BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 206/02 vom3. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des OberlandesgerichtsKöln vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere hat der Bundesge-richtshof bereits entschieden, daß eine auf § 538 Abs. 1 Nr. 3ZPO a.F. gestützte Zurückverweisung hinsichtlich des vom Beru-fungsgericht durch Grundurteil beschiedenen Zahlungsantragsund zugleich hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht in Be-tracht kommt (Senatsurteil vom 24. November 1987 VI ZR42/87 NJW 1988, 1984 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2001 V ZR170/00 NJW 2002, 302 ff.). Daß die abweichende Verfahrens-weise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf einer stän-digen Fehlerpraxis beruht, die eine Wiederholung des Rechts-fehlers besorgen läßt, oder daß die ernsthafte Gefahr einerNachahmung durch andere Gerichte besteht (dazu zuletzt BGH,Urteil vom 27. März 2003 V ZR 291/02 zur Veröffentlichung inBGHZ bestimmt), zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO ab-gesehen. - 3 -Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 153.754,19 Müller Greiner Diederich-sen Pauge Zoll
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