seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sach-verst344ndigen vorgenommene Berechnung st374tzt, nach welcher die in 247 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte 374berschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das blo337e 334berschreiten dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest. Es ber374cksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des be-eintr344chtigten Grundst374cks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die beiden Grundst374cke befinden, die Art des von dem Befahren der Br374cke aus-gehenden L344rms und seine Intensit344t; zus344tzlich weist es darauf hin, dass nicht jede geringf374gige 334berschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenz-werte automatisch dazu f374hrt, die Wesentlichkeitsgrenze als 374berschritten an-zusehen. Weitere Feststellungen, etwa gest374tzt auf den bei einer Augen-scheinseinnahme gewonnenen pers366nlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai 8 - 6 - 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht treffen. Zwar hat der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anla-ge 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale Prognoseberechnung" der von dem Be-fahren der Br374cke ausgehenden Ger344usche vorgenommen habe und dass die tats344chlichen Ger344uschemissionen, abh344ngig von der L344nge und der Ge-schwindigkeit der 374ber die Br374cke fahrenden Z374ge, niedriger sein k366nnten. Das erkl344rt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die f374r den Bau oder die wesentliche 304nderung von Stra337en und Schienenwegen gilt (247 1 Abs. 1 16. BImSchV). F374r die Bemessung des Schallschutzes nach 247 2 16. BImSchV ist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesent-lich zu 344ndernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrsl344rms ma337geblich (BR-Drucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert wer-den. Diese Art der Ermittlung der Ger344uschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem Bahnbetrieb zul344ssig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). A-ber der Sachverst344ndige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er die von ihm errechneten Werte mit den f374r die Erstellung seines Gutachtens in der ersten Instanz auf der Grundlage der tats344chlichen Ger344uschimmissionen ermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unter-schreitung der errechneten Werte; auch die tats344chlichen Werte liegen weit 374-ber den in 247 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im 334brigen hat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegen374ber dem Berufungs-gericht erkl344rt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, des-halb brauche der Sachverst344ndige keine Messungen vor Ort vorzunehmen; auch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeintr344chtigung keine Au-genscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt. - 7 - b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht den von dem Sachverst344ndigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hin-blick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zu-treffend davon aus, dass es sich bei den in 247 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ge-nannten Werten nicht um solche im Sinne von 247 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB handelt, deren 334berschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beein-tr344chtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-gen, dass das Berufungsgericht in seine W374rdigung die Grenzwerte nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverst344ndigen nach 247 3 i.V.m. Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie er-sichtlich als blo337e Entscheidungshilfe und nicht als bindende Gr366337en an (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.). 9 2. Zu Recht h344lt das Berufungsgericht die Wohnungseigent374mer des Grundst374cks F. stra337e 27 f374r verpflichtet, die wesentliche Beeintr344chtigung zu dulden, weil sie durch die orts374bliche Benutzung des Br374ckengrundst374cks her-beigef374hrt wird und nicht durch Ma337nahmen verhindert werden kann, die Be-nutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da-gegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. 10 3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Wohnungseigent374mer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Br374cke ausgehenden Ge-r344uschemissionen die orts374bliche Benutzung des Grundst374cks F. stra337e 27 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigen (247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). 11 - 8 - a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-halb ausgeschlossen, weil f374r die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz besteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht be-r374hrt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 (BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Ent-sch344digungsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugpl344tzen ausgehender L344rmbel344stigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfest-stellungsverfahren nach 247247 8, 9, 10 LuftVG durchgef374hrt worden ist oder eine Planfeststellung nach 247 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf den vorliegenden Fall 374bertragen werden. Zum einen war weder vor der Errich-tung der Br374cke noch vor dem Beginn der Bauma337nahmen im Jahr 1998 die Durchf374hrung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt es f374r den Eisenbahnverkehr an einer 247 71 LuftVG entsprechenden gesetzli-chen Regelung, welche f374r alte Flugpl344tze eine Planfeststellung fingiert. Das zeigt, dass der Gesetzgeber f374r den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter Flugpl344tze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht f374r notwendig h344lt. Diese ge-setzgeberische Wertung m374ssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist des-halb ohne Einschr344nkung in das System der Abwehr von Ger344uschimmissionen und der Entsch344digungspflicht nach 247 906 BGB eingebunden. 12 b) F374r die Beurteilung, ob von einem anderen Grundst374ck ausgehende Einwirkungen die orts374bliche Benutzung des davon betroffenen Grundst374cks 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigen, gilt grunds344tzlich derselbe Ma337stab wie f374r die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeintr344chtigung der Grundst374cksnutzung (247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) f374hren (PWW/Lemke, BGB, 247 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], 247 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeits-grenze 374berschritten, kann der duldungspflichtige Grundst374ckseigent374mer da- 13 - 9 - her einen Entsch344digungsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den Wohnungseigent374mern zu duldende wesentliche Beeintr344chtigung der orts374bli-chen Benutzung ihres Grundst374cks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten als Ausgleich eine Geldentsch344digung verlangen k366nnen. c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier f374r das Bestehen dieses Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ma337gebend. 14 aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrunds344tzlich bedeutsam angesehene Frage, ob f374r einen Anspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ma337geblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ent-schieden. Danach beurteilt sich bei Ger344uschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlich-keitsgrenze im Sinne von 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entsch344digungsanspruch des beeintr344chtigten Grundst374ckseigent374mers seine Grundlage in einer entspre-chenden Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der 366ffentlichen Hand, gilt f374r die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteig-nungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich 374ber der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Litera-tur auf Kritik gesto337en, aber nur im Hinblick auf die Ber374cksichtigung der ent-eignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwen-dung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); f374r den hier ma337geblichen direkten 15 - 10 - Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, NVwZ 2001, 34, 38). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier die Ber374cksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfor-dern sollen. 16 (1) Der Gedanke der Priorit344t f374hrt nicht zu einer Erh366hung der Zumut-barkeitsgrenze 374ber die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus. Zwar d374rfen f374r die Begr374ndung des Anspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umst344nde nicht au337er Betracht gelassen werden, die den durch die unter-schiedliche Nutzung des emittierenden und des beeintr344chtigten Grundst374cks hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Ma337nahmen des einen oder des an-deren Eigent374mers veranlasst oder versch344rft haben (Senat, BGHZ 59, 378, 384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigent374mer - in Kenntnis einer vor-handenen Immissionsquelle, n344mlich der Eisenbahnbr374cke, in deren N344he an-siedelt, ist nicht uneingeschr344nkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zul344ssigen Richtwerte h344lt (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte 374berschritten und f374hrt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beein-tr344chtigung der Benutzung seines Grundst374cks, steht dem Eigent374mer der Aus-gleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. 17 (2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr 366ffentlichen Inte-ressen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Er-h366hung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-f374hrt, sind die Immissionsgrenzwerte nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im 18 - 11 - Vergleich mit denen nach der TA-L344rm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemein-wohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Gen374ge getan. cc) Im 334brigen 374bersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 374berschritten wird. Sie ist f374r Verkehrsl344rmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, 76, 81). Der Sachverst344ndige hat f374r die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel von 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigent374mern unabh344n-gig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die ent-eignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach zu. 19 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -
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