BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 206/00 Verkündet am: 24. Januar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 781 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem "Schuldbekenntnis am Unfallort" finden im Vertragsrecht keine Anwendung. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 7. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Parteien haben aufgrund einer Vielzahl an Vertrgen jeweils für die andere Partei Werkleistungen erbracht. Die Klgerin hat von der Beklagten eine Restvergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 53.767,25 DM verlangt. Die Beklagte hat u.a. gege n - über dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von - 3 - insgesamt 14.215,39 DM die Aufrechnung erklrt. Die verbleibende Restford e - rung in Hhe von 39.549,86 DM ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Hhe von 146.890,26 DM die Aufrechnung erklrt und hinsichtlich des Restbetrages in Hhe von 107.340,40 DM Widerklage erhoben. Gegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung. II. Die Klgerin, die von der Stadt S. den Auftrag ber die Errichtung eines Parkplatzes erhalten hatte, vergab diesen Auftrag im Juli 1994 an die Beklagte als Subunternehmerin auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der B e - klagten. Die Beklagte fhrte die Arbeiten aus. Am 15. November 1994 nahm die Stadt S. den Parkplatz entsprechend der Vereinbarung der Parteien im Ve r - tragsverhltnis zwischen ihnen unter Vorbehalt einiger geringfgiger Mngel ab. Nachdem die Beklagte am 12. Dezember 1994 die Schlußrechnung e r - teilt hatte, kam es zwischen den Parteien zum Streit ber die Hhe der Ford e - rung. Die Klgerin krzte die Rechnung um mehrere Einzelbetrge und zahlte im brigen. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Die Revision der Klgerin hat Erfolg, sie fhrt zur Aufhebung des Ber u - fungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachte Vergtungsforderung fr den Parkplatz der Hhe nach mit folgenden Erwgu n - gen fr begrndet erachtet: a) Nach den Aussagen der Zeugen S. und M. sei Ausgangspunkt des Gesprches vom 7. Juni 1995 gewesen, daß die Hhe der Forderung zwischen den Parteien "klar" gewesen sei. Darin sei ein "Schuldbekenntnis" zu sehen, das zur Folge habe, daß die Beweislage des Erklrungsempfngers sich ve r - bessere. Er msse die Behauptungen, die sein Prozeßbegehren tragen sollen, erst beweisen, wenn der Erklrende den Nachweis der Unrichtigkeit des Ane r - kannten gefhrt habe. b) Folglich habe die Klgerin die Darlegungs- und Beweislast dafr, we l - che von ihr nach der Besprechung vom 7. Juni 1995 beanstandeten Mengen- und Massenberechnungen und welche beschriebenen Arbeitsleistungen von der Beklagten konkret falsch berechnet worden seien und in welcher Hhe di e - se htte berechnet werden drfen. Dazu habe die Klgerin weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten. - 5 - 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht Stand. a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zur Beweisl a - stumkehr bei einem "Schuldbekenntnis" sind auf Erklrungen ber Grund und Hhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Die vorgenannten Grunds t - ze betreffen eine Erklrung in der besonderen Situation an einem Unfallort (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1994, 799). Die daraus abgeleitete Änderung der Beweislage ist ein Äquivalent d a - fr, daû der Erklrungsempfnger von der Wahrnehmung seiner Aufklrung s - mglichkeiten absieht. b) Eine Besttigungserklrung im Sinne eines "Zeugnisses des Ane r - kennenden gegen sich selbst" (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mrz 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f.) kann den Aussagen der Zeugen zu dem Gesprch am 7. Juni 1995 nicht entnommen werden. Die beiden Zeugen h a - ben hierzu keine konkreten Tatsachen bekundet, sondern nur Meinungen g e - uûert. - 6 - 3. Entgegen der Rge der Revisionserwiderung, trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, daû die Parteien in dem Anspruch vom 7. Juni 1995 kein Schuldanerkenntnis vereinbart haben. Ullmann Thode Haû Hausmann Kuffer
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