BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 206/00 vom 11. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts O l - denburg vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Den Klägern ist das Urteil des Oberlandesgerichts am 18. Juli 2000 zugestellt worden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil ist am 2. August 2000 eingegangen. Auf Antrag der Kläger ist die Frist zur Begründung der R e - vision bis zum 4. Dezember 2000 verlängert worden. Am 4. Dezember 2000 haben die Kläger eine nochmalige Verlängerung um einen Monat beantragt; diese wurde ihnen antragsgemäß bis zum 4. Januar 2001 gewährt. Mit Schrif t - satz vom 10. Januar 2001, eingegangen am 11. Januar 2001, haben die Kläger gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und angeregt, das Verfahren zunächst auf die En t - scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken. - 3 - Die Kläger haben hierzu vorgetragen: Zu Wochenbeginn habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des S e - nats bei dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und sich nach der Rückgabe der Gerichtsakten erkundigt. Bei Einsichtnahme in die Handakten habe ihr Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß noch keine Fristverlängerung bewilligt worden sei. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß beim Bu n - desgerichtshof kein Verlängerungsantrag eingegangen sei. Bei Überprüfung des Fristenkalenders am 10. Januar 2001 habe sich ergeben, daß die am 4. Januar 2001 als Rotfrist im Kalender eingetragene Revisionsbegründung s - frist von seiner geschulten und zuverlässigen Büroangestellten, Frau L. , mit dem Vermerk "verläng." versehen worden sei. Dieser Vermerk "verläng." b e - deute nach der bestehenden Anweisung an Frau L. , daß der Fristverläng e - rungsantrag gestellt und das Aktenexemplar des Verlängerungsantrags mit dem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofs als Eingangsnachweis vers e - hen sei. Frau L. habe am 2. Januar 2001 die Frist bearb eitet, die Gegena n - wälte zur Verlängerung angehört und im Computer einen Schriftsatz unte r - schriftsreif zwecks Beantragung einer Fristverlängerung vorbereitet. Mit Au s - lauf des Anhörungsschreibens am 2. Januar 2001 habe Frau L. fehlerhaft die Rotfrist am 4. Januar 2001 im Kalender als erledigt gestrichen. Obwohl ihr, der Kläger, Prozeßbevollmächtigter täglich nach Kanzleischluß im Kalender alle Fristen überprüfe und auch am 4. Januar 2001 die Frist im Kalender übe r - prüft habe, habe für ihn wegen des Erledigungsvermerks im Kalender keine Veranlassung bestanden, die Akte zu ziehen, um sich von der Richtigkeit des Vermerks zu überzeugen. Daß Frau L. die Revisionsbegründungsfrist vom 4. Januar 2001 als erledigt im Kalender gestrichen habe, obwohl das Aktene x - emplar des Verlängerungsantrags mit Eingangsstempel des Bundesgericht s - hofs noch nicht vorgelegen habe, beruhe auf deren Versehen unter Mißac h - - 4 - tung der eindeutigen Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten. Hätte Frau L. gemäß der Anweisung ihres Prozeßbevo llmächtigten gehandelt, wäre spätestens am Fristtag, dem 4. Januar 2001, bemerkt worden, daß die Frist nicht erledigt gewesen sei. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen: Sie sei am 27. Dezember 2000 über die Fristverlängerung bis zum 4. Januar 2001 unterrichtet worden. Am 2. Januar 2001 hätten ihre Rechtsa n - wälte in II. Instanz per Fax ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl ä - ger erhalten, worin um Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Revis i - onsbegründungsfrist um einen Monat gebeten worden sei. Ein Urlaubsvertreter ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. , habe am 4. Januar 2001 gegen Mittag unmittelbar den Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und ihm persönlich mitgeteilt, daß gegen die begehrte Ve r - längerung der an diesem Tage ablaufenden Revisionsbegründungsfrist keine Einwendungen bestünden. Die Kläger sind diesem Vortrag nicht entgegengetreten. II. Den Klägern mußte die beantragte Wiedereinsetzung versagt werden; sie haben nicht dargetan, daß sie die Frist zur Begründung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO) ohne ein ihnen anzurechnendes anwaltliches Verschulden ve r - säumt haben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Fristversäumung beruht nicht allein darauf, daß die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Erledigung der Revisionsbegrü n - dungsfrist im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten der Kläger falsch vermerkt hat. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist die Fristversäumung selbst anzulasten. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsanwalt der - 5 - Beklagten gegen Mittag des 4. Januar 2001 hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Anlaß, sich noch an diesem Tag wegen der ablaufenden Revision s - begründungsfrist der Bearbeitung der Sache zu widmen. Da der Prozeßbevol l - mächtigte der Kläger mit Faxschreiben vom 2. Januar 2001 die Rechtsanwälte der Beklagten um Einverständnis zur nochmaligen Fristverlängerung gebeten hatte und ihm dieses Einverständnis erst gegen Mittag des letzten Tages der ablaufenden Frist fernmündlich persönlich mitgeteilt worden ist, hätte der Pr o - zeßbevollmächtigte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt sich nunmehr die Handakten vorlegen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß ein Schrif t - satz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig unte r - zeichnet wurde und auch innerhalb der Frist beim Bundesgerichtshof einging. Zudem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 4. Januar 2001 nach Kanzleischluß, als er den Fristenkalender kontrolliert hat, sich des Anrufs des Rechtsanwalts der Beklagten am selben Tag erinnern müssen. Der Erled i - gungsvermerk in seinem Fristenkalender durfte ihn nicht von der Bearbeitung abhalten, da dieser offenkundig im Widerspruch zu den Vorgängen am 4. Januar 2001 stand; denn er hat die Unterzeichnung und Absendung eines entsprechenden Schriftsatzes an diesem Tag nicht veranlaßt. Schließlich durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am Abend des 4. Januar 2001 bei seiner Fristenkontrolle auch nicht davon ausgehen, daß seine Büroangestellte an diesem Tag einen entsprechenden Verlängerung s - antrag selbständig dem Bundesgerichtshof zugeleitet hat. Die Kläger haben - 6 - nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsorglich schon zuvor e i - nen solchen Schriftsatz unterzeichnet hat. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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