BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2/06 vom 13. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Ham-burg vom 2. Dezember 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 4.908,00 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil die mit der Revision geltend zu ma-chende Beschwer von 374ber 20.000 200 nicht erreicht ist (247 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten betr344gt - allenfalls - 17.179,26 200 f374r den R344umungsanspruch. 1 Hinsichtlich des R344umungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Be-schwer nach 247 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverh344ltnisses streitig ist. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grunds344tzlich mit der Kla-geerhebung und endet mit dem regul344ren Ende der Vertragslaufzeit. 247 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf F344lle zugeschnitten, in denen sich die 2 - 3 - "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen l344sst oder in denen - bei Mietverh344ltnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverh344ltnis aufgrund der K374ndigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. M344rz 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegen374ber kommt 247 8 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Vertr344gen von unbestimmter Dauer oder in F344llen, in denen der Nutzungsbe-rechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses verlangen kann, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. M344rz 2005, aaO). In diesen F344llen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte f374r sich als den g374nstigs-ten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des 247 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Be-schluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187 unter II 1; Be-schluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353 unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; BVerfG NZM 2006, 578). Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag 374ber Wohnraum l344sst sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverh344ltnis jedenfalls been-det w344re, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche K374ndigung des Vermieters nur zul344ssig ist, wenn der Vermieter an der Been-digung des Mietverh344ltnisses ein berechtigtes Interesse hat (247 573 Abs. 1 BGB). Derartige Umst344nde sind aber regelm344337ig - wie auch hier - nicht abseh-bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verl344sslich bestim-men l344sst. Gem344337 247 9 ZPO ist deshalb in diesen F344llen auf den dreieinhalbfa-chen Wert des einj344hrigen Bezuges abzustellen. Ausgehend von einer Netto- 3 - 4 - pauschalmiete von 409,03 200 im Monat ergibt sich eine Summe von 17.179,26 200 als ma337geblicher Wert (42 Monate x 409,03 200). Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 48 C 603/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 311 S 80/05 -
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